05.06.2014 - 4.1 Festlegung aktueller Mietobergrenzen für die Re...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.1
- Gremium:
- Sozialausschuss
- Datum:
- Do., 05.06.2014
- Status:
- öffentlich (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
- Beratung:
- öffentlich
- Vorlageart:
- Drucksache
- Federführend:
- Soziale Sicherung
- Bearbeitung:
- Beate Zierke
- Beschluss:
- geändert beschlossen
Wortprotokoll
Frau Andrasch erläutert die Vorlage und führt aus, dass die Festlegung der Mietobergrenzen ein langwieriger Prozess gewesen sei, dass durch diese Vorlage der Wohnungsmarkt durch den Kreis beeinflusst werde und dass auch Menschen mit niedrigem Einkommen betroffen seien und hilfebedürftig werden könnten. Des Weiteren waren unterschiedliche Siedlungsstrukturen im Kreis sei der sich unterscheidende Wohnungsmarkt innerhalb des Kreisgebietes zu berücksichtigen. Insgesamt sei hier ein Kompromiss zwischen den verschiedenen Interessenlagen gelungen.
Auf Bitte von Frau Glage ist dem Protokoll eine Aufstellung der angefallenen Kosten zur Ermittlung der Mietobergrenzen beigefügt. Der Vorsitzende führt aus, dass auch bei der nächsten Ausarbeitung eine enge Zusammenarbeit mit der Politik stattfinden soll und dass im Einzelfall die Sozialgerichte zu entscheiden hätten, ob die geforderte Miete angemessen sei. Darüber hinaus finden weiterhin Einzelfallprüfungen statt, wenn Mieten die Tabellenwerte übersteigen.
Nach Aussage von Herrn Giesecke seien die finanziellen Auswirkungen derzeit nicht zu beziffern, da nicht abgeschätzt werden könne, wer von dieser Regelung profitiere und für wen diese nachteilige Auswirkungen hätte.
Mit dem Änderungsvorschlag von Herrn Weber, zur Ziffer 4 „bezahlbarem“ hinzuzufügen, damit der Beschluss nicht zu eingeschränkt sei, stellt der Vorsitzende die Vorlage zur Abstimmung.
Beschlussvorschlag:
- Für Leistungsberechtigte nach den Vorschriften des Zweiten und des Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB II und SGB XII) gelten die in der Anlage 2 dargestellten angemessenen Kosten der Unterkunft i. S. d. § 22 Abs. 1 SGB II bzw. § 35 Abs. 2 SGB XII. Dabei handelt es sich um eine „Nichtprüfungsgrenze“, die ab dem 01.07.2014 gelten soll. Nichtprüfungsgrenze bedeutet zum einen, dass bei Bestandsfällen, deren Unterkunftskosten unterhalb des für den Wohnort geltenden Wertes liegen, die Wohnung angemessen ist, so dass die Kosten ohne weitere Einzelfallprüfung in voller Höhe übernommen werden. Zum anderen wird bei Neuanmietungen von Wohnungen, deren Kosten angemessen sind, einem Umzug zugestimmt mit der Folge, dass bei Bedarf die Kosten für die Anmietung der Wohnung und später die Mietkosten übernommen werden.
- Leistungsberechtigten, deren Unterkunftskosten aufgrund der Senkung der Mietobergrenze unangemessen werden oder die eine unangemessene Wohnung mithilfe des Jobcenters bzw. des Sozialamtes angemietet haben, wird hinsichtlich der Kosten der Unterkunft ein dauerhafter Bestandsschutz gewährt.
- Die Ausstattung mit angemessenem Wohnraum stellt ein hohes persönliches Gut dar und stützt insbesondere die Vermittlung in Arbeit und Ausbildung. Zugleich schafft sie vorteilhafte Bedingungen für das Aufwachsen von Kindern und Jugendlichen. Deshalb tritt der Sozialausschuss dafür ein, dass vor der Aufforderung an die Leistungsberechtigten, sich um die Senkung der Unterkunftskosten zu bemühen, die Einzelfallprüfung intensiviert wird und eine Prüfung der Verfügbarkeit von angemessenen Wohnungen im jeweiligen sozialen Umfeld erfolgt. In besonderen sozialen Härtefällen (z. B. Frauenhausbewohnerinnen, schwerbehinderte Personen mit besonderem Wohnraumbedarf) sind bei Neuanmietungen abweichende Entscheidungen möglich. Die Trägerversammlung des Jobcenters wird gebeten, sich hinsichtlich dieser Aspekte regelmäßig von der Geschäftsführung berichten zu lassen.
- Der „Runde Tisch“ mit der Wohnungswirtschaft wird fortgesetzt. Dabei sollen schwerpunktmäßig die Themenfelder Förderung und Schaffung von bezahlbarem und/ oder sozialem Wohnungsbau behandelt werden.
Anlagen zur Vorlage
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