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ALLRIS - Auszug

22.11.2023 - 1 Einwohnerfragestunde I

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Wortprotokoll

Frau Hansen aus Ellerau hat der Verwaltung im Vorwege zur Sitzung Fragen zukommen lassen. Diese werden in der Einwohnerfragestunde beantwortet und zu Protokoll gegeben.

 

1. Frage: Hillwood Ansiedlungsprojekt:

Gibt es eine Maximal-Frist, bis wann ein Widerspruch durch den Kreis Segeberg bearbeitet sein muss? 

Sachstand: die Abrissarbeiten sind in vollem Gange, ggf. Erstattungskosten steigen demzufolge je weiter das Projekt voranschreitet.

 

Antwort der Verwaltung:

 

Gesetzliche Grundlagen für das Vorverfahren, also das Widerspruchsverfahren, finden sich in den §§ 68 ff. Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie in §§ 119, 120 Landesverwaltungsgesetz (LVwG).

Eine gesetzliche Frist, innerhalb derer über einen Widerspruch entschieden werden muss, gibt es nicht.

§ 75 VwGO räumt allerdings Widerspruchsführern die Möglichkeit ein, bereits vor der Entscheidung über den Widerspruch Klage vor dem Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgericht zu erheben, wenn über einen Widerspruch „ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden“ ist. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden.

Die hier vorliegenden Widersprüche befinden sich in kontinuierlicher Bearbeitung. Sobald die Prüfung abgeschlossen ist, werden rechtsmittelfähige Bescheide ergehen.

 

2. Frage: Fuß- und Radweg an der L76:

Kann der Fuß- und Radweg an der L76 barrierefrei gestaltet werden und wie wäre hier die Vorgehensweise?

Sachstand: Die L 76 zwischen Ellerau und Quickborn: der Radweg zwischen den beiden Orten an der L76 ist ein von QuickbornerInnen und EllerauerInnen sowie vielen SchülerInnen aus den genannten Orten ein täglich viel befahrener Rad- und Fußweg. Dieser ist nicht barrierefrei gestaltet aufgrund des Belages, und auch für voll umfängliche bewegungsfähige RadfahrerInnen und FußgängerInnen durchaus schwer zu bewältigen, vor allem in den nassen Jahreszeiten. Der sandähnliche Belag weicht auf und ist schwergängig zu bewältigen unter den Rädern und auch unter den Rollstühlen, Gehwagen/SeniorInnen, Kinderwagen/ Eltern. (siehe auch DIN 18040 DGUV/Öffentlicher Verkehrs- und Freiraum).

 

Herr Blumhagen erklärt, dass der Kreis Segeberg dafür nicht zuständig sei. Der LBV sei zuständig und Fragen müssten an diesen gerichtet werden.

 

3. Frage: Tempo 30 Zonen in Ellerau:

a) Welche Institution ist aktuell und auch zukünftig berechtigt 30er Zonen in Ellerau ggf. zu befürworten oder abzulehnen?

b) Wie ist hier der aktuelle Stand z.B. Hellhörn, Nebenstraße mit Verbindungscharakter in Ellerau?

Sachstand: es liegen zu dieser Straße eine Anfrage an den Kreis Segeberg aus Ellerau vor, die 30er Zone einzurichten mit dem Ziel der Entlastung der AnwohnerInnen, Unfallprävention sowie Verbesserung der Umweltqualität. Zugleich ist der Vertrag zwischen dem Kreis und den Kommunen, der die Zuständigkeiten regelt zum Jahresende gekündigt. 

Ergänzende Frage in diesem Kontext: warum und durch wen wurde der diesem Vorgang zugrunde liegende Vertrag (Zuständigkeit/ Aufgabenverteilung zwischen Kreis und Kommunen) gekündigt?

 

Antwort der Verwaltung:

a) Bis Anfang 2023 war die Gemeinde Ellerau selbst für die Anordnung von 30er Zonen auf dem Gemeindegebiet zuständig (Offentlich-rechtliche Vereinbarung vom 01.01.2015). Diese Vereinbarung ist zum 01.01.2024 aus rechtlichen Gründen gekündigt worden.

Damit ist – auf Wunsch der Stadt Quickborn (Verwaltungskooperationspartner der Gemeinde Ellerau) – ab Anfang 2024 wieder die Verkehrsaufsicht des Kreises Segeberg zuständig.

b) Der in Rede stehende Bereich wurde im Rahmen von Ortsterminen in Augenschein genommen.

Gem. § 45 IX StVO sind Verkehrszeichen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Insbesondere dürfen Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung erheblich übersteigt.

Nach Aussage der Polizeidirektion Bad Segeberg haben sich im betroffenen Bereich seit dem 01.01.2018 lediglich drei Verkehrsunfälle ereignet, wobei keiner aufgrund mangelnder Sichtverhältnisse erfolgte.

Auch Verkehrsgefährdungen oder ähnliches sind der zuständigen Polizeistation Ellerau nicht bekannt geworden.

Bei durchgeführten Geschwindigkeitsmessungen der Gemeinde über einen Zeitraum von ca. 6 Wochen in der Straße Hellhörn wurde festgestellt, dass sich ca. 90% der Verkehrsteilnehmer an die dort vorgeschriebene Höchstgeschwindigkeit halten.

Auch eine Geschwindigkeitsmessung durch die Polizei in diesem Bereich ergab, dass von 256 Kfz lediglich 1Kfz mit 59km/h gemessen wurde.

Darüber hinaus wird in § 3 Abs. 1 Satz1 der 2a StVO vorgeschrieben, dass „Wer ein Fahrzeug führt, darf nur so schnell fahren, dass das Fahrzeug ständig beherrscht wird. Die Geschwindigkeit ist insbesondere den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen sowie den persönlichen Fähigkeiten und den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen.“

Zudem muss sich, gemäß § 3 Abs. 2a StVO, derjenige, “der ein Fahrzeug führt, sich gegenüber Kindern, hilfsbedürftigen und älteren Menschen, insbesondere durch Verminderung der Fahrgeschwindigkeit und durch Bremsbereitschaft, so verhalten, dass eine Gefährdung dieser Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.“

Vor diesem Hintergrund ist zurzeit kein zwingender verkehrsrechtlicher Handlungsbedarf erkennbar. Ich bitte daher um Verständnis, dass eine verkehrsrechtliche Anordnung in Ihrem Sinne bei derzeitiger Rechts- und Sachlage nicht vorgenommen werden kann.

Es wurde einvernehmlich von Polizei und Verkehrsaufsicht festgestellt, dass aktuell nicht die Voraussetzungen für die Einrichtung einer 30er Zone vorliegen.

 

Ergänzende Frage in diesem Kontext:

Warum und durch wen wurde der diesem Vorgang zugrunde liegende Vertrag (Zuständigkeit/ Aufgabenverteilung zwischen Kreis und Kommunen) gekündigt?

 

Antwort der Verwaltung:

Das Innenministerium hat den Vertrag in Teilen für rechtlich unzulässig erklärt. Die Gründe hierfür sind auch nicht „heilbar“. Daher musste eine Kündigung durch den Kreis erfolgen.