10.03.2022 - 3.2 Auswirkungen der Corona-Krise auf Förderungen d...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.2
- Sitzung:
-
Sitzung des Jugendhilfeausschusses
- Gremium:
- Jugendhilfeausschuss
- Datum:
- Do., 10.03.2022
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kita, Jugend, Schule, Kultur
- Bearbeitung:
- Angela Klimpel
- Ziele:
- 5. Ziel 5 - Zusammenleben aller Menschen; 6. Ziel 6 - inklusive Bildungschancen
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Beschlussvorschlag:
a) Ferien- und Freizeitmaßnahmen
Der Kreisjugendring Segeberg e.V. (KJR) kann bei der Bearbeitung von Anträgen nach den Ziffern 4 und 5 der Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit diese in der Zeit zwischen 01.01.2022 – 31.12.2022 auch fördern, wenn sie nur eintägig (Dauer mind. 8 Stunden) angeboten werden können, weil mehrtägige Fahrten nicht durchführbar sind.
Anträge nach den Ziffern 4 und 5 der Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förderung der Jugendarbeit können auch gestellt werden für Maßnahmen, die aufgrund der Corona-Regelungen statt ursprünglich in Präsenz geplant, alternativ digital durchgeführt werden müssen. Die Digitalveranstaltung muss dabei mindestens 8 Stunden (ggf. verteilt auf bis zu 4 Tage) umfassen. Förderfähig sind dann z.B. Sachkosten für verschickte Materialienpakete sowie Nutzungsgebühren für Software oder Leihgeräte für die konkrete Maßnahme. Nicht förderfähig sind Investitionen in digitale Grundausstattung.
Für Fahrten, für die nach der o.g. Richtlinie Zuschüsse beantragt werden können und dafür beim KJR angekündigt waren, können pandemiebedingte Stornokosten im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel übernommen werden.
Diese Erstattungsmöglichkeit besteht nur, wenn der Zuschussantrag für die Fahrt vorab beim KJR bekannt war und die Antragstellenden alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um mögliche Stornokosten zu vermeiden. Dieses ist bei der Antragstellung gegenüber dem KJR nachzuweisen.
b) Jugendleiter*innenentschädigung
Der Kreisjugendring Segeberg e.V. kann bei der Bearbeitung der Juleica-Entschädigungsanträge nach den Richtlinien des Kreises Segeberg für die Gewährung einer Entschädigung für Jugendgruppenleiter*innen, die unter normalen Umständen ganzjährig regelmäßig mindestens zweiwöchentlich ausgeübt wird, für das Jahr 2022 auf den Nachweis der mindestens halbjährigen und regelmäßigen Tätigkeit verzichten.
Dieses gilt nur für Einschränkungen durch die Corona-Regelungen.
Die anteilige Entschädigung gemäß Richtlinie ist weiter für die Personen anzuwenden, deren Juleica erst im Laufe des Kalenderjahres ausgestellt wurde.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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1,1 MB
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2
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(wie Dokument)
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1,5 MB
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