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ALLRIS - Auszug

30.10.2014 - 3.3.5 Aufgaben des Jugendamtes für unbegleitete minde...

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Wortprotokoll

Herr Stankat erläutert, dass unbegleitete minderjährige Flüchtlinge nach § 42 SGB VIII vom Jugendamt in Obhut genommen werden müssten, wenn sie unbegleitet, also ohne einen Erziehungsberechtigten nach Deutschland kämen. Örtlich zuständig sei das Jugendamt in dessen  Bezirk das Kind erstmals aufgegriffen worden sei. Eine Umverteilung erfolge nicht. Ausgehend von den Erfahrungen des Jugendamtes NMS könne mit Aufwachsen der Landesunterkunft in Boostedt mit jährlich bis zu 100 Minderjährigen im Kreis Segeberg gerechnet werden. Zwar übernehme das Land die Kosten der Unterbringung, der Personalaufwand für die Vormundschaft, die sozialpädagogische Fallführung und die Wirtschaftliche Jugendhilfe sei aber vom Kreis zu tragen. Für heute sei kein Beschluss vorgesehen, in den Haushaltsberatungen werde eine zusätzliche Vormund-Stelle eingebracht. Er hoffe, dass während den Haushaltsberatungen noch weitere Abschätzungen stattfinden können. Auf Nachfragen von Herrn Josov erklärt Herr Stankat weiterhin, dass der Gesetzgeber in diesem Fall Kindeswohlgefährdung unterstelle, weshalb eine sofortige Handlung notwendig sei. Sollte der Kreis mit ähnlichen Zahlen wie Neumünster belastet werden, müsse auch hier eine neue Einrichtung bzw. neue Kapazitäten nur für diese Jugendlichen geschaffen werden. Eine Abschiebung von unbegleiteten minderjährigen Flüchtlingen erfolgt nach Auskunft der Ausländerbehörde nicht.