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ALLRIS - Auszug

30.10.2014 - 3.7.2 Informationen der Verwaltung zur Aufgabe der Ju...

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Wortprotokoll

Anlässlich des auf die Qualifizierung von Bereichen der Jugendgerichtshilfe zielenden Projektantrages des Regenbogens e.V. zu TOP 3.7.1. gibt Herr Schneider einige grundsätzliche Informationen zur Aufgabe und zu den Kernaufgaben  der Jugendgerichtshilfe und verteilt dazu das anhängende Schaubild.

Das Jugendamt habe in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz (JGG) mitzuwirken und  frühzeitig zu prüfen, ob für den Jugendlichen oder den jungen Volljährigen Leistungen der Jugendhilfe in Betracht kommen. Ist dies der Fall oder ist eine geeignete Leistung bereits eingeleitet oder gewährt worden, so habe das Jugendamt den Staatsanwalt oder den Richter umgehend davon zu unterrichten, damit geprüft werden kann, ob diese Leistung ein Absehen von der Verfolgung oder eine Einstellung des Verfahrens ermöglicht. Diese Diversion folgt der Erkenntnis, dass das Ausprobieren von Grenzen Teil von Entwicklung zum Erwachsenwerden ist und geringfügige Normverletzungen auch ohne einschneidende Reaktionen in der Regel vorübergehend bleiben. Daher ermöglicht die Diversion, die auch von der Polizei mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft in Gang gesetzt werden kann, eine Beendigung der Strafverfolgung ohne förmliche, durch Strafurteil erfolgte Sanktionierung des Täters.

 

Der Jugendliche oder  junge Volljährige soll  während des gesamten Verfahrens betreut werden. In der Praxis hängt die Intensität der Betreuung von den Begleitumständen und im Einzelfall auch von einem erzieherischen Bedarf oder von Berührungspunkten zum Kinderschutz ab. Die Vertreter der Jugendgerichtshilfe bringen die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte im Verfahren vor den Jugendgerichten zur Geltung. Sie unterstützen zu diesem Zweck die beteiligten Behörden durch Erforschung der Persönlichkeit, der Entwicklung und der Umwelt des Beschuldigten und äußern sich zu den Maßnahmen, die zu ergreifen sind. In Haftsachen berichten sie beschleunigt über das Ergebnis ihrer Nachforschungen. Die Jugendgerichtshilfe wacht darüber, ob der Jugendliche Weisungen und Auflagen nachgeht. Erhebliche Zuwiderhandlungen teilen sie dem Jugendgericht mit. Mit der Bewährungshilfe wird eng zusammengearbeitet. Die häufigsten Sanktionen der Jugendgerichte sind Weisungen, beispielsweise Teilnahme an einem Sozialen Trainingskursus, Täteropferausgleich, Betreuungsweisung und  Zuchtmittel wie Verwarnung, Arbeitsauflage, Jugendarrest, Täteropferausgleich. Teils finden diese Maßnahmen auch bei einer Diversion Anwendung. Bei entsprechender Schwere der Schuld oder bei Vorliegen sogenannter schädlicher Neigungen wird Jugendstrafe mit oder ohne Bewährung verhängt.

 

Auf Nachfrage erklärt Herr Stankat anschließend, dass das Angebot des Regenbogen e.V. eigentlich die Aufgabe des Jugendamtes sei, es aber nicht in der Qualität erfolgen könne.

Er stellt des Weiteren klar, dass die Verwaltung nicht die Arbeit des Vereins in Frage stelle, sondern zur Fachlichkeit und Wirtschaftlichkeit des Projekts allgemeine Fragen habe. So gebe es weitere Anforderungen an den Verein. Herr Bettaque ergänzt, dass die Verwaltung und der Verein inhaltlich dicht zusammen seien und der Verein freue sich auf die Gespräche mit der Verwaltung. Herr Stankat sagt abschließend die Vorlage einer Beschlussempfehlung zur nächsten Sitzung zu. Da diese bereits in 14 Tagen stattfinde, könne es sich dabei nur um eine Tischvorlage handeln.

 

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