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20.01.2011: Satzung zur Durchführung des § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)(Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe)


Satzung des Kreises Segeberg über die Heranziehung der kreisangehörigen Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter zur Durchführung des § 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG)(Gewährung von Leistungen für Bildung und Teilhabe)

Nach § 4 der Kreisordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung vom 28.02.2003 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 94), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16.09.2009 (GVOBl. Schl.-Holst., S. 572), und § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und des § 6b Bundeskindergeldgesetz (GVOBl. Schl.-Holst., S. 146) in Verbindung mit § 13 Abs. 4 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) vom 28.01.2009 (BGBl. I, S. 142, 3177), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und Änderung des Zweiten und Zwölften Gesetzbuches vom 24.03.2011 (BGBl. I, S. 453), wird nach Beschlussfassung durch den Kreistag vom 08.12.2011 folgende Satzung erlassen:


§ 1

Die Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter (nachfolgend insgesamt als "Gemeinden" bezeichnet) werden beauftragt, die dem Kreis Segeberg obliegenden Aufgaben nach § 6b Bundeskindergeldgesetz für ihren Bereich durchzuführen und dabei in eigenem Namen zu entscheiden. Davon ausgenommen ist die Durchführung des Widerspruchsverfahrens.

§ 2

Die Gemeinden erfüllen die zur Durchführung übertragenen Aufgaben nach den Weisungen und Richtlinien des Kreises. Der Kreis überwacht die Erfüllung der Aufgaben durch die Gemeinden.

§ 3

Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass personenbezogene Daten nur im Rahmen der übertragenen Aufgaben unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz verarbeitet werden.

§ 4

Die Gemeinden verauslagen die Aufwendungen für die ihnen zur Durchführung übertragenen Aufgaben und erhalten hierfür Betriebsmittelvorschüsse. Der Kreis erstattet nach § 91 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch den Gemeinden unter Berücksichtigung der geleisteten Betriebsmittelvorschüsse die verauslagten Aufwendungen. Der Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Festlegung der Betriebsmittelvorschüsse erfolgt im Einvernehmen mit den Gemeinden.

§ 5

Der Kreis erstattet den Gemeinden nach § 91 Abs. 2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch die Verwaltungskosten. Dabei wird mindestens eine Pauschale gewährt, die sich nach den dem Kreis von Bund und Land für diesen Leistungsbereich zur Verfügung gestellten Verwaltungsmitteln bemisst. Die Erstattung der Verwaltungskosten soll anhand der tatsächlichen Antragszahlen erfolgen. Dabei soll jede beantragte Leistung als ein Antrag zählen. Nähere Regelungen erfolgen im Einvernehmen mit den Gemeinden.

§ 6

Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2011 in Kraft.

Bad Segeberg, den 17.01.2012

gez. Jutta Hartwieg
Landrätin