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Kinder- und Jugendschutz im Sport

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Kinder- und Jugendarbeit in Vereinen und Verbänden kommt in unserer Gesellschaft ein hoher Stellenwert zu, so auch im Kreis Segeberg.

Insbesondere auch ehrenamtlich Tätige tragen durch ihr Engagement dazu bei, dass Vereine und Verbände wichtige Säulen der Gemeinschaft in einer Kommune sind und sein können.

Übungsleiter*innen, Gruppenleiter*innen oder Trainer*innen sind Vorbilder, Bezugs- und Vertrauenspersonen für Kinder und Jugendliche, aber auch für Eltern. Durch ihren vielfach freiwilligen Einsatz stärken und prägen sie die Entwicklung der Kinder und Jugendlichen.

Sportvereine sind Orte, an denen sich sehr viele Kinder und Jugendliche regelmäßig aufhalten und an denen von Vertrauen geprägte Beziehungen entstehen, genau wie in Schulen und Kindertageseinrichtungen und anderen Betreuungs- und Freizeiteinrichtungen.

Sportvereine sind Orte, an denen Kinder und Jugendliche sich sicher fühlen und an denen sie sich den dortigen Übungsleiter*innen und Trainer*innen anvertrauen, wenn es ihnen nicht gut geht.

Überall dort, wo Menschen zusammenkommen, lauern aber auch Gefahren für jeden Einzelnen und auch für die Gemeinschaft. Öffentlich gewordene sogenannte 'Missbrauchsskandale' haben deutlich gemacht, dass Schutz und Sicherheit für Mädchen und Jungen keine Selbstverständlichkeit in Institutionen und Organisationen, die Verantwortung für Kinder und Jugendliche tragen, sind.

Diese Tatsache ist als Herausforderung für die Umsetzung des bestmöglichen Schutzes vor Gewalt der Kinder und Jugendlichen anzusehen.

Auf diesem Hintergrund spricht sich zum Beispiel die Sportjugend Schleswig-Holstein für eine "Kultur des HINSEHENS! & EINGREIFENS!" aus:

"Der Sport übernimmt in seinen Vereinen und Verbänden in vielfacher Weise Verantwortung für die uns anvertrauten Kinder und Jugendlichen.

Sport soll Freude bereiten und ein sicherer Ort für Kinder und Jugendliche sein. Daher gilt es, die besten Schutzmaßnahmen im Sport zu treffen und zur Selbstverständlichkeit im Vereinsalltag werden zu lassen. Auf dieser Basis können die schönsten Seiten des Kinder- und Jugendsports im geschützten Rahmen entfaltet werden."


Kinder- und Jugendschutz im Sport im Überblick

Wirksamer Schutz von Kindern, und auch Jugendlichen, sowie die Unterstützung von Kindern und Jugendlichen in Notsituationen kann nur gelingen, wenn viele Augen hinsehen und viele Ohren aufmerksam zuhören. Und wenn geeignet gehandelt wird, sobald der Verdacht einer möglichen Kindeswohlgefährdung entsteht.

Wirksamer Kinder- und Jugendschutz kann nur im Zusammenspiel verschiedener Akteur*innen entstehen und stellt eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe dar.

Die das staatliche Wächteramt ausübenden Institutionen, also die Jugendämter und Familiengerichte, sowie auch die Polizei und Rettungsdienste sind regelhaft auf Mitteilungen von Betroffenen oder deren sozialem Umfeld angewiesen, um ihren Schutzauftrag geeignet erfüllen zu können.

Auf diesem Hintergrund hat der Gesetzgeber ausgehend vom Bundeskinderschutzgesetz 2012 mit dem Kinder- und Jugendstärkungsgesetz (KJSG) vom 10. Juni 2021 eine weitere Verbesserung im Kinder- und Jugendschutz in vielen Bereichen umgesetzt.

Er hat Regelungen getroffen, die Beratung in Fällen einer "möglichen Gefährdung des Kindeswohls" gewährleisten für alle, die im beruflichen oder auch ehrenamtlichen Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen. Ferner Regelungen, die, wo es notwendig ist, einen Informationsaustausch mit dem Jugendamt möglich machen, ohne dabei den Datenschutz oder die Rechte der Beteiligten zu verletzen.

Die drei wesentlichen Bestandteile

  1. Um zu verhindern, dass in der Kinder- und Jugendarbeit Personen beschäftigt sind, die die in § 72a Achtes Sozialgesetzbuch (SGB VIII) genannten Straftaten begangen haben, sollen diese das erweiterte Führungszeugnis vorlegen.
  2. Mit Verbänden und Vereinen, die im Rahmen der §§ 11 und 13 SGB VIII Angebote für Kinder und Jugendliche erbringen, sollen entsprechende Kinderschutzvereinbarungen abgeschlossen werden.
  3. Um Kindern und Jugendlichen einen möglichst sicheren Schutzraum im Verein zu bieten, wird die Erarbeitung und Umsetzung eines vereinsbezogenen Präventions-/ Kinderschutzkonzepts empfohlen.

Informationen zur Unterstützung und Orientierung für die Handlungssicherheit bei der Umsetzung

Dem KJSG folgend hat der Fachdienst 51.10 Kita, Jugend, Schule, Kultur in Zusammenarbeit mit der Fachstelle Kinderschutz, Prävention und Qualitätsentwicklung des Kreisjugendamtes Segeberg die Richtlinien zur Sportförderung überarbeitet. Diese  wurden durch den Kreistag beschlossen.

Die folgende Informationsübersicht soll die Sportvereine im Kreis Segeberg dabei unterstützen, die Richtlinien der Sportförderung im Kreis Segeberg umzusetzen.

Sie will den beteiligten Akteur*innen Orientierung und Handlungssicherheit bei der Umsetzung bieten.

Es sind Materialien für die praktische Umsetzung der Sportförderrichtlinie im Kreis Segeberg zusammengestellt und darüber hinaus weiterführende Informationen rund um das Thema "Kinderschutz in Vereinen und Verbänden".

Die Verantwortlichen in den Vereinen können sich bei weiteren Fragen und Unsicherheiten an ihren Kreissportverband oder an das Jugendamt wenden.

Darüber hinaus stellt die Sportjugend SH auf ihrer Homepage Informationsmaterialien und Arbeitshilfen zu den Themenbereichen Prävention sowie Kinder- und Jugendschutz im Sport zur Verfügung.

Auch andere (Dach-) Verbände und Vereine im Sport haben sich dem Thema Kinder- und Jugendschutz, Schutz vor Gewalt und (sexuellen) Grenzüberschreitungen verpflichtet und stellen Informationen und Arbeitshilfen auf ihren Homepages und in Schriften zur Verfügung. Dazu gehören unter anderem die Deutsche Sportjugend, der DFB und die Olympische Sportjugend.

Darüber hinaus bietet der Kreissportverband Fortbildungen an, genau wie die übergeordneten (Fach-)Verbände.

Sportförderung im Kreis Segeberg (Richtlinien und Kontakt)

Der Kreis Segeberg fördert den Sport in seinem Kreisgebiet.

Grundlage für die finanzielle Förderung des Sports sind die folgenden Richtlinien des Kreises Segeberg:


Der Kreis Segeberg hat die Sportförderung auf den Kreissportverband übertragen. Anträge auf Sportfördermittel sind daher direkt an die Geschäftsstelle des Kreissportverbandes zu richten.

Anträge sind zu richten an:

Kreissportverband Segeberg

An der Trave 1

23795 Bad Segeberg

Informationen zur Antragstellung

Welche Fördervoraussetzungen sind in Bezug auf den Kinder- und Jugendschutz in die Richtlinien aufgenommen?

Um die Fördervoraussetzungen zu erfüllen, müssen Sie die folgenden Vereinbarungen unterzeichnen. Sie müssen die Vereinbarungen an den KSV in zweifacher Ausfertigung schicken.

Der KSV leitet die Vereinbarungen im Anschluss an das zuständige Jugendamt. Das Jugendamt Segeberg beziehungsweise das Jugendamt Norderstedt senden Ihnen/dem Verein ein Exemplar zurück.

Wichtig: Achten Sie bitte darauf, dass Sie das richtige Formular wählen (Kreis Segeberg oder Norderstedt). Ausschlaggebend ist der Sitz Ihres Vereins.



Eine Verpflichtung der Übungsleiter*innen und Vereinsmanager*innen zur Teilnahme an Fortbildungen besteht wie bisher. Sprechen Sie hierfür bitte Ihren Sportverein an. 

Was passiert, wenn ich als Verein keine Vereinbarung mit dem Jugendamt abschließen möchte?

Nach §72a SGB VIII ist das Jugendamt verpflichtet auf Sicherstellungsvereinbarungen hinzuwirken. Umgekehrt sind aber die Vereine und Verbände nicht gesetzlich verpflichtet entsprechende Vereinbarungen abzuschließen.

Der Kreis Segeberg und die Stadt Norderstedt als öffentlicher Jugendhilfeträger gehen davon aus, dass die im Kreisgebiet ansässigen Sportvereine freiwillig, den Empfehlungen des Kreissportverbandes folgend und auch aus einem eigenen Interesse am Schutz von Kindern heraus abschließen.

Um aber die Bedeutung von Kinderschutz als gesamtgesellschaftliche Aufgabe zu unterstreichen, ist im Kreistag entschieden worden, dass die Zuwendungen beziehungsweise die finanzielle Förderung von Vereinen und Verbänden, die mit Kindern und Jugendlichen tätig sind, von entsprechenden Vereinbarungen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen abhängig gemacht werden sollen.


Vereinbarung zwischen dem zuständigen Jugendamt und dem Verein, anlehnend an das SGB, "im Sinne des § 8a SGB VIII"

Die Vorlagen dieser Vereinbarung orientieren sich an der Mustervorlage des Landes Schleswig Holstein.

Warum eine Vereinbarung "im Sinne" des § 8a SGB VIII?

Es gibt die Voraussetzung "Kinder- und Jugendschutz geht alle an, die mit Minderjährigen arbeiten". Ebenfalls gilt diese Voraussetzung für Menschen oder Institutionen, die Angebote für Minderjährige machen. Ziel ist, dass alle Beteiligten stets qualitativ hochwertig und gesetzeskonform handeln.

Hierfür hat der Gesetzgeber im SGB VIII den Abschluss einer Kinderschutz-8a-Trägervereinbarung mit allen im Bereich der Jugendhilfe tätigen Trägern verankert. Alle Personen, die mit Kindern und Jugendlichen arbeiten, müssen einheitlich handeln, wenn gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen.

Im Bereich der Jugendarbeit sind die allgemeinen Empfehlungen zu Trägervereinbarungen nicht durch alle Träger umsetzbar, da nicht alle Träger Fachkräfte beschäftigen. Zum Beispiel sind in Sportvereinen vielfach Ehrenamtliche und nebenberuflich Tätige aus fachfremden Arbeitsfeldern tätig. Von diesen kann ein fachliches Vorgehen analog zu Fachkräften nicht erwartet werden.

Deshalb sieht die zu schließende Trägervereinbarung für diese Bereiche kein direktes Tätigwerden durch die ehrenamtlich / nebenberuflich Tätigen vor. Stattdessen soll eine im Kinderschutz fortgebildete Ansprechperson benannt werden, die die ehrenamtlich beziehungsweise nebenberuflich tätige Person berät, begleitet und unterstützt in einem gegebenenfalls nachfolgenden Kinderschutzverfahren.

Wer kann eine "im Kinderschutz fortgebildete Ansprechperson" sein?

Jede dem Verein zugehörige Person kann diese Funktion übernehmen:

  • Bereits im Vorstand engagierte Personen (beispielsweise als Jugendwart*in),
  • hauptberuflich im Verein angestellte Personen oder auch
  • Mitglieder, die sich in diesem Themenfeld engagieren möchten.

Die Ansprechperson muss kein*e Expert*in sein oder professionelles Fachwissen mitbringen. Sie muss bereit sein, vor der Übernahme der Funktion eine Fortbildung zur Basisqualifikation zu absolvieren und sich auch wiederkehrend während des Ausübens der Funktion fortzubilden.

Eine Ansprechperson, die bereit ist und Interesse an Aufgabe und am Thema Kinderschutz hat, muss das Vertrauen der Vereinsmitglieder und im Verein Tätigen, sowie des Vorstandes genießen, insbesondere auch bezüglich des Einhaltens von Regelungen zum Datenschutz. Sie sollte möglichst zeitlich flexibel auf mögliche Anfragen von ehrenamtlich und nebenberuflich im Verein Tätigen eingehen können.

Was muss der Verein tun?

Der Vereinsvorstand soll einen verbindlichen vereinsbezogenen Leitfaden erstellen beziehungsweise geeignete Personen damit beauftragen.

Aus diesem soll klar hervorgehen, welche Person beziehungsweise Funktionsträger*in für welchen Schritt, der sich aus der Vereinbarung im Sinne des § 8a SGB VIII ergibt, zuständig ist beziehungsweise verantwortlich ist.

Der Verein soll für die dort ehrenamtlich und nebenberuflich tätigen Personen die Funktion einer "im Kinderschutz fortgebildete Ansprechperson" schaffen.

Die notwendigen Mittel für die Fortbildung sind durch den Verein bereit zu stellen.

Eine "im Kinderschutz fortgebildete Ansprechperson" ist verbindlich durch den Vereinsvorstand zu benennen.
Es ist möglich für das Amt mehrere Personen zu benennen, zum Beispiel in einem größeren Verein oder um eine weibliche und einen männlichen Ansprechpartner*in zu haben.

Die Ansprechperson im Kinderschutz soll allen im Verein tätigen Personen und auch allen Mitgliedern, besonders auch Kindern und Jugendlichen, bekannt gemacht werden. Über Aushänge und Berichte in Sitzungen / Versammlungen, kann erreicht werden, dass die Ansprechperson und ihre Funktion stets im Bewusstsein sind.

Was ist die Aufgabe der "im Kinderschutz fortgebildeten Ansprechperson"?

Die im Kinderschutz fortgebildeten Ansprechperson ist erste Anlaufstelle und Gesprächspartner*in, wenn ehrenamtlich oder nebenberuflich tätige Trainer oder Vorstandsmitglieder des Vereins den Eindruck gewinnen, dass es einem Kind oder Jugendlichen nicht gut geht beziehungsweise möglicherweise eine Kindeswohlgefährdung vorliegen könnte.

Dieser Eindruck kann durch etwas entstehen, was gehört oder beobachtet wurde.

Es ist auch möglich, dass sich Kinder, Jugendliche oder auch Eltern sich direkt mit Beobachtungen an die Ansprechperson wenden.

Auch wenn eine Person selbst Opfer von Vernachlässigung, Misshandlung oder sexueller Gewalt geworden ist, kann sie sich an die Ansprechperson wenden, um weitere Handlungsmöglichkeiten zu besprechen.

Die Ansprechperson nimmt das Gesagte ernst und sorgt dafür, dass – wo nötig - verbindlich geeignete Schritte ergriffen werden.

Sie agiert dabei als sensible*r Gesprächspartner*in, bleibt sachlich und vertraulich.


Die Ansprechperson hilft dabei zu unterscheiden, ob es sich

a) um eine Form des Institutionellen Kindesmissbrauchs handeln könnte oder 

b) um eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 8a SGB VIII.


a) Form des Institutionellen Kindesmissbrauchs

In Fällen, in denen eine Gefährdung durch Mitarbeiter*innen im Verein (Trainer*innen, Übungsleiter*innen, Vorstand und so weiter) oder den Verein selbst eingeschätzt wird, ist der Vorstand zu informieren.

Er steht in der Verantwortung geeignete beziehungsweise notwendige Schritte zur Beendigung beziehungsweise zum Schutz der Betroffenen und aller anderen möglicherweise gefährdeten Personen zu treffen. Dies beinhaltet gegebenenfalls auch arbeitsrechtliche Maßnahmen oder zum Beispiel Maßnahmen zur anschließenden Aufarbeitung von Geschehnissen im Verein.

Unbedingt wichtig ist, dass bei minderjährigen Betroffenen die Personensorgeberechtigte(n) eines Kindes / Jugendlichen zeitnah durch den Vorstand einbezogen beziehungsweise über die Verdachtssituation informiert werden.
Die "im Kinderschutz fortgebildete Ansprechperson" könnte hier unterstützend tätig werden.

Die Arbeitshilfe geht hierauf nicht weiter ein. Der Verein sollte dazu Regelungen im Rahmen eines vereinsbezogenen Schutzkonzeptes entwickeln beziehungsweise festlegen.

b) Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 8a SGB VIII

In allen Fällen, in denen eine Kindeswohlgefährdung durch die Eltern beziehungsweise innerhalb der Familie vermutet wird, ist die mit dem Jugendamt zu schließende Vereinbarung im Sinne des § 8a SGB VIII anzuwenden.

In diesen Fällen geht die im Kinderschutz fortgebildete Ansprechperson wie folgt vor:

Im ersten Schritt hört sie sich die Eindrücke und Sorgen der für den Verein tätigen Trainer*in, Übungsleiter*in, Betreuungsperson und so weiter an, fragt gegebenenfalls nach und entscheidet zusammen mit ihr, ob gewichtigeAnhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung vorliegen (Nr. 1 der Vereinbarung).

Liegt eine akute Gefährdungslage, die keinen Aufschub duldet, vor, darf sie sich - wie zuvor auch schon die tätige Person selbst - unmittelbar an die Polizei, den Rettungsdienst und das Jugendamt wenden, um die akute Gefährdung abzuwenden, wenn die Eltern dies nicht tun oder nicht erreichbar sind.

Die Eltern / Personensorgeberechtigten müssen zeitnah über diesen Schritt informiert werden, soweit sich dadurch die Gefährdungslage des/der Kindes/ Jugendlichen nicht erhöht.

Werden gewichtige Anhaltspunkte für eine mögliche Kindeswohlgefährdung festgestellt, entscheidet die Ansprechperson mit der mitteilenden Person, wie die Eltern beziehungsweise Personensorgeberechtigten in die weitere Gefährdungsklärung einbezogen werden können beziehungsweise zu welchem Zeitpunkt (Nr. 3 der Vereinbarung).

In kritischen Fällen kann diese Entscheidung auch gemeinsam mit der hinzuziehenden Insoweit erfahrenen Fachkraft (InsoFa) getroffen werden.

Auf den Einbezug der Eltern in das vereinsinterne Klärungsverfahren darf nur verzichtet werden, wenn dadurch eine unmittelbare Gefährdung des Kindes / Jugendlichen befürchtet werden muss.

Die betroffenen Jugendlichen, gegebenenfalls auch Kinder, sind über den geplanten Verfahrensgang beziehungsweise die einzelnen Teilschritte altersgerecht zu informieren, und soweit möglich in Planungen und Gefährdungseinschätzungen einzubeziehen.

Die im Kinderschutz fortgebildete Ansprechperson ist dafür verantwortlich, dass bei Vorliegen von gewichtigen Anhaltspunkten eine Beratung mit einer Insoweit erfahrenen Fachkraft (InsoFa) zur Risikobeurteilung und Gefährdungsabschätzung (Nr. 2 der Vereinbarung) erfolgt.

An der Beratung soll die mitteilende Person teilnehmen, da sie unmittelbare Informationen vortragen kann, gegebenenfalls über weitere Informationen zum dem Kind beziehungsweise dem/der Jugendlichen und seiner/ihrer Familie verfügt und über eine Vertrauensstellung zum betroffenen Kind / Jugendlichen. Dieses kann in den weiteren Planungen wertvoll sein.

⮕ Es ist die Aufgabe der Ansprechperson die Inhalte der Beratung und deren Ergebnisse, insbesondere der Gefährdungsbeurteilung, zu dokumentieren. Gegebenenfalls bestehende Unterschiedlichkeiten (Dissens) in den Einschätzungen sollten deutlich werden.

⮕ Die abschließende Entscheidung über das weitere Vorgehen liegt bei der Ansprechperson.

Entsprechend der Fall-Lage kann die im Kinderschutz fortgebildete Ansprechperson mit der mitteilenden Person entscheiden, dass vor dem Hinzuziehen der InsoFa zunächst unmittelbar ein klärendes Gespräch mit den Kindeseltern / Sorgeberechtigten geführt wird (Nr. 3 der Vereinbarung).

In dem Fall erfolgt das InsoFa-Gespräch zeitnah nach dem Elterngespräch.

Das Elterngespräch führt die Ansprechperson. Die Person, die sich mit Ihrer Sorge an die Ansprechperson gewandt hat, sollte möglichst an dem Gespräch mitwirken.

Im Gespräch mit den Kindeseltern wird die Sorge um eine (mögliche) Kindeswohlgefährdung offen angesprochen. Alle festgestellten gewichtigen Anhaltspunkte werden benannt.

Die Eltern erhalten die Möglichkeit ihre Sicht zu schildern und Sorgen gegebenenfalls auszuräumen, indem sie zum Beispiel plausible Erklärungen nennen oder berichten, was sie bereits tun beziehungsweise welchen Weg sie bereist eingeschlagen haben.

⮕ Nur, wenn im Elterngespräch sämtliche Bedenken bzgl. einer möglichen Kindeswohlgefährdung beziehungsweise des Vorliegens gewichtiger Anhaltspunkte dafür ausgeräumt werden konnten, kann das vereinsinterne Verfahren beendet werden. Dann kann auch, sofern nicht bereits erfolgt, auf das Hinzuziehen der InsoFa verzichtet werden.

In der Dokumentation sollte dies vermerkt und begründet werden.

Wird gemeinsam mit den Eltern eine Gefährdung oder Beeinträchtigung des Kindeswohls festgestellt und zeigen sie sich bereit zur Veränderung der Situation, soll gemeinsam überlegt werden, was notwendig erscheint, um eine Verbesserung für das Kind beziehungsweise sie/den Jugendliche(n) zu erreichen beziehungsweise die befürchtete oder festgestellte Kindeswohlgefährdung zu beenden.

Die Ansprechperson zeigt mögliche Hilfen auf und wirkt auf deren Inanspruchnahme hin, wenn sie diese für erforderlich hält.

Sie teilt den Eltern mit,wie sie in Kontakt mit geeigneten Beratungsstellen kommen können und/oder an wen sie sich wenden müssen, um Hilfe zu beantragen. Auch ein gemeinsames Gespräch mit dem Jugendamt (ASD) kann angeboten werden.

Nr. 4 der Vereinbarung:

"Ziel des Gespräches ist es, die erforderlichen Maßnahmen zur Sicherstellung eines wirksamen Schutzes des Kindes oder des Jugendlichen zu entwickeln. Im Rahmen der Beratung wird entschieden, wer in welchen Schritten und welchem Zeitraum mit dem Kind oder der/dem Jugendlichen und den Personensorge-/ Erziehungsberechtigten den wirksamen Schutz des Kindes oder der/des Jugendlichen sicherstellt und auf die Inanspruchnahme notwendiger und geeigneter Hilfen verpflichtend hinwirkt (Schutzplan)."

Die Eltern entscheiden, was sie tun wollen, um die festgestellte Gefährdung zu beenden.

Die Ansprechperson zeigt auf, welche weiteren Schritte sie gehen wird, wenn die Gefährdung fortbesteht beziehungsweise die Eltern die vereinbarten Schritte nicht (geeignet) umsetzen.

Das Elterngespräch soll dokumentiert werden (Zeitpunkt, Teilnehmende, angesprochene Sorgen und Anhaltspunkte für die Gefährdung, Sichtweise der Eltern, wesentliche Gesprächsinhalte, Absprachen).

Die Ansprechperson überzeugt sich vom weiteren Vorgehen der Eltern:

→ Werden vereinbarte Schritte umgesetzt und scheinen sie erfolgreich?

→ Ist die Kindeswohlgefährdung abgewendet oder besteht sie fort?

⮕ Kommt die Ansprechperson (gegebenenfalls im Rahmen einer weiteren InsoFa-Beratung) zu dem Ergebnis, dass keine Kindeswohlgefährdung mehr vorliegt, kann das vereinsinterne Verfahren eingestellt werden.
In der Dokumentation sollte dies vermerkt und begründet werden.

⮕ Ändert sich die Situation der/des Kindes/Jugendlichen nicht oder nicht ausreichend und die Kindeswohlgefährdung besteht fort, weil zum Beispiel

  • die Eltern nicht zu einer Änderung in der Lage sind oder
  • die Einschätzung der Kindeswohlgefährdung nicht oder nur vordergründig teilen und deshalb
  • die Vereinbarungen nicht einhalten oder
  • die angebotenen Hilfen nicht ausreichend sind oder von den Eltern unzureichend umgesetzt werden,

informiert die Ansprechperson oder eine vom Verein beauftragte Person das Jugendamt (ASD) (Nr. 5 der Vereinbarung). Über diesen Schritt sind die Eltern zu informieren.

Zeigen die Eltern keine Bereitschaft zum klärenden Gespräch und sind in der Gefährdungseinschätzung

  • gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindewohlgefährdung festgestellt worden oder
  • offene Fragen festgestellt worden, die dringend mit den Eltern geklärt beziehungsweise erörtert werden sollten, so

informiert die Ansprechperson oder eine vom Verein beauftragte Person das Jugendamt (ASD) (Nr. 5 der Vereinbarung).
Sie teilt in diesem Fall neben den gewichtigen Anhaltspunkten / Gefährdungsaspekten auch die offenen Fragen mit, die zum Beispiel zu einer abschließenden Beurteilung geklärt werden sollten.

Eine Mitteilung an das Jugendamt (ASD) kann auch erfolgen, wenn sich die Eltern der im Kinderschutz fortgebildeten Ansprechperson im Verlauf entziehen oder diese sich aus anderen Gründen nicht mehr handlungsunfähig sieht.

Über diesen Schritt sind die Eltern zu informieren.

Bei Bedarf kann zuvor eine weitere InsoFa-Beratung in Anspruch genommen werden.

Der gesamte Verfahrenslauf ist zu dokumentieren:

  • Wie und wann startet der Fall? Mit welchen Informationen / Beobachtungen durch wen? Welche zu klärenden Anhaltpunkte lagen vor?
  • Wann hat die Ansprechperson mit wem über was gesprochen? Welche Vereinbarungen hat sie wann mit wem getroffen? Was hat sie wann veranlasst? Wen hat sie wann informiert beziehungsweise einbezogen?
  • Mit welchem Ergebnis endete die Gefährdungseinschätzung mit der InsoFa? Welches weitere Vorgehen wurde vereinbart?
  • Welche konkreten Inhalte hatte das Elterngespräch? Was wurde konkret zum Kindesschutz vereinbart (Schutzplan).
  • Bei Mitteilung an JA (ASD): Was wurde wann an wen und wie mitgeteilt?

Die Aufzeichnungen müssen gesichert und für Unbeteiligte einsehbar verwahrt werden. Aufzeichnungen von Fällen, die beendet sind, sollen vernichtet werden.

Ein Elterngespräch kann auch geführt werden, wenn in die Gefährdungseinschätzung mit dem Ergebnis endete, dass keine gewichtigen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, wohl aber eine Beeinträchtigung des Kindeswohls gesehen wird. Hier hat das Elterngespräch einen präventiv-beratenden Charakter. Es liegt im Ermessen der Eltern, wie sie mit der Empfehlung umgehen möchten. Es besteht in diesen Fällen keine Grundlage für eine Mitteilung an das Jugendamt (ASD).

Auch noch wichtig:

Besteht Uneinigkeit entscheidet die im Kinderschutz fortgebildete Ansprechperson über das jeweilige Vorgehen; nicht die ehrenamtliche Person, nicht Vereinsvorstand oder die hinzugezogene InsoFa.

Aufgabe der Ansprechperson sollte wegen ihrer besonderen Fortbildung und damit Eignung auch sein, im Verein zum Thema Kindeswohlgefährdung und insbesondere auch sexuelle Grenzüberschreitungen zu informieren und sensibilisieren. Sie sollte sich - unterstützt durch den Vorstand - innerhalb des Vereins für einen offenen Umgang mit diesen Themen einsetzen.

Der Ansprechperson sollte die Teilnahme an einschlägigen Netzwerken ermöglicht werden.

Die Ansprechperson sollte ihre Tätigkeit statistisch erfassen und dem Vorstand beziehungsweise in Versammlungen regelmäßig über Umfang und Art ihrer Arbeit berichten. Wir über die Inhalte berichtet, ist darauf zu achten, dass Unbefugte, insesondere in Fällen von Kindeswohlgefährdung keine Rückschlüsse auf Beteiligte ziehen können. Datenschutz und die Persönlichkeitsrechte sind unbedingt zu beachten.

Was ist eine InsoFa?

"Die fachliche Aufgabe der InsoFa ist es, Orientierung zu schaffen. Dazu muss sie sich eine Übersicht über vorliegende Informationen und Daten verschaffen. Sie soll das Fallverstehen fördern und eine erste Risikoeinschätzung vornehmen. Sie ermöglicht und sichert die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen und den Eltern. Die InsoFa berät zur Gestaltung von Kontakt, Kommunikation und Beziehung in Krise und Konflikt. Sie nimmt gemeinsam mit den jeweiligen Fachkräften eine Einschätzung des Gefährdungsrisikos vor und entwickelt mit ihnen Hilfeideen. Sie unterstützt mit ihrer Fachkompetenz bei der Planung weiterer Handlungsschritte. Dabei gibt sie auch Impulse zur Prozessförderung, zum Beispiel mit der Einbeziehung kindlicher Perspektiven, der Einbeziehung von Eltern und professionellen Bezugspersonen."

Quelle: Landesjugendamt Schleswig-Holstein, Fachliche Empfehlungen der Verwaltung des Landesjugendamtes Schleswig-Holstein für die Träger der Kinder- und Jugendhilfe zu Qualitätskriterien der Insoweit erfahrenen Fachkraft (InsoFa).


Im ersten Schritt ist dies im Verein die Ansprechperson, da sie als Erste bei Sorgen um ein Kind oder Jugendlichen im Verein "ins Boot geholt" wird.

Bei einem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung begleitet eine insoweit erfahrene Fachkraft ratsuchende Personen, führt eine fallspezifische Beratung und Gefährdungseinschätzung durch.

An jeder Stelle des Prozesses kann durch die Ansprechperson des Vereins auch Beratung durch eine außenstehende InsoFa eingeholt werden, wenn Unsicherheiten bestehen, wie weiter vorgegangen werden könnte. Zur Gefährdungseinschätzung, da gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, ist die InsoFa hinzuziehen. (Nr. 2 der Vereinbarung).

Im Beratungsprozess werden Informationen gesammelt und bewertet. Interventions- und Hilfe-Ideen werden entwickelt und geprüft, sowie deren Wirkungen und Ergebnisse beurteilt.
Das Ziel ist möglichst eine gemeinsame, zwischen Ansprechperson und der InsoFa geteilte Problemsicht über Vorliegen und Ausmaß einer Kindeswohlgefährdung sowie über die weiteren Schritte.

Die insoweit erfahrene Fachkraft übernimmt keine Fallverantwortung, diese obliegt weiterhin der Ansprechperson.

Gespräche mit den Betroffenen oder die Einschaltung weiterführender Stellen, wie beispielsweise die Informationsweitergabe an den Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes, liegt außerhalb des Aufgabenbereiches einer InsoFa.

  • Datum: 02.09.2025

    Kontaktstellen für Beratung durch eine Insoweit erfahrene Fachkraft

Wie erfolgt eine Mitteilung an das Jugendamt?

Der Verein soll in seinem Vereinsleitfaden festlegen, wer die Mitteilungen an das Jugendamt, wenn erforderlich, vornimmt. In der Regel wird dies die im Kinderschutz fortgebildete Ansprechperson sein.

Daneben kann und darf grundsätzlich immer auch die beteiligte ehrenamtlich beziehungsweise nebenberuflich tätige Person eine Mitteilung an das Jugendamt geben, wenn sie eine Kindeswohlgefährdung sieht und dieses für erforderlich erachtet.

Eine Mitteilung an das Jugendamt kann persönlich, telefonisch und auch schriftlich gegeben werden.

Empfohlen wird zunächst die telefonische Kontaktaufnahme mit der zentralen Rufnummer des Jugendamtes:

+49 4551 951–9600.

Diese kann die zuständige Dienststelle beziehungsweise Ansprechperson / fallzuständige Fachkraft beim Jugendamt oder deren Vertretung benennen und einen Kontakt herstellen.
Mit dieser Fachkraft kann das weitere Vorgehen beziehungsweise die Gefährdungslage besprochen werden, beziehungsweise vereinbart werden, wohin gegebenenfalls eine schriftliche Unterlage gesandt werden sollen.

Unbedingt vermieden werden soll das Hinterlassen von Mitteilungen auf Anrufbeantwortern, Mailboxen oder Mitteilungen per Mail ohne telefonische Vorankündigung, da nicht sichergestellt ist, wann die Nachricht abgehört oder gelesen wird.

Wird das Jugendamt nicht erreicht, zum Beispiel außerhalb der Dienstzeiten, so soll wenn ein Kind in akuter Gefahr ist, die Polizei informiert werden. Diese kann gegebenenfalls die 24/7-Rufbereitschaft des Jugendamtes einbeziehen.

Schaubild

  • Das Schaubild zeigt die Arbeitsprozesse und einzelnen Schritte für handelnde Personen. Es ist nicht barrierefrei.
    Datum: 27.08.2025

    Schritte im Kinder- und Jugendschutz (Schaubild)

    Das Schaubild zeigt die Arbeitsprozesse und einzelnen Schritte für handelnde Personen.

Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

Die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und deren Sorgeberechtigten bei dem Gefährdungseinschätzungsprozess ist in Deutschland gesetzlich vorgegeben, soweit der wirksame Kinderschutz dadurch nicht gefährdet wird.

Kinderrechte und Kinderschutz sind unmittelbar miteinander verbunden. Kinder und Jugendliche sind Expertinnen in eigener Sache. Sie sollen an Entscheidungen, die sie betreffen beteiligt werden und Ihnen sollen Entscheidungen, die Erwachsenen treffen, transparent und verständlich mittgeteilt werden. Hierbei ist es wichtig Kindern und Jugendlichen Klarheit über Möglichkeiten aber auch über Grenzen ihrer Einflussnahme zu vermitteln.

Ihr persönlicher Schutz steht in Gefährdungslagen im Mittelpunkt. Kinder und Jugendlichen sollen sich dabei nicht selbst orientieren müssen oder überfordert werden. Die Verantwortung übernehmen die Erwachsenen, wenn sie Unterstützung, Hilfe oder Interventionen planen und miteinander abstimmen, ohne dabei die Bedürfnisse der Betroffenen aus dem Blick zu verlieren.

Besteht Unklarheit zur Beteiligung von Kindern und Jugendlichen hinsichtlich des weiteren Vorgehens, kann auch dies Teil der Beratung zwischen der Ansprechperson im Verein und einer Insoweit erfahrenen Fachkraft im Kinderschutz (InsoFa) sein.

Informationen über Kinderrechte



Das erweiterte amtliche Führungszeugnis

Jede Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, kann ein persönliches Führungszeugnis beantragen. Führungszeugnisse werden vom Bundesamt für Justiz erstellt.

Worin unterscheidet sich ein einfaches von einem erweiterten Führungszeugnis?

In ein "einfaches" Führungszeugnis werden nach dem Bundeszentralregistergesetz (BZRG) Verurteilungen aufgenommen, wenn der Betroffene rechtskräftig zu mehr als 90 Tagessätzen beziehungsweise zu einer Freiheitsstrafe oder einem Strafarrest von mehr als drei Monaten verurteilt wurde. Für Jugendliche gelten weitere Besonderheiten.

Um auszuschließen, dass Personen, die rechtskräftig wegen kinder- und jugendgefährdender Handlungen verurteilt wurden, mit Kindern und Jugendlichen arbeiten beziehungsweise in kinder- und jugendnahen Bereichen tätig sind / werden hat der Gesetzgeber das "erweiterte" Führungszeugnis geschaffen.

Das erweiterte Führungszeugnis ist umfangreicher als das allgemeine Führungszeugnis. Es enthält die Inhalte des einfachen Führungszeugnisses und sämtliche einschlägige Verurteilungen wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, Misshandlung von Schutzbefohlenen, Straftaten gegen die persönliche Freiheit und so weiter unabhängig vom Strafmaß, das heißt auch solche mit Verurteilungen unterhalb der Bagatellgrenze (Geldstrafe von nicht mehr als 90 Tagessätzen oder Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten).

Dies gilt auch für rechtskräftige Verurteilungen in Jugendstrafverfahren.

Die Grundlage des erweiterten Führungszeugnisses findet sich in § 30a BZRG. Es kann für Personen erteilt werden, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise mit Kindern und Jugendlichen tätig sind.

Das erweiterte Führungszeugnis soll als Element eines umfassenden Präventions- und Schutzkonzeptes zur Verbesserung des Schutzes von Kindern und Jugendlichen in Deutschland verstanden werden.

Es geht keinesfalls um einen Generalverdacht gegenüber allen in der Kinder- und Jugendhilfe oder in der Vereins- und Verbandsarbeit mit Kindern und Jugendlichen tätigen Personen, deren Engagement nicht hoch genug einzuschätzen ist. Vielmehr will der Gesetzgeber den §72a SGB VIII als Anstoß für die Entwicklung eines weitergehenden Präventions- und Schutzkonzeptes verstanden wissen, denn allein durch die Einsichtnahme kann kein umfassender Schutz des Kindeswohl erreicht beziehungsweise gewährleistet werden.

Wer soll oder muss ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen?

Die Pflicht zur Vorlage ist unterschiedlich geregelt.

Öffentlicher Jugendhilfeträger (Jugendamt)

Öffentliche Träger der Jugendhilfe (Jugendamt) dürfen nur Personen beschäftigen, die für die Aufgabe persönlich geeignet sind. Hierbei spielt es keine Rolle, ob diese Personen hauptberuflich, nebenberuflich oder ehrenamtlich tätig sind. In diesen Fällen regelt § 72a SGB VIII die zwingende Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses und gegebenenfalls den Tätigkeitsausschluss.


Freie Jugendhilfeträger

Mit freien Jugendhilfeträgern soll das Jugendamt gem. § 72a Abs. 2 durch Vereinbarungen sicherstellen, dass auch diese keine rechtskräftig verurteilten Personen beschäftigen (das meint: gegen Entgelt). Erweiterte Führungszeugnisse sind vorzulegen und sollen gegebenenfalls zum Tätigkeitsausschluss führen.


Vereine (zum Beispiel Sportvereine), die Jugendarbeit und mit ehrenamtlich beziehungsweise nebenberuflich Tätige leisten

Für ehrenamtlich und nebenberuflich Tätige in Verbänden und Vereinen ist gesetzgeberisch keine generelle Führungszeugnis-Pflicht und deshalb auch kein genereller Tätigkeitsausschluss festzulegen.

Die Formulierung neben- und ehrenamtlich umfasst alle Formen des bürgerschaftlichen Engagements.

Das Jugendamt soll gemäß § 72a Abs. 4 SGB VIII mit Vereinen und Trägern der freien Jugendhilfe durch Vereinbarungen sicherstellen, dass keine nebenberuflich / ehrenamtlich tätigen Personen "Kinder oder Jugendliche beaufsichtigen, betreuen, erziehen oder ausbilden oder einen vergleichbaren Kontakt haben", die einschlägig wegen einer Straftat entsprechend § 72a, Absatz 1, Satz1 vorbestraft sind.

Liste der Straftatbestände

Achtung: Die Formulierung "Personen" beinhaltet alle Personen ab 14 Jahren (Eintritt der Strafmündigkeit) und nicht nur volljährige Personen.


Bestimmung der Begriffe

✓ Beaufsichtigen

Beaufsichtigung bedeutet, dass diese Personen dafür zu sorgen haben, dass Kinder sich nicht selbst gefährden, keine Gefährdung von Dritten für Kinder ausgeht, und diese aber auch selbst keine anderen Personen gefährden. Sie kann das Umkleiden oder Duschen umfassen.

✓ Betreuen

Betreuung umfasst die Beaufsichtigung, aber auch die Beschäftigung mit den Kindern oder Jugendlichen, sowie die Sorge um das körperliche und seelische Wohl. Betreuung ist nicht gleichzusetzen mit Erziehung.

✓ Erziehen

Mit Erziehung wird eine i.d.R. längerfristig angelegte, eindeutig pädagogische Absicht verfolgt, durch die das Kind oder Jugendlicher zur Eigenständigkeit und Mündigkeit gelangen soll.

✓ Ausbilden

Ausbildungin diesem Kontext führt in der Regel zu einem Berufs- oder Schulabschluss. Hier geht es nicht um das Vermitteln von sportlichen Fertigkeiten.

✓ Vergleichbarer Kontakt

Ein vergleichbarer Kontakt (wie beaufsichtigen, betreuen und so weiter) entsteht, wenn zwischen der ehrenamtlich tätigen Person und dem Kind oder Jugendlichen ein Hierarchieverhältnis besteht, das dem Ehrenamtlichen eine gewisse Machtposition einräumt oder ein Abhängigkeitsverhältnis begründet.

Es kann zum Beispiel beim Trainieren entstehen, welches neben dem Aufstellen und Durchsetzen von Regeln und Vorgaben gegebenenfalls auch körpernahe Hilfestellungen beinhaltet.

Das Aufstellen von Spiel- und Mannschaftsplänen kann eine gewisse Machtposition einräumen oder ein Abhängigkeitsverhältnis / Hierarchieverhältnis begründen.

Durch häufigen Kontakt, und auch regelmäßige Fahrdienste zu Auswärtsspielen oder das Begleiten von Freizeiten und Trainingslagern können besondere Vertrauensstellungen entstehen, gelichermaßen beim regelmäßigen Beaufsichtigen / Unterstützen beim Umziehen bei zum Beispiel kleinen Kindern oder Duschen bei Kindern/Jugendlichen mit Beeinträchtigungen.


Die Kriterien

  • Art des Kontaktes
  • Intensität des Kontaktes und
  • Dauer des Kontaktes

helfen dabei, ein mögliches Gefährdungspotential, das einer Tätigkeit im Verein innewohnt, zu beurteilen.

Insofern müssen nicht alle neben- und ehrenamtlich Mitarbeitenden eines Vereins generell ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen.

Der Jugendhilfeträger soll in der Vereinbarung nach Art, Intensität und Dauer des Kontakts festlegen, welche Tätigkeiten dazu führen, dass ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden soll.

  • Datum: 02.09.2025

    Prüfschema zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses von ehrenamtlich und nebenamtlich Tätigen

Im Bereich des allgemeinen Vereinssports sind vertrauensbildende und kontaktintensive Situationen, die durch Täter*innen ausgenutzt oder missbraucht werden könnten, keine Ausnahme. In diesen Situationen erhöht sich das Gefährdungspotenzial für Übergriffe gegenüber Kindern und Jugendlichen. Täter*innen nutzen potenziell mögliche Näheverhältnisse gegebenenfalls bewusst aus, um in Kontakt mit möglichen Opfern zu gehen.

Auf diesem Hintergrund hat der Kreis Segeberg in seiner Richtlinie zur Sportförderung festgelegt, dass Vereine nur gefördert werden, wenn Regelungen zum Kinder Schutz aufgenommen wurden. Deren Erfüllung ist Voraussetzung für die finanzielle Förderung der Vereine.

Regelhaft sollen Sportvereine im Kreis Segeberg das erweiterte Führungszeugnis von ehren- und nebenberuflich Tätigen einsehen.

Nur im begründeten Einzelfall kann von der Einholung eines erweiterten Führungszeugnisses abgesehen werden, nämlich dann, wenn bei einer Tätigkeit des/der ehrenamtlichen Helfers/Helferin wegen der Art, der Intensität oder der Dauer der Aufgabenwahrnehmung ein mögliches Gefährdungspotenzial nahezu ausgeschlossen werden kann.

Mit dem Kreissportverband ist diesbezüglich vereinbart, dass dieser die ihm angehörigen Vereine darin unterstützt, die notwendigen Schritte zu gehen.

Auf die Vorlage eines Führungszeugnisses kann vorerst verzichtet werden, wenn die Tätigkeit

  1. kein vergleichbarer Kontakt im Sinne von „Beaufsichtigen, Betreuen, Erziehen oder Ausbilden“ darstellt oder
  2. es sich um eine spontane ehrenamtliche Tätigkeit handelt und keines der Merkmale in Absatz (2) erfüllt ist oder
  3. die Situation eine Ausnahmeregelung erfordert (zum Beispiel kurzfristiger Ersatz für einen Betreuer und so weiter)

und die Tätigkeit mit dem Erfordernis zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses nicht möglich wäre. In diesem Falle ist durch den Träger die Eignung zu prüfen und eine Selbstverpflichtungserklärung vor Aufnahme der Tätigkeit aufzunehmen. Das erweiterte Führungszeugnis ist nachzureichen.

  • Selbstverpflichtungserklärung im Kinderschutz im Sport (Mustervorlage)

    Mit der Selbstverpflichtungserklärung bestätigt der/die Betreuer(in), dass er/sie nicht wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt wurde beziehungsweise kein Strafverfahren anhängig ist und keine Eintragungen über Verurteilungen wegen Straftaten anhängig sind, auf die sich der § 72a SGB VIII bezieht.

Bei allen anderen Tätigkeiten, wie zum Beispiel nur punktuelle oder gelegentliche Kontakte zu Kindern und Jugendlichen sollte eine schriftliche Ehrenerklärung erfolgen.

Wenn es zur Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses kommen soll

Ehrenamtlich oder nebenamtlich tätige Personen, die nach der sorgfältigen Prüfung ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen sollen, werden hierüber durch den Vorstand oder die von ihm benannte zuständige Person informiert.

Bei Minderjährigen werden auch die Personensorgeberechtigten dazu informiert. Ein Muster für einen Elternbrief finden Sie hier.

  • Datum: 02.09.2025

    Elternbrief im Kinderschutz im Sport (Mustervorlage)

    Der Brief hilft zum Beispiel Vereinen, die Eltern von ehrenamtlichen Jugendlichen anzuschreiben. Es geht um das wichtige Thema Kinderschutz im Sport.

Wie komme ich an ein erweitertes Führungszeugnis?

Das erweiterte Führungszeugnis muss persönlich bei der Wohnortgemeinde beantragt werden (Bürger*innen-Service). Möglich ist auch eine Beantragung über das behördliche Onlineverfahren.

Erziehungsberechtigte können das Führungszeugnis für ihre minderjährigen Kinder beantragen.

Das Führungszeugnis wird der/dem Antragstellenden nach Hause gesandt.

Zum Service

Kann man das Führungszeugnis direkt an den Verein schicken lassen?

Nein. Die beantragende ehrenamtlich tätige Person muss die Möglichkeit haben, selbst zuerst vom Inhalt des Führungszeugnisses Kenntnis zu nehmen. Sie kann entscheiden, ob sie dessen Inhalt Dritten, zum Beispiel dem Sportverein, zur Kenntnis geben möchte.

Kostet das erweiterte amtliche Führungszeugnis etwas?

Grundsätzlich ist die Erteilung eines erweiterten Führungszeugnisses nach dem Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung - JVKostG - gebührenpflichtig. Die Gebühr beträgt derzeit 13 €. Sie wird bei der Antragstellung erhoben.

Von der Gebührenpflicht ausgenommen ist, wer ein Führungszeugnis zur Ausübung einer ehrenamtlichen Tätigkeit benötigt, wenn diese für eine gemeinnützige Einrichtung, für eine Behörde oder im Rahmen eines der in § 32 Abs. 4 Nr. 2 Buchstabe d EStG1 genannten Dienste ausgeübt wird. Das Vorliegen dieser Voraussetzung ist nachzuweisen. Haupt- und nebenamtlich Tätige sind nicht von der Gebühr befreit.

Damit ehrenamtlich Tätigen nachweisen können, dass sie nicht der Gebührenpflicht unterliegen, benötigen sie vom Verein eine Bestätigung zur Gebührenbefreiung (zur Vorlage bei der Wohnortgemeinde).

Hierfür gibt es kein behördlicherseits vorgegebenes Formular. Sie finden hier ein Beispiel des Deutschen Fußball-Bundes e.V. (DFB). Es empfiehlt sich, diesen auf dem Vereinsbriefpapier auszudrucken.

Die Bescheinigung zur Gebührenbefreiung muss vom Vorstand oder (bei größeren Vereinen) einer von ihm beauftragten Person unterschrieben sein. Gegebenenfalls müssen diese Personen ihre Befugnis nachweisen.

In weiteren Fällen kann nach Ermessen von der Erhebung der Gebühren abgesehen werden.

Was ist, wenn die zu beschäftigende Person, schon ein erweitertes Führungszeugnis hat?

Wenn eine Person, zum Beispiel aus hauptberuflichen Gründen, schon über ein erweitertes Führungszeugnis verfügt und dieses nicht älter 3 Monate ist, muss kein neues beantragt werden.

Achtung: Viele Personen haben "nur" ein "einfaches" Führungszeugnis. Dieses ist für diesen Anwendungsfall nicht ausreichend. Dann muss ein weitergehendes erweitertes Führungszeugnis beantragt werden.

Was tun, wenn keine Zeit mehr dafür ist, ein Führungszeugnis einzuholen, oder es sich um einmalige Tätigkeiten engagierter Personen handelt?

In der Kinder- und Jugendarbeit ergeben sich gar nicht so selten spontan und kurzfristig Vertretungsnotwendigkeiten oder Unterstützungsmöglichkeiten. Von der Beantragung bis zur Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses kann es aber einige Wochen dauern.

Sollte kurzfristig ein*e ehrenamtliche*r Betreuer*in einspringen müssen oder unterstützend tätig und die Zeit für die Beantragung eines Führungszeugnisses nicht mehr ausreichen, sollte der Verein im Vorfeld ausnahmsweise und nur für die entsprechende Maßnahme eine Selbstverpflichtungserklärung des Ehrenamtlers oder der Ehrenamtlerin einholen.

Von ausländischen Staatsbürgern kann kein erweitertes Führungszeugnis beantragt werden. In solchen Fällen sollte ebenfalls eine Selbstverpflichtungserklärung des Ehrenamtlers /der Ehrenamtlerin eingeholt werden.

Mit der Selbstverpflichtungserklärung bestätigt der/die Betreuer(in), dass er/sie nicht wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt wurde beziehungsweise kein Strafverfahren anhängig ist und keine Eintragungen über Verurteilungen wegen Straftaten anhängig sind, auf die sich der § 72a SGB VIII bezieht.

  • Selbstverpflichtungserklärung im Kinderschutz im Sport (Mustervorlage)

    Mit der Selbstverpflichtungserklärung bestätigt der/die Betreuer(in), dass er/sie nicht wegen einer einschlägigen Straftat verurteilt wurde beziehungsweise kein Strafverfahren anhängig ist und keine Eintragungen über Verurteilungen wegen Straftaten anhängig sind, auf die sich der § 72a SGB VIII bezieht.


Das erweitere Führungszeugnis im Verein

Vorlage des erweiterten Führungszeugnisses

Sobald die neben- oder ehrenamtlich tätige Person das erweiterte Führungszeugnis per Post erhalten hat, legt sie es zur Einsichtnahme dem geschäftsführenden Vorstand oder einer von ihm per Vorstandsbeschluss benannten Person vor.

Im Hinblick auf die sehr persönlichen Informationen, die das erweiterte Führungszeugnis enthält, sollen nur sehr vertrauenswürdige Menschen die Einsichtnahme vornehmen.

Es ist möglich, dass zwischen dem Kreissportvereinen und seinen Mitgliedern Vereinbarungen geschlossen werden, die die Aufgabe der Einsichtnahme, der Einleitung der Wiedervorlage und Dokumentation der erlaubten Daten durch diesen im Zuge der Mitgliederbetreuung geleistet wird.

In diesem Fall wird dem Sportverein ‚nur‘ eine Unbedenklichkeitsbescheinigung für dessen Unterlagen ausgestellt und die Datenschutzerklärung der betroffenen Person ist entsprechend anzupassen.

Sollen solche Vereinbarungen geschlossen werden, muss vorher das Einverständnis der öffentlichen Träger der Jugendhilfe, Kreisjugendamt Segeberg beziehungsweise Stadtjugendamt Norderstedt, eingeholt werden.

Einsichtnahme in das erweiterte Führungszeugnis und Datenschutz

Die Einsichtnahme hat zwingend konform des § 72a, Abs. 5 SGB VIII zu erfolgen.

Gemäß § 72a SGB VIII dürfen nur dokumentiert werden:

  • der Umstand der Einsichtnahme und das Datum,
  • das Datum des Führungszeugnisses und
  • die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer Straftat nach § 72a SGB VIII, Abs. 1, Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist.

Zur Vereinfachung für die Vereine ist eine Mustervorlage zur Dokumentation der Einsichtnahmen und eine Einverständniserklärung zur Speicherung / Verarbeitung der Daten beigefügt.

Hinweis: Das erweiterte Führungszeugnis verbleibt immer bei der/dem Antragsteller*in.

Des Weiteren soll eine 5-Jahres-Frist zur Wiedervorlage vermerkt werden. Angeraten wird das Führen einer chronologischen Wiedervorlageliste.

Alle Dokumente sind mit allergrößter Sorgfalt und entsprechend der jeweils geltenden Bestimmungen zur Datensicherheit zu schützen, verarbeiten, aufbewahren, speichern.

Was ist, wenn das erweiterte Führungszeugnis Eintragungen aufweist?

In ein erweitertes Führungszeugnis sind nicht nur Straftaten gemäß § 72a SGB Abs. 1, Satz 1 VIII aufgenommen, sondern alle Straftaten, die zur Verurteilung geführt haben.

Die Einsicht nehmende Person darf diese, andere Delikte betreffende Eintragungen, nicht vermerken und sie bieten keinen Anlass für einen Beschäftigungs- / Tätigkeitsausschluss gemäß dem §72a SGB VIII.

In diesen Fällen wird die Vereinsführung, wenn sie davon erfährt, in das Gespräch mit der vorlegenden Person gehen müssen, um eine individuelle Einschätzung zur Situation und Entscheidung zu finden.

An dieser Stelle wird deutlich, wie wichtig die Pflicht zur Verschwiegenheit der Einsicht nehmenden Person ist.

Was ist, wenn eine Person sich weigert, ein erweitertes Führungszeugnis vorzulegen?

Ein Sportverein, der Träger der freien Jugendhilfe ist, darf keine Personen beschäfti-gen (angestellt gegen Entgelt), die kein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt haben. Es besteht für die Arbeitnehmer*innen eine Vorlagepflicht gem. § 72a SGB VIII.

Für ehrenamtlich und nebenberuflich Tätige (unentgeltlich beziehungsweise gegen Aufwandsentschädigung) schließt sich gemäß der ‚Richtlinie zur Sportförderung‘ eine Tätigkeit aus, wenn der Verein im Zuge seiner Überprüfung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass ein erweitertes Führungszeugnis vorgelegt werden soll.

Die ehrenamtlich tätige Person muss in diesem Fall von allen Tätigkeiten, die in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen des Vereins stehen, ausgeschlossen werden. Erst wenn das Führungszeugnis eingesehen werden konnte beziehungsweise festgestellt wurde, dass es ohne Eintragungen ist, kann die Tätigkeit der ehrenamtlich tätigen Person beginnen.

Reicht eine einmalige Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses?

Nein. Gemäß der Richtlinie des Kreises Segeberg zur Sportförderung soll für alle mit Kindern und Jugendlichen Tätigen stets ein aktuelles erweitertes Führungszeugnis vorliegen. Es soll nicht älter sein als 5 Jahre.

Danach sollen die Tätigen aufgefordert werden, ein neues Zeugnis zu beantragen und vorzulegen.  Das Datum der Wiedervorlage berechnet sich nach dem Ausstellungsdatum des letzten Zeugnisses.

Die Vereine können (natürlich) davon abweichend, zum Beispiel im Rahmen ihres Kindesschutzkonzeptes, kürzere Abstände für ihre Beschäftigten und neben- und ehrenamtlich Tätigen festlegen.



Schutzkonzept

Neben dem Ausschluss einschlägig vorbestrafter Personen in der Vereinsarbeit mit Kindern und Jugendlichen schafft ein individuelles Kinderschutzkonzept im Verein/Verband noch mehr Sicherheit bei den Verantwortlichen und sollte selbstverständlicher Bestandteil verantwortlicher Vereinsführung sein.

Ein Kinderschutzkonzept stellt ein Qualitätsmerkmal für gute und bewusste Ver-eins- beziehungsweise Verbandsarbeit dar. Ein gelebtes gutes Kinderschutzkonzept wirkt nicht nur schützend, sondern auch vertrauensstiftend und kann Bestandteil der Öffentlichkeitsarbeit sein.

Die Erarbeitung eines Kinderschutzkonzepts und damit die Auseinandersetzung mit der eigenen Arbeit, der Haltung den Kindern und Jugendlichen gegenüber sowie der Verantwortungsübernahme ist herausfordernd, aber gerade auch im Hinblick auf die rechtliche Verantwortung im Verein sowie der Innen- und Außenwirkung sollte sich der Vorstand dieser Aufgabe annehmen.

Die Verbandsebenen des Sports sprechen sich allesamt und bundesweit für dafür aus und unterstützen auf vielfältige Weise.

Was ist ein Schutzkonzept?

Schutzkonzepte helfen den Organisationen und Einrichtungen des Bildungs-, Erziehungs-, Gesundheits- und Sozialsektors wie Kitas, Schulen, Sportvereinen oder Arztpraxen, zu Orten zu werden, an denen Kinder und Jugendliche vor Gewalt geschützt werden.

Ziel ist, einerseits präventiv zu wirken und andererseits auf Gefährdungen des Kindeswohls reagieren zu können. Schutzkonzepte vermindern das Risiko, dass Gewalt in der Einrichtung oder Organisation verübt wird und tragen dazu bei, dass zu schützende Kinder und Jugendliche erkannt werden und Hilfe erhalten.

"Schutzkonzepte sind Verfahren in Institutionen und Einrichtungen, die sicherstellen sollen, dass die Rechte von Kindern und Jugendlichen strukturell verankert und umgesetzt werden und dass der Schutz von Kindern und Jugendlichen vor Gewalt aller Art gestärkt wird. Schutzkonzepte können damit den Rahmen für einen wirksamen Kinderschutz schaffen.

Die Sicherung der Selbst- und Mitbestimmungsrechte der Kinder und Jugendlichen in Institutionen, die Implementierung eines Beschwerdeverfahrens, dass bei Rechtsverletzungen greift, sowie die Auseinandersetzung mit der Frage, wie allen Kindern und Jugendlichen diese Rechte bekannt gegeben werden (Pädagogik der Vielfalt) sind Bestandteil des institutionellen Kinderschutzes.

Institutionen und Einrichtungen sollen durch gelingende und in alltägliche Abläufe integrierte Schutzkonzepte zu sicheren Orten für Kinder und Jugendliche werden. Schutzkonzepte tangieren in ihrer Komplexität alle Bereiche einer Einrichtung. Eine wichtige Voraussetzung ist die Entwicklung einer gemeinsamen professionellen Haltung der Fachkräfte für dieses Thema. Es ist notwendig, nicht nur ein Konzept vorzuhalten, das verschriftlich wurde und Verfahrensabläufe beschreibt, sondern das ganze Team einzubinden, damit es im Alltag verbindlich gelebt werden kann.

Kinderschutzkonzepte betreffen die Organisation stets selbst. Die Strukturen einer Organisation, die Vorgaben des Trägers oder der Leitung sowie die gelebte Kultur mit den damit verbundenen Haltungen. All diese Aspekte sind als Bestandteile in entsprechenden Konzepten zu formulieren.

Schutzkonzepte betreffen die Kinder und Jugendlichen, die Mitarbeitenden, die Eltern, das Team, die Leitung und die Öffentlichkeit.

Gute Schutzkonzepte in Einrichtungen sind Ergebnis eines dynamischen Organisationsentwicklungsprozesses der alle benannten Beteiligten einbezieht.“

Schutzkonzepte nehmen in der Regel kindeswohlgefährdende Aspekte, zum Beispiel durch deren soziales Umfeld oder Eltern / Familien /Personensorgeberechtigten auf und legen Handlungsmuster fest.

Vor der praktischen Erarbeitung eines umfassenden Schutzkonzeptes steht eine vereins- beziehungsweise organisationsbezogene Risiko- und Potentialanalyse (Was haben wir schon und wo braucht es Verbesserungen?).

Mögliche Vorgehensweise zur Erarbeitung eines Schutzkonzeptes

Die Erstellung eines Kinderschutzkonzeptes bedeutet Entwicklungsarbeit. Es gibt kein übertragbares Modell, sondern muss durch jeden Verein selbst erarbeitet werden. Nur so wird es passgenau zu den vereinseigenen Rahmenbedingungen, Strukturen, sowie der Ausrichtung und auch den Personen im Verein.

Praxiserfahrungen zeigen, dass Vereine vor Ort sehr von Handlungsleitfäden, Richtlinien und Infomaterialien profitieren, weshalb in dieser Arbeitshilfe einige benannt sind. Auch sollten Beratung und Unterstützung durch die Verbände und andere Institutionen genutzt werden.

Die Handreichungen der Verbände und anderen Stellen bieten Hilfen zur Orientierung bzgl. möglicher Inhalte und Vorgehensweisen. Sie können niemals den Prozess im Verein ersetzen.

Bei aller Unterschiedlichkeit der Vereine kann nicht gesagt werden, wie lange es dauert, ein für den Verein und seine Mitglieder passendes Kinderschutzkonzept zu erarbeiten. Ehren- oder nebenamtlich geführte Vereine werden anders vorgehen müssen als hauptamtliche Vereine es können.

Es ist möglich dies über einen längeren Zeitraum hinzustrecken, oder auch erst einmal mit ausgewählten Anteilen, zum Beispiel der Vereinbarung eines Vereins-Ehrenkodexes und / oder Selbstverpflichtungserklärungen zu starten.

Ebenso könnte begonnen werden, durch präventive Veranstaltungen eine gesteigerte Sensibilität schaffen oder mit Fortbildungen gestartet werden für Ansprechpersonen im Verein, die ein offenes Ohr, einen wachen Blick und gewisse Grundkenntnisse zur (sensiblen) Thematik sexualisierte Gewalt und Kinderschutz haben.

Es gibt keine Vorgaben, wer vereinsseitig federführend bei der Erstellung eines Schutzkonzeptes wirken soll(te) und welche Unterstützer wie mitwirken (sollten). Die Herangehensweise muss intern abgeklärt werden, da jeder Verein selbst am besten einschätzen kann, welches Format für ihn am zielführendsten sein kann.

Empfohlen ist die Einbeziehung der Mitglieder, auch der Kinder- und Jugendlichen, in den Prozess.

Wichtig ist ein verbindlicher Vorstandsbeschluss, wenn ein Vereins-Kinderschutzkonzept entwickelt werden soll, und dass der Prozess transparent und verbindlich allen Mitgliedern kommuniziert wird (beispielsweise bei der Mitgliederversammlung), sowie, dass diejenigen Personen, die direkten Kontakt mit den Kindern und Jugendlichen haben, einbezogen sind/werden.

Des Weiteren darf die Auseinandersetzung mit einem Kinderschutzkonzept nicht mit der Erstellung abgeschlossen sein. Ein erstelltes Kinderschutzkonzept muss umgesetzt, "gelebt" und regelmäßig überprüft beziehungsweise bei Bedarf angepasst werden.

Mögliche Inhalte eines Schutzkonzeptes

Ein fachlich gutes Schutzkonzept wird folgende Inhalte umfassen:

I.       Leitbild des Vereins

II.      Verhaltenskodex und Selbstverpflichtungserklärung

III.     Schulungen / Fortbildungen

III.     Präventionsangebote

III.     Personalverantwortung beziehungsweise Verantwortlichkeiten im Verein

III.     Kooperation mit Fachkräften und -institutionen

IV.     (gegebenenfalls) Beteiligung von Eltern

V.      Partizipation und Beteiligung von Kindern und Jugendlichen

VI.     Beschwerdeverfahren

V.      Interventionsplan

Darüber hinaus können je nach Ausrichtung und Besonderheit eines Vereins beziehungsweise Organisation / Institution weitere Aspekte eine Rolle spielen und aufgenommen werden.



Letzte Aktualisierung
24.09.2025