Inhalt

25.07.2011: Feststellung der UVP-Pflicht nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung


Die Gemeinde Seedorf beantragt gemäß der §§ 8 und 10 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) die Erlaubnis zur Grundwasserentnahme aus 1 Brunnen zum Zwecke der Trink und Brauchwasserversorgung. Der Brunnen befindet sich in der Gemeinde Schlamersdorf Gemarkung Schlamersdorf Flur 4 Flurstück 119/1.
Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um ein Vorhaben nach Nummer 1.3 der Anlage 1 (Liste der "UVP-pflichtigen Vorhaben") des Landesgesetzes über die Umwelt-verträglichkeitsprüfung (LUVPG), für das eine standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls gemäß § 6 erforderlich ist.

Die Einzelfallprüfung hat ergeben, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich ist, weil nach Einschätzung der beteiligten Fachbehörden durch dieses Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.

Die Unterlagen können auf Antrag nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes beim Kreis Segeberg, Hamburger Straße 30, 23795 Bad Segeberg, während der Dienst-stunden eingesehen werden.

Bad Segeberg, 25.07.2011

Kreis Segeberg
Umweltschutz
Grundwasser- und Bodenschutz
Az.: 32.30.363.0651.2019
gez. Bürger