Inhalt
ALLRIS - Auszug

14.09.2015 - 2.2 Genehmigung der Niederschrift der Sitzung vom 1...

Reduzieren

Wortprotokoll

Herr Falck trägt folgende Änderungswünsche des RPA zum TOP 4.8 „RPA-Bericht 2012/13“ vor:

 

„Herr Rüge und Herr Oje geben einen Überblick über die wesentlichen Feststellungen der Prüfung im letzten Jahr. Dazu gehört im Fachdienst Kreisplanung bei der Nachschau der Städtebaulichen Planung die teilweise unvollständige Aktenführung der honorarpflichtigen Bauleitplanungsverfahren sowie die nicht ausreichende Kosten- und Leistungsrechnung. Des Weiteren solle die weitere Erbringung der honorarpflichtigen Bauleitplanungsverfahren hinterfragt werden. Im Fachdienst Bauaufsicht gebe es Anmerkungen zur Bau- und Grundstücksordnung und zur Geschäftsstelle Gutachterausschuss. Hier wird erklärt, dass nach Auffassung des RPA weiterhin die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage zum Erlass einer Gebührensatzung für Leistungen des Gutachterausschusses für Grundstückswerte im Kreis Segeberg fehle. Nach Mitteilung des Innenministeriums sei die Gebührensatzung des Kreises zwar nicht zu beanstanden, dennoch fehle dem Kreis nach Auffassung des RPA die erforderliche Rechtssicherheit zum Erlass einer eigenen Gebührensatzung zur Erhebung der entsprechenden Gebühren. Daher habe der Kreis die rechtsverbindliche Klärung der festgestellten gesetzlichen Regelungslücke zu erwirken.

Auf Nachfrage des Vorsitzenden erklärt Herr Oje, dass zunächst davon auszugehen sei, dass sich die Bauleitplanung für den Kreis rentiere. Dennoch sei durch Verwaltung und Politik zu prüfen, ob derzeit ein „Erfordernis“ zur Erbringung der freiwilligen Leistung im Sinne des § 2 Absatz 1 Kreisordnung gegeben sei, um die Fortführung der privatrechtlichen Leistung durch den Kreis in Konkurrenz zum freien Markt der Planungsbüros zu rechtfertigen.
Herr Hartmann ergänzt, dass die HOAI anzuwenden sei, diese aber auf Gewinn ausgelegt sei. Der Kreis rechne aber in jedem möglichen Fall nach der tatsächlichen Aufwendung ab, um die Planungsleistungen kostendeckend abzuschließen.“

 

Mit diesen Änderungen wird die Niederschrift genehmigt.