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ALLRIS - Auszug

25.04.2013 - 3.3.2 Rechtsanspruch auf frühkindliche Förderung in e...

Beschluss:
ungeändert beschlossen
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Wortprotokoll

Herr Stankat stellt fest, dass der Ausschuss in den beiden vorhergegangenen Sitzungen über dieses Thema bereits mehrfach beraten hätte. Insofern gibt er nur eine kurze Zusammenfassung über das Zustandekommen und die Entwicklung der Beschlussvorlage. Zusätzlich wird heute noch die Information gegeben, dass finanzschwache Gemeinden mit einem Zuschlag auf die nach dem Bundesinvestitionsprogramm vorgesehene Förderungsquote (zurzeit maximal 75 % der anerkennungsfähigen Kosten) rechnen können. Dieser Zuschlag beläuft sich je nach finanzieller Leistungsfähigkeit auf 2 % bis maximal 10 %.

Darüber hinaus sollen Gemeinden, die umgehend Unterstützung im Bereich der U 3 Betreuung benötigen, eine Förderung für Sofortmaßnahmen erhalten können, soweit diese Maßnahme nicht nach dem Bundesprogramm förderungsfähig sein sollten. Als Förderungsinstrument biete sich die allgemeine Förderungsrichtlinie des Kreises Segeberg an. Nach Aussage von Herrn Stankat, kann diese Richtlinie eins zu eins angewendet werden, auch hier sei eine zusätzliche Förderung für finanzschwache Gemeinden vorgesehen. Auf Nachfrage hin erklärt Herr Stankat, dass die Beschlussfassung zur Förderung von Sofortmaßnahmen lediglich vorsorglich erfolgen solle, da es noch keine konkreten Anträge oder Vorhaben gibt.

 

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Beschlussvorschlag:

Die vom Kreistag im Jugendhilfebudget zur Sicherstellung des Rechtsanspruchs auf frühkindliche Förderung in Kindertagesbetreuung zur Verfügung gestellten investiven Fördermittel in Höhe von zwei Millionen Euro sind von der Verwaltung zu bewilligen für

 

  1. Anträge auf Investitionskostenförderungen für An-, Um- und Neubauten zur Schaffung neuer Krippenplätze und für die Erstausstattung neuer Plätze in Kindertagespflege; dabei erfolgt die Bewilligung von Kreisgeldern auf Basis des Regelwerks für das Bundes-investitionsprogramm in seiner jeweils aktuellen Fassung. Es dürfen nur Maßnahmen aus Kreismitteln gefördert werden, wenn Bundes- und/oder Landesmittel für denselben Zweck bereits ausgeschöpft sind oder wenn diese temporär nicht zur Verfügung stehen sollten. Eine Doppelförderung ist ausgeschlossen. Für Anträge aus Gemeinden mit einer unter dem Durchschnitt liegenden Finanzkraft aller kreisangehörigen Gemeinden können jedoch aus Kreismitteln Zuschläge zur Förderquote des Bundesinvestitionsprogramms nach Maßgabe der Ziffer 3.6 der Richtlinien für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg gewährt werden.

 

2.Anträge auf Investitionskostenförderungen für Sofortmaßnahmen, die geeignet sind, kurzfristig die Sicherstellung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung zu unterstützen, die jedoch nicht gemäß Punkt 1 aus Bundes-, Landes- oder Kreismitteln gefördert werden können. Das Antragsverfahren, die Höhe der Förderung und deren Bewilligung richten sich nach der Richtlinie für die finanzielle Förderung von Maßnahmen durch den Kreis Segeberg in ihrer jeweils gültigen Fassung. Eine Förderung kann nur erfolgen, wenn die beantragte Maßnahme nach den aufsichtsrechtlichen Vorschriften des Kinder- und Jugendhilferechts als Kindertagesbetreuung genehmigungsfähig ist.

 

Die Verwaltung berichtet dem Jugendhilfeausschuss in jeder Sitzung über den Stand der Bewilligungen aus Kreismitteln.

 

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Abstimmungsergebnis:

einstimmig

Zustimmung: 10Ablehnung: -Enthaltung: -

 

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Anlagen zur Vorlage