21.08.2013 - 3.6 Einführung in die Änderung der Biotopverordnung...
Grunddaten
- TOP:
- Ö 3.6
- Datum:
- Mi., 21.08.2013
- Status:
- öffentlich (Sitzungsgeld freigegeben)
- Uhrzeit:
- 18:00
- Anlass:
- Sitzung
Wortprotokoll
Herr Falck berichtet, dass mit dem Ziel eines effektiveren Knickschutzes der § 1 Nr. 10 der Landesverordnung über gesetzlich geschützte Biotope (Biotopverordnung) vom 22.01.2009(GVOBl. 2009, S. 48) neu gefasst wurde. Dazu wurden im Erlasswege umfangreiche Durchführungsbestimmungen in Kraft gesetzt. Sowohl seitens der Unteren Naturschutzbehörden als auch seitens der Bauernverbände und der Naturschutzverbände herrscht Unsicherheit über die konkrete Umsetzung der neuen Bestimmungen, die so detailliert sind wie nie zuvor. Herr Falck erläutert die neuen Regelungen. Es ist auf Grund der strengeren Bestimmungen zum „Knicken“, das zunehmend auch wirtschaftliche Bedeutung für die Eigentümer habe, von einem zusätzlichen Kontrollaufwand für die UNB auszugehen. Auch hinsichtlich des seitlichen Einkürzens der Knicks wurden strengere Bestimmungen getroffen. Die Durchführungsvorschriften enthalten die Forderung nach systematischen Kontrollen durch die UNB. Hierzu wurde im Rahmen eines Gesprächs im Ministerium am heutigen Tage allerdings klar gestellt, dass diese systematischen Kontrollen nicht mit denen aus dem „Cross Compliance“ vergleichbar sein sollen. Es wurden dazu ebenso weitere Regelungen angekündigt wie für die Durchführung von Verkehrssicherungsmaßnahmen an Straßen. Hierzu wurde seitens des Ministeriums klargestellt, dass die Belange der Verkehrssicherheit vorrangig sind. Die UNBen befinden sich über den Landkreistag in einem intensiven Dialog mit der Ministerialverwaltung zu einer einheitlichen Handhabung der Vorschriften.
Herr Josov fragt, ob es eine systematische Überprüfung der Gesundheit der Bäume gebe. Herr Falck verweist dazu auf die Verpflichtung des Eigentümers, der nötigenfalls die erforderliche Ausnahmegenehmigung für die Entfernung des Baumes bei der UNB beantragen müsse. Herr Falck weist außerdem auf neue Ausgleichsregelungen hin, wonach für die Entfernung eines Baumes je nach Umfang des Baumes mehrere Ausgleichsbäume zu pflanzen sind.
Auf die Frage Herrn Brauers gibt Herr Falck an, dass jeder Knick, egal wie alt er ist und aus welchen Gründen er angelegt wurde, den gesetzlichen Biotopschutzbe-stimmungen unterliegt. Zur Frage Herrn v. Essens stellt Herr Falck fest, dass in Zusammenhang mit der Verkehrssicherung die Kommunen für die Prüfung der Bäume und ggf. die Beantragung der ggf. erforderlichen Ausnahmen bei der UNB zuständig sind. Für die Kreisstraßen habe sich in der Praxis eine gemeinsame Bereisung mit Mitarbeitern der Tiefbauabteilung und der UNB bewährt.
Auf die Frage von Herrn Wersig teilt Herr Falck mit, dass es nach Berichten von Landwirten für diese wirtschaftlich lohnenswert sei, sowohl Groß- als auch Buschholz aus der Knickpflege zu verwerten.
Herr Sass-Olker erkundigt sich, ob sich auf Grund der neuen Vorschriften in der UNB ein erhöhter Personalbedarf ergebe. Hierzu kann laut Herrn Falck jedoch noch keine Einschätzung abgegeben werden. Herr Hansen vertritt die Ansicht, dass nach dem Konnexitätsprinzip für neue Aufgaben durch das Land auch die entsprechenden Mittel zur Verfügung zu stellen seien.
Ergänzend teilt Herr Falck mit, dass ab dem 01.10. 2013 in der UNB eine neu geschaffene Stelle besetzt werde. Dann werde der Bereich Knickschutz auf zwei MitarbeiterInnen aufgeteilt sein, was die Umsetzung der neuen Aufgaben voraussichtlich erleichtere.
Auf die Frage von Frau Magnussen stellt Herr Falck fest, dass sich ein Knickeigentümer zwecks Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Maßnahmen, für welche die der Regelungen der Biotopverordnung nicht einschlägig sind, an die UNB wenden müsse, nicht derjenige, dem diese Maßnahme nützt. Frau Krauß fragt, ob es in anderen Ländern auch Knicks gebe und ob ggf. eine Anerkennung als Weltkulturerbe in Betracht komme. Herr Falck gibt an, dass Knicks typisch für Schleswig-Holstein sind und auf jeden Fall ein kulturhistorisches Erbe darstellen. Eine Anerkennung als Welterbe bedürfte der Zustimmung der Landeigentümer, was allerdings schwierig werden könne.
Anlagen
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