02.07.2015 - 7 Film- und Tonaufnahmen in öffentlichen Sitzunge...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 7
- Gremium:
- Kreistag des Kreises Segeberg
- Datum:
- Do., 02.07.2015
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Gremien, Kommunikation, Controlling
- Bearbeitung:
- Gernot Schramm
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Der Kreispräsident führt in die Thematik ein und erklärt, dass im Hauptausschuss ein Kompromiss gefunden worden sei, um Transparenz und die Individualrechte des Abgeordneten in Einklang zu bringen.
Herr Köppen begründet den Antrag der Piratenfraktion indem er ausführt, dieses sei ein Schritt gegen Politikverdrossenheit. Alle Informationen würden ungefiltert zur Verfügung stehen und für den Bürger bestehe die Möglichkeit, sich hierdurch zeitnah und umfassend zu informieren. Der Kreis Segeberg wäre der erste Kreis, der solch eine Neuerung einführen würde. Anschließend erläutert Herr Köppen die Änderungen aus dem Hauptausschuss, wonach die Regelungen auch für die Ausschüsse gelten und sich im ersten Absatz auf Tonaufnahmen beschränkt werden solle. Des Weiteren liege eine Tischvorlage vor, welche auch dem Protokoll anhängt und in welcher diese Änderungen eingearbeitet seien und ein dritter Absatz bzgl. der Regelungen von Tonaufnahmen für das Protokoll eingefügt sei. Herr Köppen weist noch darauf hin, dass in Absatz 2 noch eine Änderung dahingehend vorgenommen werden soll, dass die Medienvertreter/-innen sich eine Genehmigung beim Kreispräsidenten bzw. den Ausschussvorsitzenden einholen müssten.
Auf die von Herrn Wagner geäußerten Bedenken, dass das Einholen der Genehmigungen schwierig sei und die Pressefreiheit einschneide, erklärt der Kreispräsident, dass durch diese Änderung ein eventuelles Unterlaufen der Regelungen des ersten Absatzes verhindert werden solle. Die Genehmigungspraxis bleibe unbürokratisch wie bisher.
Anschließend lässt der Kreispräsident über die geänderte Beschlussfassung abstimmen.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt:
Die Verwaltung wird beauftragt, die im Sachverhalt beschriebene Variante 1 ohne die Kamera umzusetzen und die erforderliche Vergabe unverzüglich zu beginnen.
Die 5. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung wird in der nachfolgenden Fassung beschlossen:
5. Nachtragssatzung
zur Hauptsatzung des Kreises Segeberg
Auf Grund des § 4 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-H. S. 94), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 05.05.2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 105), wird nach Beschlussfassung des Kreistages des Kreises Segeberg vom 02.07.2015 und mit Genehmigung des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein folgende 5. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung für den Kreis Segeberg erlassen:
§ 1 Änderung
Nach § 9 wird folgender § 9a neu angefügt:
„§ 9a Bild- und Tonaufnahmen
(1) In öffentlichen Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse sind Tonaufnahmen durch den Kreis Segeberg mit dem Ziel der Veröffentlichung und/oder der Übertragung zulässig und sie werden vom Kreis Segeberg im Internet als Livestream (Übertragung mit Wort) mit folgenden Maßgaben übertragen:
(a) Aufzeichnung und Übertragung der Sitzungen des Kreistages und der Ausschüsse dürfen den Ablauf und die Ordnung der Sitzung nicht stören. Die Kreispräsidentin oder der Kreispräsident bzw. die oder der Ausschussvorsitzende handhabt die Ordnung in der Sitzung und ergreift erforderlichenfalls die notwendigen Maßnahmen (§ 32 Kreisordnung).
(b) Die technischen Rahmenbedingungen werden vor der Sitzung durch die Kreispräsidentin oder den Kreispräsidenten bzw. die oder den Ausschussvorsitzenden in Abstimmung mit der Verwaltung festgelegt.
(c) Mitglieder des Kreistages bzw. der Ausschüsse, die grundsätzlich eine Übertragung ihrer Wortbeiträge in dem politischen Gremium ablehnen, können dies durch schriftlichen Widerspruch gegenüber der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten bzw. der oder dem Ausschussvorsitzenden erklären. In diesem Fall sind die Tonaufnahmen so zu gestalten, dass die Rechte des oder der widersprechenden Kreistagsabgeordneten bzw. des Ausschussmitglieds gewahrt werden.
(d) Mitglieder des Kreistages bzw. der Ausschüsse, die einer Übertragung ihrer Wortbeiträge nicht grundsätzlich widersprochen haben, können im Einzelfall jederzeit von ihrem schriftlichen Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Der Widerspruch ist der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten bzw. der oder dem Ausschussvorsitzenden rechtzeitig anzuzeigen. Die Übertragung wird für den Zeitraum des Wortbeitrages der Rednerin bzw. des Redners unterbrochen.
(e) Sonstige öffentlich tätige Personen im Rahmen eines Dienst- oder Arbeitsverhältnisses dürfen aufgezeichnet und im Internet mittels Livestreams veröffentlicht werden, wenn sie ausdrücklich eingewilligt haben oder sich die Daten auf das Dienst- oder Arbeitsverhältnis beziehen und die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen an der Geheimhaltung der Daten nicht überwiegen (§ 21 Abs. 1 Landesdatenschutzgesetz).
(f) Sonstige Rednerinnen und Redner sind rechtzeitig durch die Kreispräsidentin oder den Kreispräsidenten bzw. durch die Ausschussvorsitzende oder den Ausschussvorsitzenden auf die Übertragung der Sitzung hinzuweisen. Die Übertragung ist zu unterbrechen, sofern die Rednerin oder der Redner widerspricht.
(g) Die Übertragung von Ehrungen oder anderweitigen öffentlichkeitswirksamen Punkten im Rahmen der Sitzungen des Kreistages bzw. der Ausschüsse ist nur mit Zustimmung der Beteiligten erlaubt. Fehlt diese, ist die Übertragung für diesen Zeitraum zu unterbrechen.
(h) Die Veröffentlichung wird spätestens nach fünf Jahren aus dem Internet entfernt (§ 21 Abs. 2 Landesdatenschutzgesetz).
(i) Für die Übertragung der Einwohnerfragestunde gelten die vorstehenden Regelungen für die sonstigen Rednerinnen und Redner nach Buchstabe g) entsprechend.
(2) In öffentlichen Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse sind Bild- und Tonaufnahmen durch die Medien in Ausübung ihrer Tätigkeit mit dem Ziel der Veröffentlichung und/oder der Übertragung nur zulässig, wenn und soweit kein Mitglied des Kreistages bzw. des Ausschusses widerspricht. Für die beabsichtigten Bild- und Tonaufnahmen durch die Medien sind bei der Kreispräsidentin oder dem Kreispräsidenten bzw. bei der oder dem Ausschussvorsitzenden rechtzeitig vor Beginn der Sitzung Genehmigungen einzuholen. Medienvertreterinnen und Medienvertreter haben auf Verlangen einen Nachweis über ihre Berechtigung zu führen.
Im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) In öffentlichen Sitzungen des Kreistages und seiner Ausschüsse sind Tonaufnahmen durch den Kreis Segeberg, die nicht veröffentlicht werden und nur der Unterstützung der Protokollführung dienen, ohne Einschränkung zulässig.
§ 2 Inkrafttreten
Diese 5. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
Die Genehmigung nach § 4 Abs. 1 der Kreisordnung wurde mit Erlass des Ministeriums für Inneres und Bundesangelegenheiten des Landes Schleswig-Holstein vom erteilt.
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist bekannt zu machen.
Bad Segeberg, den
Jan Peter Schröder
Landrat Siegel
Anlagen zur Vorlage
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