20.06.2019 - 4.3 Änderungsantrag der SPD-Fraktion, der WI-SE-Fra...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.3
- Sitzung:
-
9. Sitzung des Sozialausschusses
- Gremium:
- Sozialausschuss
- Datum:
- Do., 20.06.2019
- Status:
- gemischt (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Gremien, Kommunikation, Controlling
- Bearbeitung:
- Tanja Krüger
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Herr Mann teilt mit, dass sich die CDU Meinung zu dem Antrag seit der letzten Abstimmung nicht geändert habe. Außerdem gibt er zu bedenken, dass nach dem vorliegenden Beschlussvorschlag jemand mit knapp 3.000 € Bruttoeinkommen (bei einer angenommenen Miete von 850 €) unter die Regelung fallen würde. Er halte dies nicht für soziale Gerechtigkeit und regt eine klare Regelung an.
Herr Pahl verweist darauf, dass eine bundeseinheitliche Regelung getroffen werden müsse. Bis dieses erfolgt sei, müsse der Kreis eine Übergangsregelung treffen, um Menschen mit geringem Einkommen zu unterstützen.
Herr Dr. Schmidt beantragt eine Sitzungsunterbrechung zur Beratung mit den antragstellenden Fraktionen.
Pause: 19:40 – 19:55 Uhr
Der Vorsitzende trägt einen geänderten Beschlussvorschlag vor und stellt diesen zur Abstimmung:
Beschlussvorschlag:
Die SPD-Fraktion, die WI-SE-Fraktion und die Fraktion DIE LINKE beantragen, der Sozialausschuss empfiehlt, der Kreistag beschließt die Kostenübernahme für Verhütungsmittel für Personen mit geringem Einkommen.
Antragsberechtigt sind Personen, die entsprechend der Altersgrenze von SGB V § 24a Abs. 2 S.1 keinen Anspruch auf Kostenerstattung durch die Krankenkasse haben, einen Wohnsitz im Kreis Segeberg haben und folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Laufender Bezug unterhaltssichernder Leistungen nach dem SGB II oder
b) laufender Bezug unterhaltssichernder Leistungen nach dem SGB XII oder
c) laufender Bezug unterhaltssichernder Leistungen nach dem AsylBLG oder
d) laufender Bezug von Leistungen nach § 6a BKKG oder
e) laufender Bezug von Leistungen nach BAFöG oder
f) laufender Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) oder
g) laufender Bezug von Wohngeld oder
h) geringes Einkommen
Für die Ermittlung von „geringem Einkommen“ wird auf die §§ 35 und 82 SGB XII verwiesen sowie ein pauschaler Aufschlag von 10 % berücksichtigt.
Die mit Sperrvermerk versehenen Mittel werden in Höhe von 30.000 € freigegeben.