16.01.2014 - 4.3 Haushaltssatzung 2014
Grunddaten
- TOP:
- Ö 4.3
- Gremium:
- Kreistag des Kreises Segeberg
- Datum:
- Do., 16.01.2014
- Status:
- öffentlich (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
Beschlussvorschlag:
Der Kreistag beschließt:
- das Budget 2014 mit der aktuellen Änderungsliste
- die Haushaltssatzung 2014 (inklusive Stellenplan) mit folgenden Daten:
HAUSHALTSSATZUNG DES KREISES SEGEBERG FÜR DAS HAUSHALTSJAHR 2014
Aufgrund des § 57 der Kreisordnung in Verbindung mit den §§ 95 ff. der Gemeindeordnung wird nach Beschluss des Kreistages vom 16. Januar 2014 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde folgende Haushaltssatzung erlassen:
§ 1
Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2014 wird
1. | im Ergebnisplan mit |
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| einem Gesamtbetrag der Erträge[1] auf | 273.391.300 | EUR |
| einem Gesamtbetrag der Aufwendungen1 auf | 271.459.300 | EUR |
| einem Jahresüberschuss von | 1.932.000 | EUR |
| einem Jahresfehlbetrag von |
| EUR |
und
2. | im Finanzplan mit |
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| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
|
268.688.400 |
EUR |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus laufender Verwaltungstätigkeit auf
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262.382.700 |
EUR |
| einem Gesamtbetrag der Einzahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
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5.224.200
|
EUR |
| einem Gesamtbetrag der Auszahlungen aus der Investitionstätigkeit und der Finanzierungstätigkeit auf
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11.529.900
|
EUR |
festgesetzt.
§ 2
Es werden festgesetzt:
1. | der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf |
2.852.500
|
EUR |
2. | der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf |
21.098.000 |
EUR |
3. | der Höchstbetrag der Kassenkredite auf |
35.000.000 |
EUR |
4. | die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf | 455,50 | Stellen |
§ 3
1. | Der Umlagesatz für die allgemeine Kreisumlage wird festgesetzt auf |
36,25 |
v. H. |
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2. | Der Umlagesatz für die zusätzliche Kreisumlage wird festgesetzt auf |
31 |
v. H. |
Der für die Erhebung der zusätzlichen Kreisumlage maßgebliche Vomhundertsatz nach § 27 Abs. 3 FAG wird auf 110 v.H. festgesetzt.
§ 4
Der Kreis erhebt gemäß § 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein von den Städten und Gemeinden für die von ihm zu erbringenden Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II und der Kosten der Warmwasserbereitung nach § 27 Abs. 7 SGB II einen Kostenanteil. Der zu erstattende Kostenanteil wird auf 23 % festgesetzt.
Bei der Festsetzung der Erstattungsbeträge ist die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 SGB II und der vom Land gewährte Ausgleichsbetrag für die entstehende Entlastung des Landes jeweils in voller Höhe von den Leistungen nach Satz 1 abzusetzen. Maßgeblich ist die Bundesbeteiligung nach § 46 Abs. 5 SGB II abzüglich
- 2,8 Prozentpunkte für Hortmittagessen und Schulsozialarbeit (befristet bis 31. Dezember 2013),
- 1 Prozentpunkt für Verwaltungskosten für die Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach dem SGB II und
- 0,2 Prozentpunkte für Verwaltungskosten für die Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe nach § 6 b Bundeskindergeldgesetz.
Zur Erstattung ist diejenige Gemeinde verpflichtet, in der die Grundsicherungsempfängerin oder der Grundsicherungsempfänger ihren oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Die Ämter können mit Zustimmung der beteiligten Gemeinden die Erstattung übernehmen.
Die Gemeinden leisten zunächst auf den von ihnen zu erbringenden Kostenanteil monatliche Abschlagszahlungen jeweils zum 15. eines Monats, die Abschlagszahlungen und endgültigen Abrechnungen erfolgen zwischen dem Kreis und den Städten, Ämtern und amtsfreien Gemeinden.
§ 5
Deckungsfähigkeiten nach § 22 und Zweckbindungen nach § 21 GemHVO-Doppik ergeben sich aus der Übersicht über die nach § 20 GemHVO-Doppik gebildeten Budgets.
[1] Ohne interne Leistungsbeziehungen