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Fragen und Antworten

Hinweis für Schreiben und Zahlungen

Bei Fragen und Zahlungen ist die Angabe des Aktenzeichens unerlässlich. Bitte übernehmen Sie bei Zahlungen die entsprechenden Angaben aus dem Verwarngeldangebot oder Bußgeldbescheid.

Was ist ein Verwarnungsgeld?

Bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten kann eine Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde ausgesprochen und ein Verwarngeld zwischen 5,- bis 55,- Euro erhoben werden. Für die Wirksamkeit des Verwarngeldverfahrens bedarf es aber der Annahme und fristgerechten Zahlung durch den Betroffenen. Verwarnungen werden nicht in das Fahreignungs- oder Gewerbezentralregister eingetragen. Wird das Verwarngeldangebot nicht oder nicht rechtzeitig angenommen, so kann es zum Erlass eines Bußgeldbescheides mit zusätzlichen Kosten durch Verwaltungsgebühren und Auslagen kommen.

Ein formeller Einspruch gegen eine Verwarnung ist gesetzlich nicht vorgesehen. Soweit Sie mit einer Verwarnung nicht einverstanden sind, können Sie Ihre Einwände schriftlich oder im Rahmen eines vereinbarten Termins persönlich vorbringen. Ihre Äußerung gilt dann als Anhörung. Soweit Ihre Einlassungen Sie nicht entlasten können oder ein wirksames Verwarngeldverfahren nicht zustande kommt, weil in der vorgesehenen Frist das Verwarngeld nicht, nicht vollständig und fristgerecht oder nur unter Vorbehalt gezahlt wurde, so kann ohne weitere Rückäußerung der Behörde auch ein Bußgeldbescheid erlassen werden.

Wieso erhalte ich direkt einen Bußgeldbescheid?

Nicht geringfügige Zuwiderhandlungen und Verstöße gegen das jeweilige Rechtsgebiet können mit einer Geldbuße ab 60,- Euro geahndet werden. Der Bußgeldbescheid ist mit zusätzlichen Kosten für Verwaltungsgebühren und Auslagen verbunden, die ebenfalls vom Betroffenen zu zahlen sind. Bei Erlass des Bußgeldbescheides werden gemäß § 107 Ordnungswidrigkeitengesetz mindestens 25,00 € Bearbeitungsgebühr erhoben. Auslagen für Porto und Versand sind vom Gesetzgeber pauschal mit 3,50 € festgesetzt.

Für rechtskräftige Bußgeldentscheidungen wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit sehen die gesetzlichen Bestimmungen regelmäßig auch eine Eintragung im Fahreignungsregister des Kraftfahrt-Bundesamtes in Flensburg vor, wenn gegen die Betroffenen ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet oder eine Geldbuße von mindestens 60,- Euro festgesetzt wurde (§§ 24, 24a und 24c Straßenverkehrsgesetz - StVG).

Auskünfte zu möglichen Einträgen im Fahreignungsregister erhalten Sie auf der Website des Kraftfahrtbundesamtes.

Was ist der Unterschied zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug?

Die Begriffe "Fahrverbot" und "Führerscheinentzug" haben unterschiedliche Bedeutungen.

Die Festsetzung eines Fahrverbotes von einer Dauer zwischen ein und drei Monaten kommt bei einem Ordnungswidrigkeitenverfahren nach § 25 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in Betracht. Die Verbotsfrist zum Führen eines Fahrzeuges, dies kann unter Umständen auch Kleinfahrzeuge wie beispielsweise Mofas oder Segways betreffen, beginnt mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides beziehungsweise sobald der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wird. Nach Ablauf des Fahrverbots wird der Führerschein von der Bußgeldstelle wieder ausgegeben bzw. zurückgeschickt.

Bei einer Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde oder ein Gericht wird der Führerschein ungültig (§ 3 Straßenverkehrsgesetz). Damit entfällt die Berechtigung zum Führen fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge. Die Fahrerlaubnis muss dann, soweit nicht gerichtlich oder gesetzlich ausgeschlossen, neu beantragt werden (Neuerteilung/Wiedererteilung). Auskünfte hierzu erhalten Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde.

In welchem Zeitraum muss man ein Fahrverbot antreten?

Es gibt zwei Arten von Fahrverboten. Welches Fahrverbot Sie betrifft, können Sie Sie Ihrem Bußgeldbescheid entnehmen.

Das Regelfahrverbot kann innerhalb von 4 Monaten nach Rechtskraft angetreten werden.

Das Fahrverbot ab Rechtskraft tritt sofort mit der Rechtskraft ein. Diese Art von Fahrverbot wird wirksam, wenn Sie bereits in den zwei Jahren vor der Ordnungswidrigkeit ein Fahrverbot verhängt bekommen haben.

Das Fahrverbot beginnt, wenn der Führerschein in amtliche Verwahrung genommen wird und nicht mit der Aufgabe zur Post.

Wenn Sie ein Fahrverbot bei uns antreten müssen, dann schicken Sie uns Ihren Führerschein bitte per Post zu oder vereinbaren Sie einen Termin zur persönlichen Abgabe. Für die Rücksendung per Einschreiben bitten wir Sie, uns Briefmarken im Wert von 3,50€ beizufügen/mitzubringen.

Gerne können Sie auch die Bußgeldstelle in Ihrem Landkreis fragen, ob diese das Fahrverbot vollstreckt. Eine Verpflichtung der sogenannten Fremdvollstreckung besteht jedoch nicht.

Wann tritt die Rechtskraft ein?

Sofern Sie auf Ihre Rechtsmittel verzichten und keinen Einspruch einlegen, tritt die Rechtskraft zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheids ein.

Was ist eine Mahnung?

Sofern das Bußgeld nicht innerhalb der im Bußgeldbescheid genannten Frist gezahlt wurde, ist die Zahlung überfällig. Die Mahnung fordert den Zahlungspflichtigen auf innerhalb der genannten Frist die überfällige Forderung zu begleichen. Sofern dies nicht erfolgt, wird die Forderung in die Vollstreckung übergeben.

Was bedeutet Vollstreckung?

Sollten Sie trotz Mahnung nicht den offenen Betrag begleichen, wird die überfällige offene Forderung an die Vollstreckungsbehörde übergeleitet. Diese kann verschiedene Vollstreckungsmaßnahmen, wie zum Beispiel die Lohn- oder Kontopfändung veranlassen.

Was kann ich machen, wenn ich den Betrag nicht im Ganzen zahlen kann?

Wenn Ihre finanzielle Situation eine Zahlung des Betrages nicht erlaubt, können Sie einen Antrag auf Zahlungserleichterung bei der Bußgeldstelle Kreis Segeberg stellen.

Durch eine Beantragung von Stundung oder Ratenzahlung ist die Vollstreckung rechtskräftiger Forderungen nicht gehemmt. Erst mit der Genehmigung von Stundung oder Ratenzahlung werden Vollstreckungsmaßnahmen eingestellt.

Den Antrag auf Ratenzahlung können Sie hier stellen.

Antrag stellen