29.09.2014 - 4.1 Änderung der "Satzung über die Erhebung von Geb...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.1
- Datum:
- Mo., 29.09.2014
- Status:
- öffentlich (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Kreisplanung, Regionalmanagement, Klimaschutz
- Bearbeitung:
- Frank Hartmann
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Zu Beginn gibt Herr Hartmann den Hinweis, dass in der Anlage 2 „Gebührenverzeichnis 2015“ in der Ziffer 3 „Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann“ Unterziffern aufzuführen sind.
Auf Nachfrage erklärt Herr Hartmann, dass jetzt eine Grundlage für eine systematische Erfassung der Sondernutzung geschaffen werden soll, wodurch mit steigenden Einnahmen zu rechnen sei. Die Höhe der Gebühren orientiere sich an der Landesverordnung.
Auf Wunsch des Ausschusses sagt Herr Hartmann zu, zu untersuchen, in welcher Höhe Einsparungen und Mehreinnahmen zu erwarten wären.
Nachdem Herr Hartmann die Definition einer Sondernutzung erläutert, erklärt er ebenfalls, dass der Unterschied zwischen inner- und außerorts gesetzlich geregelt sei.
Trotz des Hinweises des stellvertretenden Vorsitzenden, dass bereits eine Satzung bestehe, welche durch diese Vorlage erneuert werden solle, stellt Herr Holowaty den Antrag, die Vorlage auf die nächste Sitzung zu verschieben, wenn weitere Zahlen geliefert worden sind.
Abstimmungsergebnis:
abgelehnt
Zustimmung: 3Ablehnung: 9Enthaltung: -
Anschließend stellt der stellvertretende Vorsitzende die Vorlage mit der von Herrn Hartmann genannten Anpassung zur Abstimmung.
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt die "Satzung über die Erhebung von Gebühren für Sondernutzungen an Kreisstraßen im Kreis Segeberg" in der geänderten Form mit folgender redaktionellen Änderung betreffend der Anlage 2 „Gebührenverzeichnis 2015“:
In der Ziffer 3 „Längsverlegungen, soweit der Gemeingebrauch beeinträchtigt werden kann“ sind folgende Unterziffern aufzuführen:
3.1 Leitungen aller Art mit Zubehör (über- oder unterirdisch), soweit sie gewerblichen Zwecken dienen
je angefangene 100m 100 bis 1000
Leitungen der öffentlichen Versorgung für Elektrizität, Gas, Fernwärme, Wasser, sowie öffentliche Abwasserleitungen jeweils mit den Hausanschlüssen, Fernsprechkabel, Wasser- und Elektroleitungen: gebührenfrei
3.2 Gleise der Schienenbahnen des öffentlichen Verkehrs, Oberleitungsbusleitungen gebührenfrei.
Anlagen zur Vorlage
Nr. | Name | Original | Status | Größe | |
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1
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(wie Dokument)
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15,9 kB
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2
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(wie Dokument)
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356,9 kB
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3
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(wie Dokument)
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215 kB
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