18.12.2024: Gebühren für die Inanspruchnahme der Feuerwehrtechnischen Zentrale
Aufgrund des § 4 Kreisordnung für Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Februar 2003 (GVOBI. Schl.-H. S. 94) und §§ 1, 4 und 6 Kommunalabgabengesetz des Landes Schleswig-Holstein in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Januar 2005 (GVOBI. Schl.-H. S. 27), beide Gesetze in der zurzeit geltenden Fassung, wird aufgrund des Beschlusses des Kreistages vom 12.12.2024 folgende Satzung über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren für die Inanspruchnahme der Feuerwehrtechnischen Zentrale erlassen.