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05.12.2023: Eingeschränkter Winterdienst am 6. Dezember

"Bitte fahren Sie morgen sehr umsichtig" – eingeschränkter Winterdienst am 6. Dezember im Land

Der Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein (LBV.SH) teilt mit, dass es am 6. Dezember 2023 zu einem teils stark eingeschränkten Winterdienst auf den Landes- und Bundesstraßen sowie auf Kreisstraßen im echten Norden kommen kann. Hintergrund hierfür ist der Streikaufruf der Gewerkschaften in den Straßenmeistereien des Landes Schleswig-Holstein am morgigen Nikolaustag.

Der Landesbetrieb hat mit der Gewerkschaft ver.di eine Notdienstvereinbarung abgeschlossen, mit der gewährleistet wird, dass alle Meistereien besetzt sind und der Winterdienst koordiniert werden kann. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass ein regulärer Winterdienst dargestellt werden kann. Der LBV.SH bittet daher die Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer weiterhin um besonders vorsichtige und umsichtige Fahrweise, die den weiterhin winterlichen Witterungsbedingungen angepasst ist.

LBV.SH-Direktor Frank Quirmbach betont: "Das Streikrecht ist ein hohes Gut in Deutschland. Der LBV.SH hat volles Verständnis für die Streikenden und wird mit allen morgen zur Verfügung stehenden Kräften die Straßen möglichst schnee- und eisfrei halten. Die Straßenmeistereien werden bezirksübergreifend arbeiten und sich aushelfen, um sicherzustellen, dass Gefahrenstellen weitestmöglich entschärft werden. Aber ganz klar: Es wird Einschränkungen im Straßenbetriebsdienst und im Winterdienst geben".

Gut zu wissen: Der Ausfall der streikenden Mitarbeitenden in den 22 Straßenmeistereien des Landes wird so gut wie möglich mit einer der vorhandenen Fremdfirmen kompensiert. Dies wird jedoch je nach Witterungslage nicht in allen Bereichen in vollem Umfang gelingen. Aufgrund der Witterung ist insbesondere in den Morgenstunden auch Glätte auf den Fahrbahnen nicht auszuschließen. Verkehrsteilnehmende sollten daher in besonderem Maße darauf achten, an die jeweilige Straßensituation angepasst zu fahren und aufeinander Rücksicht zu nehmen.

Wie ist der reguläre Winterdienst organisiert? Außerhalb von Streikzeiten

Der Straßenwinterdienst des LBV.SH ist so abgestimmt, dass für alle für den überörtlichen Verkehr wichtigen Straßen bei Bedarf die Einsatzrufbereitschaft um 3.00 Uhr beginnt und um 22.00 Uhr endet. Für extreme Witterungsverhältnisse ist sichergestellt, dass die verwaltungsseitig vorgehaltenen Schneefräsen und –schleudern und zusätzlich geeignete Räumfahrzeuge (unter anderem Radlader) von Baufirmen kurzfristig eingesetzt werden können. Für den reibungslosen Ablauf des Straßenwinterdienstes trifft der LBV.SH rechtzeitig vorbereitende Maßnahmen. Dazu gehören im Wesentlichen:

Die Überprüfung der Räum- und Streufahrzeuge sowie der gesamten Winterdienstgeräte auf Betriebsfähigkeit. Dabei wird besonderer Wert auf die Überprüfung der Dosiereinrichtungen der Streugeräte gelegt.

Die Bevorratung von auftauenden Stoffen in den 28 Streugutlagerstätten mit einer Kapazität von rund 30.000 Tonnen Streusalz (rund 2,6 Millionen Euro). Die Überprüfung der Glättemeldeanlagen. Die rechtzeitige Wartung der Taumittelsprühanlage auf der "Haselholmer Talbrücke" im Zuge der B 76 (Umgehung Schleswig). Die Optimierung der Streu- und Räumpläne sowie der Abschluss oder die Erneuerung von Verträgen für den Einsatz von Unternehmerfahrzeugen.

Aufstellung der Bereitschaftspläne für das eigene Personal

Die Durchführung des Straßenwinterdienstes wird von 22 Straßenmeistereien (SM) wahrgenommen. Insgesamt stehen der Straßenbauverwaltung Schleswig-Holstein im Straßenunterhaltungs- und Straßenbetriebsdienst 503 Straßenwärterinnen/Straßenwärter und Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer zur Verfügung.

Für die Durchführung des Winterdienstes stehen außerdem 255 LKW privater Unternehmen unter Vertrag. Die Fahrzeuge der Unternehmerinnen und Unternehmer sind im Einsatzfall mit Anbau- und Aufsatzgeräte des LBV.SH ausgestattet. Sämtliche im Winterdienst eingesetzte Fahrzeuge sind mit Funk ausgerüstet.

Der jährliche Salzverbrauch ist abhängig von den Witterungsverhältnissen. Er liegt in den letzten fünf Jahren im Mittel bei 26.470 Tonnen. Im Zeitraum der letzten 30 Jahre betrug der Salzverbrauch im Minimum 9.940  Tonnen (im vergangenen Winter 2019/2020) und im Maximum 84.000  Tonnen (Winter 2009/2010).

Im LBV.SH wird der Winterdienst auf Basis umfangreichen Fachwissens und des aktuellen Standes der Technik durchgeführt. Dabei wird stets versucht den bestmöglichen Kompromiss zwischen den Anforderungen der Verkehrssicherheit, der Leistungsfähigkeit, der Wirtschaftlichkeit und des Umweltschutzes zu finden. Bei der Glättebekämpfung mit Feuchtsalz wird deshalb – insbesondere im Hinblick auf den Umweltschutz - nach dem Grundsatz verfahren: "So viel wie nötig, so wenig wie möglich". Trotz aller Bemühungen und Aufwendungen kann der Winterdienst nicht immer und überall gleichzeitig gewährleistet sein. Deshalb sollten die Verkehrsteilnehmenden ihr Fahrverhalten den Verkehrs- und Witterungsverhältnissen anpassen.

Alle Informationen zum Winterdienst finden Sie unter www.schleswig-holstein.de/winterdienst.

19.10.2024: Europawahl 2024: Bekanntmachung für Unionsbürger*innen

Am 09. Juni 2024 findet die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland statt.

  • Datum: 19.10.2023

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16.10.2023: Kommunalwahl 2023: Beschluss über Gültigkeit der Kreiswahl 2023

Der Kreistag des Kreises Segeberg in seiner Sitzung am 12.10.2023 die Kreiswahl vom 14.05.2023 für gültig erklärt. Das vom Kreiswahlleiter am 22.05.2023 bekannt gegebene Ergebnis wird damit bestätigt.

  • Datum: 16.10.2023

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In Deutschland werden die 96 Abgeordneten in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl mit Listenwahlvorschlägen gewählt. Jede wahlberechtigte Person hat eine Stimme.

Jede Bürgerin und jeder Bürger der Europäischen Union kann im Land des Wohnsitzes an den Wahlen zum Europäischen Parlament teilnehmen. Sie oder er kann wählen (aktives Wahlrecht), aber auch gewählt werden (passives Wahlrecht).

Durch das unterschiedliche Wahlrecht in den einzelnen Mitgliedstaaten finden die Europawahlen nicht an einem einzigen Tag statt. In einigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird traditionell an einem Werktag gewählt, in anderen an einem Sonntag.


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Nach Artikel 38 Grundgesetz werden die Abgeordneten des Bundestages in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.

Wählbar ist jede*r Deutsche*r, die oder der volljährig und nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.

Mit ihrer Wahl erhalten die Abgeordneten von den Wählenden den auf eine Wahlperiode befristeten Auftrag, die Interessen des ganzen Volkes zu vertreten.


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Landtagswahlen

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Kreiswahlergebnisse Kommunalwahlen 2023

Wahlergebnisse

Hier finden Sie die Ergebnisse der Kommunalwahlen am 14. Mai 2023:

Wahlergebnisse Kreis Segeberg

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Wahlergebnisse Schleswig-Holstein


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Mit den Kommunalwahlen werden in Schleswig-Holstein die Volksvertretungen der Gemeinden und Städte (Gemeindevertretung, Stadtvertretung) und der Kreise (Kreistage) gewählt.

Die Größe der Vertretung hängt dabei jeweils von der Anzahl der Einwohnerinnen und Einwohner der Kommune ab.

Die Wahl erfolgt für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem System der personalisierten Verhältniswahl. Gemeindewahl und Kreiswahl sind dabei zwei eigenständige Wahlen, die jedoch in der Vorbereitung und Durchführung organisatorisch miteinander verbunden sind.

Als oberstes Organ der Kommune legt die Gemeindevertretung/Stadtvertretung beziehungsweise der Kreistag die Ziele und Grundsätze für die Verwaltung fest und trifft alle wichtigen Entscheidungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten.


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Der Landesgesetzgeber hat mit dem Gesetz zur Neuregelung der Wahl der Landrätinnen und Landräte vom 16.09.2009 die 1998 eingeführte Direktwahl der Landrät*innen durch die Wähler*innen wieder abgeschafft.

Damit werden Landrät*innen in zwei Bundesländern durch den Kreistag, in allen anderen Bundesländern weiterhin direkt durch das Wahlvolk gewählt.

Die Rechtsgrundlagen für die Wahl der Landrätin / des Landrates finden sich in den Vorschriften der Kreisordnung.

Die Wahl oder Wiederwahl ist frühestens sechs Monate vor Ablauf der Amtszeit der Amtsinhaberin oder des Amtsinhabers zulässig.

Wählbar zur Landrätin oder zum Landrat ist, wer

  • die Wählbarkeit zum Deutschen Bundestag besitzt. Wählbar ist auch, wer die Staatsangehörigkeit eines übrigen Mitgliedsstaates der Europäischen Union besitzt und
  • die für dieses Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzt.

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