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ALLRIS - Auszug

10.03.2022 - 3.2 Auswirkungen der Corona-Krise auf Förderungen d...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Es werden keine Fragen gestellt.

 

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Beschlussvorschlag:

a) Ferien- und Freizeitmaßnahmen

Der Kreisjugendring Segeberg e.V. (KJR) kann bei der Bearbeitung von Anträ­gen nach den Ziffern 4 und 5 der Richtlinie des Kreises Segeberg zur Förde­rung der Jugendarbeit diese in der Zeit zwischen 01.01.2022 – 31.12.2022 auch fördern, wenn sie nur eintägig (Dauer mind. 8 Stunden) angeboten werden können, weil mehrtägige Fahrten nicht durchführbar sind.

Anträge nach den Ziffern 4 und 5 der Richtlinie des Kreises Segeberg zur För­derung der Jugendarbeit können auch gestellt werden für Maßnahmen, die aufgrund der Corona-Regelungen statt ursprünglich in Präsenz geplant, alter­nativ digital durchgeführt werden müssen. Die Digitalveranstaltung muss dabei mindestens 8 Stunden (ggf. verteilt auf bis zu 4 Tage) umfassen. Förderfähig sind dann z.B. Sachkosten für verschickte Materialienpakete sowie Nutzungs­gebühren für Software oder Leihgeräte für die konkrete Maßnahme. Nicht för­derfähig sind Investitionen in digitale Grundausstattung.

Für Fahrten, für die nach der o.g. Richtlinie Zuschüsse beantragt werden kön­nen und dafür beim KJR angekündigt waren, können pandemiebedingte Stor­nokosten im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel übernommen werden.
Diese Erstattungsmöglichkeit besteht nur, wenn der Zuschussantrag für die Fahrt vorab beim KJR bekannt war und die Antragstellenden alle Möglichkeiten ausgeschöpft haben, um mögliche Stornokosten zu vermeiden. Dieses ist bei der Antragstellung gegenüber dem KJR nachzuweisen.

 

 

b) Jugendleiter*innenentschädigung

Der Kreisjugendring Segeberg e.V. kann bei der Bearbeitung der Juleica-Entschädigungsanträge nach den Richtlinien des Kreises Segeberg für die Ge­währung einer Entschädigung für Jugendgruppenleiter*innen, die unter nor­malen Umständen ganzjährig regelmäßig mindestens zweiwöchentlich ausge­übt wird, für das Jahr 2022 auf den Nachweis der mindestens halbjährigen und regelmäßigen Tätigkeit verzichten.

Dieses gilt nur für Einschränkungen durch die Corona-Regelungen.

Die anteilige Entschädigung gemäß Richtlinie ist weiter für die Personen anzu­wenden, deren Juleica erst im Laufe des Kalenderjahres ausgestellt wurde.

 

 

 

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig

 

Zustimmung

Ablehnung

Enthaltung

Anwesende

CDU

 3

 

 

3

SPD

 2

 

 

2

B 90/ Die Grünen

 1

 

 

1

FDP

 1

 

 

1

AfD

 

 

 

 

Freie Träger

5

 

 

5

Gesamt

 12

 

 

12