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ALLRIS - Auszug

26.03.2015 - 4.2 Förderung der Schulsozialarbeit ab dem Jahr 2015

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Stankat  erläutert die Vorlage und weist insbesondere auf das Vorhaben hin, die beiden unterschiedlichen Fördertöpfe für Schulsozialarbeit (Nachfolgemittel BuT des Landes und Mittel der Schulräte) weitgehend in der Vergabe zu harmonisieren. In der Vergangenheit sei insbesondere unglücklich gewesen, dass zwei Förderungswege bestanden hätten. Auf Nachfrage erklärter, der Kreis fördere Schulsozialarbeit nur wenn ein Antrag vorliege. Die Höhe der Förderung soll sich hierbei nach den Personalaufwendungen und nach der Größe der Schule richten. Eine Übersicht über die Höhe der Verteilung nach Schulträgern hängt dem Protokoll an. Des Weiteren erläutert Herr Stankat, dass der Differenzbetrag zwischen dem jeweiligen Förderungsbetrag und den Gesamtausgaben für Schulsozialarbeit durch die  Schulträger zu tragen seien.

Anschließend stellt der Vorsitzende die Vorlage zur Abstimmung.

 

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Beschlussvorschlag:

Die Verwaltung wird beauftragt, die Weiterleitung der dem Kreis Segeberg gemäß § 28 FAG bereitgestellten Landesmittel für Schulsozialarbeit unter Abstimmung mit den durch die Schulrätin und den Schulrat gem. § 6 SchulG zu vergebenden Mitteln für Schulsozialarbeit anhand einheitlicher Maßstäbe an die Schulträger vorzunehmen.

 

Für die Vergabe ab dem Jahr 2015 sind die von den Schulträgern nachgewiesenen IST-Personalkosten des Vorjahres für Schulsozialarbeiter/innen sowie die Schülerzahlen der letzten verfügbaren amtlichen Schulstatistik maßgeblich. Die Gewichtung der Faktoren beträgt für die Personalkosten 63 % und für die Schülerzahlen 37 %. Die Auszahlung der Mittel erfolgt in zwei Raten zum 30.04. und zum 31.10. eines Jahres. Sachkosten der Schulsozialarbeit sind nicht förderungsfähig

 

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig

Zustimmung: 15Ablehnung: -Enthaltung: -

 

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Anlagen zur Vorlage

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Anlagen