07.12.2017 - 6 Neuausrichtung im Rettungsdienst des Kreises Se...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 6
- Gremium:
- Kreistag des Kreises Segeberg
- Datum:
- Do., 07.12.2017
- Status:
- öffentlich (Sitzung abgeschlossen)
- Uhrzeit:
- 16:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Feuerwehrwesen, Zivil- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Beschluss:
- ungeändert beschlossen
Wortprotokoll
Der Landrat informiert die Kreistagsmitglieder zum aktuellen Verfahrensstand. Die Kündigung sei nach Auffassung des VG Schleswig wegen formaler Gründe unwirksam, inhaltlich habe das Gericht das Vorgehen für zulässig erachtet. Heute müsse die Auslösung der Rechtsfolgewirkungen zum 31.12.2019 unabhängig von möglichen Berufungsverfahren erfolgen. Der Beschluss zur Kündigung aus 2016 bleibt im übrigen bestehen. Der Leitstellenvertrag bezüglich der Rettungsleitstelle in Norderstedt sei nicht betroffen, eine Kündigung sei aus Sicht des Kreises Segeberg nicht beabsichtigt oder erforderlich.
Herr Barkowsky erklärt, dass die CDU auch heute dem Beschluss nicht zustimmen werde. Der Kreistagsbeschluss zur Kündigung der Verträge vor einem Jahr sei gegen die Stimmen der CDU erfolgt. Es hätten auch Alternativen zur Kündigung in Betracht gezogen werden müssen. Auch das Ergebnis einer vergaberechtlichen Prüfung sei fraglich.
Frau Jahn betont, die FDP bleibe bei dem gefassten Beschluss, die inhaltliche Entscheidung, die Verträge aufzulösen und der Anschluss an die RKISH sei richtig gewesen. Die formalen Fehler betreffen nur die Stadt Norderstedt als Vertragspartner, nicht die Rettungsleitstelle.
Herr Köppen schließt sich im Namen seiner Fraktion den Ausführungen von Frau Jahn an.
Beschlussvorschlag:
Der Ausschuss für Ordnung, Verkehr und Gesundheit und der Hauptausschuss empfehlen, der Kreistag des Kreises Segeberg beschließt:
Die Rechtsfolgenwirkungen der vom Kreis Segeberg am 16.11.2007 ausgesprochenen Kündigungen der Verträge zur Durchführung des Rettungsdienstes mit dem KBA und dem DRK sind gegenüber den Vertragsparteien der Vereinbarung vom Oktober 2009 zum nächstmöglichen Zeitpunkt auszulösen. Im Übrigen bleibt der Beschluss vom 08.12.2016 bestehen.