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Kreisarchiv: Geschichte des Kreises

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Geschichte des Kreises Segeberg

Überblick und Einführung

Der Kreis Segeberg feierte im Jahr 2017 sein 150jähriges Bestehen!

Dies Durch die "Verordnung, betreffend die Organisation der Kreis- und Distriktsbehörden, sowie die Kreisvertretung in der Provinz Schleswig-Holstein" vom 22.09.1867 wurden in Schleswig-Holstein Kreise gebildet, unter anderem auch der Kreis Segeberg. Der Kreis hat anlässlich dieses Jubiläums seine Geschichte in Form einer Ausstellung präsentiert. Die Ausstellung orientiert sich an Sachthemen und beleuchtet dazu die Entwicklung der letzten 150 Jahre. Die Inhalte werden in die hier vorliegende Dokumentation integriert.

Einen kurzen Abriss der Kreisgeschichte bietet ein Beitrag von Frederic Zangel (Universität Kiel), der im Buch "150 Jahre Kreise in Schleswig-Holstein" veröffentlicht ist. Dieser Beitrag ist auch in dieser Präsentation verfügbar.

Zur Entstehung dieser Präsentation

Der Kreistag des Kreises Segeberg beschloss im Dezember 2014 eine elektronische Darstellung der Kreisgeschichte seit 1867 zu erstellen. Die Darstellung ist als offene Präsentation vorhandenen und künftigen geschichtlichen Materials konzipiert. Sie orientiert sich am Wirken der Landräte, behandelt dabei umfassendere Fragen zu den Aufgaben der Kreise und zur Entwicklung des Kreises Segeberg. Schulen und andere interessierte Gruppen sollen angeregt werden, Projekte zu einzelnen kreisgeschichtlichen Themen durchzuführen und damit das Wissen um die Kreisgeschichte zu erweitern.

Diese Präsentation liegt hier vor. Sie rankt um vorhandene Biographien der Landräte. Um die Biographien besser in die jeweilige Zeit einzuordnen und das politische Umfeld darzustellen, werden sie eingebettet in verschiedene weitere Texte. Für die jeweilige Person selbst werden wenige Quellen dargestellt, die die Amtszeit an Beispielen beleuchten. Zur weiteren Einordnung der Amtszeit gibt es Darstellungen der Geschichte des Kreises Segeberg, der Provinz beziehungsweise des Landes Schleswig-Holstein und der Amtsposition des Landrats ab 1867. Weiterhin finden Sie in einem Lexikon Erklärungen für eine Reihe von Fachbegriffen. Abschließend gibt es noch Literatur- und Quellennachweise.

Das Institut für Zeit- und Regionalgeschichte der Universität Flensburg wurde mit der Erarbeitung der Basiskonstruktion dieser Darstellung betraut. Wir danken Herrn Professor Doktor Uwe Danker und Herrn Doktor Sebastian Lehmann-Himmel für einige wesentliche inhaltliche Beiträge und für entscheidende Impulse zur Präsentation.

Außerdem beschloss der Kreistag, die Bildergalerie der Landräte seit 1867 und der Amtmänner (vor 1867) im unteren Foyer des Kreistagssaals zu als historische Sammlung belassen. Sie wurde ergänzt um einen Text, in dem klargestellt wird, dass es sich um eine chronologische geschichtliche Dokumentation handelt, die frei von Bewertungen der dargestellten Personen ist.

Bereits 2013 befasste sich der Kreistag mit dem Wirken des Landrates Waldemar von Mohl, der von 1932 bis 1945, also während der gesamten Zeit des Nationalsozialismus, Landrat des Kreises Segeberg war. Dazu holte der Kreis eine gutachterliche Stellungnahme des IZRG ein. Das Gutachten ist über diese Präsentation abrufbar. Aussagen über das Wirken von Dr. Walter Alnor, der von 1950 bis 1959 Landrat des Kreises Segeberg war, sind Bestandteil des Gutachtens von Professor Doktor Thomas Großbölting und Lukas Grawe (Universität Münster, "Wissenschaftliche Aufarbeitung der Geschichte der Landräte hinsichtlich möglicher Verstrickungen während der Zeit des Nationalsozialismus", S. 10-23), das im Auftrag des Kreises Rendsburg-Eckernförde erstellt wurde. Auch auf dieses Gutachten kann von hier über ein Link zugegriffen werden.

  • Datum: 27.12.2022

    Gutachten "Wissenschaftliche Aufarbeitung der Geschichte der Landräte hinsichtlich möglicher Verstrickungen während der Zeit des Nationalsozialismus"

Der Landrat 1867 bis 1990: Vom "König" zum "Manager"

In einem Landkreis ist die Landrätin / der Landrat neben dem Kreistag und dem Kreisausschuss die wichtigste Einrichtung für die Organisation der Verwaltung und für die Gestaltung der Angelegenheiten der Bewohner*innen des Kreises. Sie oder er gelten als "Mittler*in zwischen Staatsverwaltung und kommunaler Selbstverwaltung".

Allerdings änderten sich im Laufe der Zeit Stellung, Rolle und Aufgabengebiete der Landrät*innen ebenso wie Herkunft und Selbstverständnis der Amtsinhaber. Im Wandel von den ungekrönten "König*innen" hin zu "Manager*innen" eines Landkreises spiegeln das Amt und seine Inhaber*innen die gesellschaftliche und politische Kultur ihrer Zeit wider.

Der könglich-preußische Landrat in Schleswig-Holstein (1867-1918)

Nach den gewonnenen Kriegen gegen Dänemark (1864) und Österreich (1866) hatte das Königreich Preußen Schleswig und Holstein (und Lauenburg) geschluckt und begann ab dem 22. September 1867 auch damit, den Herzogtümern seine Verwaltungsstruktur überzustülpen. Schleswig und Holstein (und Lauenburg) bildeten fortan eine (Gebiets- beziehungsweise Verwaltungs-)Einheit, eine preußische Provinz beziehungsweise einen Regierungsbezirk, eingeteilt in 19 Landkreise, mit jeweils einem Landrat an der Spitze. Dies stellte eine grundlegend neue Ordnung von Staat und Verwaltung dar.

Die preußische Regierung achtete bei der Einsetzung der neuen Landräte darauf, dass diese aus der Region stammten und durch Verwaltungsdienst im dänischen Gesamtstaat Kenntnisse von den komplizierten Rechtsverhältnissen vor Ort besaßen, nicht zuletzt um in der Bevölkerung Akzeptanz für die ungeliebte neue Herrschaft zu schaffen. Die Landräte stammten also zunächst überwiegend aus den schleswig-holsteinischen Adelsfamilien. Das war ein Sonderfall aus politischen Motiven, im übrigen Preußen wurde das Amt des Landrats ganz bewusst fast immer mit ortsfremden, vor allem aber fachlich vorgebildeten Beamten besetzt – eine Entwicklung, die sich bald auch in Schleswig-Holstein durchsetzen sollte. Insgesamt betrachtet waren die preußischen Landräte um 1900 auch in der Provinz Schleswig-Holstein zumeist juristisch ausgebildete Berufsbeamten mit oftmals bürgerlicher Herkunft. Als Gruppe entfalteten sie ein deutliches von konservativem Denken gezeichnetes Standesbewusstsein, das auf Zuverlässigkeit und enger Treue zur preußischen Krone fußte.

Auch aus dem Motiv, den Übergang zu Preußen sanft zu gestalten, trat die neue schleswig-holsteinische Kreisordnung erst 1888 in Kraft, während sie in anderen Teilen Preußens bereits seit 1872 galt. Diese Ordnung wird als grundlegend für Rolle und Aufgaben des Landrats betrachtet. Sie schrieb als notwendige Berufsqualifikation der Landräte beide juristischen Staatsexamina oder eine vierjährige Berufspraxis in der Kommunalverwaltung vor.

Historisch tauchte der Landrat bereits im 16 Jahrhundert auf: Er handelte als Vertrauensmann der adligen Oberschicht gegenüber dem Landesherrn. Später erhielten Landräte zusätzlich die Funktion von im Auftrag des Landesherrn oder des sich herausbildenden Staates handelnder Kreiskommissare. Diese Doppelrolle war auf Ausgleich der unterschiedlichen Interessen ausgelegt. Diese Mittlerrolle von Landräten galt bis in die jüngste Zeit: Landkreis und Landrat sind eine Schnittstelle zwischen staatlicher Herrschaft ,von oben´ und kommunaler Selbstverwaltung der Einwohnerschaft eines Gebiets, also ‚von unten’. Manche sehen darin eine "Janusköpfigkeit" (Schmitz), sehen Landräte also als doppelgesichtig oder zweigespalten.

Der königlich-preußische Landrat verkörperte diese doppelte Funktion: Einerseits repräsentierte er den Staat vor Ort, setzte also preußisch-staatliche Interessen durch, indem er die Verwaltung leitete, die Aufsicht führte über Kirchen, Schulen und Gemeindeverwaltungen sowie polizeiliche Aufgaben wahrnahm. Andererseits beriet er die Selbstverwaltung, half sie zu strukturieren, indem er Beschlüsse des nach dem preußischen Dreiklassenwahlrecht zusammengesetzten Kreistags vorbereitete und sie dann auch ausführte. Zudem saß er dem Kreisausschuss vor, der die Umsetzung der Angelegenheiten des Kreises zu leisten hatte. In diesem Geflecht konnte ein Landrat – vor allem als in der Regel einziger fachlich vorgebildeter Berufsbeamter – den Kurs der Selbstverwaltung bestimmen – und dem Kreis seinen Stempel aufdrücken.

Ursprünglich wählte der Kreistag den Landrat, nach Einführung der Kreisordnung 1888 verblieb davon nur ein Vorschlagsrecht. Die Ernennung nahm der preußische König vor.

Die Persönlichkeit seines Inhabers prägte das Amt häufig. Zumindest ihrem Selbstverständnis nach handelten die preußischen Landräte oft als "Väter ihres Kreises" (von Unruh) . Das hatte neben der Doppelrolle auch etwas mit der Fülle an staatlichen und Selbstverwaltungsaufgaben zu tun, die sich daraus ergab. Traditionell sahen sich die Landräte grundsätzlich für alle Belange im Kreis zuständig. Je nach Wirtschafts- und Sozialstruktur – und nicht zuletzt nach den finanziellen Möglichkeiten – des Kreises konnten sich die wahrgenommenen Aufgaben stark unterscheiden. Über einen Kern von Pflichtaufgaben ("Armenlast", also die finanzielle Hilfen für Arme, Unterstützung von Reservisten und Aufgaben des Seuchenschutz) hinaus konnten Kreise ein ganzes Bündel von freiwilligen Aufgaben übernehmen, die vom Straßenbau über die Elektrizitätsversorgung bis hin zum Unterhalt von Krankenhäusern reichte oder auch das Siedlungswesen, den Betrieb von Kultureinrichtungen wie Kreisbibliotheken und den Unterhalt gewerblicher Betriebe umfasste – wenn Geld und Engagement es zuließen.

Mit Beginn des Ersten Weltkriegs vervielfachten sich die Aufgaben der Kreise noch einmal, unter anderem durch die Umstellung auf die Kriegswirtschaft, wozu beispielsweise die Kontrolle und Verteilung von Lebensmitteln gehörte. Zugleich tauchten nun die ersten staatlichen Sonderbehörden auf Landkreisebene auf. Die Bewältigung dieser Aufgaben erforderte eine erheblich anwachsende Zahl von Beschäftigten in der Kreisverwaltung. Im Kreis Herzogtum Lauenburg stieg ihre Zahl von drei Mitarbeitern Ende der 1880er Jahre auf 183 im Jahr 1918, von denen rund die Hälfte im Kreiswirtschaftsbüro beschäftigt war.

Der Landrat der Weimarer Republik (1919-1932)

Die Revolution von 1918/19 und das Ende der Monarchie in Deutschland änderten kaum etwas an der Stellung der preußischen Landräte. Nach wie vor agierten die Landräte als "Mittler zwischen Staatsverwaltung und kommunaler Selbstverwaltung" (von Unruh). Die wichtigste Neuerung aber war, dass nun nicht mehr der König die Landräte ernannte, sondern die Staatsregierung. In der Regel setzte man neue Amtsinhaber zunächst als Vertreter ein, die dann üblicherweise nach sechs Monaten kommissarisch berufen wurden. Eine endgültige Ernennung erfolgte erst, nachdem der Kreistag eine Stellungnahme abgegeben hatte. Der Kreistag , der nunmehr nach dem allgemeinen, freien und geheimen Wahlrecht der Weimarer Republik zusammengesetzt war, besaß weiterhin auch ein Vorschlagsrecht.

Landräte blieben auch weiterhin politische Beamte, die jederzeit in den Ruhestand versetzt werden konnten. Dadurch standen sie in der Zeit der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus unter besonderer politischer Beobachtung ‚von oben‘. Neu war, dass keine formale Berufsqualifikation erforderlich war, wodurch das Amt auch für Außenseiter, also vor allem Nicht-Juristen geöffnet wurde. Das diente der Demokratisierung. 1919 war eine Reihe von Landratsämtern neu besetzt worden, in Schleswig-Holstein sogar in acht von 19 Kreisen. Allerdings zählten auch die neuen Amtsinhaber nur in wenigen Fällen zu den ausdrücklichen Unterstützern der Republik. In Preußen hing der überwiegende Teil der Landräte den alten Verhältnissen nach.

Dass eine bisher weitgehend ausgebliebene Demokratisierung des Verwaltungspersonals dringend notwendig war, zeigte sich im März 1920 während des Kapp-Lüttwitz-Putsches, als viele Beamten deutlich machten, wie ablehnend sie der neuen Republik gegenüberstanden. Im besonderen Maße galt das für die Landräte: In Schleswig-Holstein standen allein elf von ihnen im Verdacht, die antirepublikanischen Putschisten entweder gefördert oder zumindest geduldet zu haben. Nach dieser Erfahrung bemühte sich die preußische Regierung stärker darum, Demokraten, also Anhänger der Weimarer Koalitionsparteien in den Landratsämtern zu platzieren. Bis 1929 machten sie immerhin mehr als die Hälfte aus, wobei der Anteil der Nicht-Fachleute nur relativ geringfügig anstieg.

Die Weimarer Demokratie aber entwickelte sich zu einer ‚Republik ohne Republikaner‘. Eine zweite Welle neuer Landratsernennungen, diesmal aber in ausdrücklich antidemokratischer Absicht, erfolgte im Sommer 1932 im Zusammenhang mit dem so genannten Preußenschlag: Insgesamt siebzig republikanisch gesinnte preußische Landräte verloren auf einen Schlag ihr Amt. In Schleswig-Holstein fiel die Zahl mit sechs nicht gering aus, allerdings gehörte nur einer von ihnen einer republikbefürwortenden Partei an.

Neben dem Amt des Landrats nahm während der Weimarer Zeit die Zahl der Sonderbehörden im Kreis deutlich zu. 1932 gab es jeweils folgende Einrichtungen: Schulamt, Katasteramt, Hochbauamt, Eichamt, Gesundheitsamt, Kreisveterinäramt, Gewerbeaufsichtsamt, Kulturamt, Wasserbauamt und so weiter. Die Leiter dieser Behörden sollten eng mit dem Landrat zusammenarbeiten, in einigen Bereichen schlossen sich die Behörden auch zu Kreisämtern zusammen, in denen beide zuständig waren, so etwa beim Schulamt. Zugleich erweiterte sich das Aufgabenfeld erheblich, nicht zuletzt durch die Übertragung der öffentlichen Fürsorge, gewissermaßen der modernen Sozialhilfe. Mehr öffentliche Aufgaben erzeugten auch erhebliche Kostensteigerungen: Gegenüber der Zeit unmittelbar vor dem Ersten Weltkrieg hatten sich die Gesamtausgaben der preußischen Kreise schon bis 1924/25 mehr als verdoppelt, die Kosten für Wohlfahrts- und Kulturaufgaben versechsfacht.

Der Landrat im Nationalsozialismus (1933-1945)

Formaljuristisch betrachtet brachte die nationalsozialistische Machtübernahme für die preußischen Landräte eine enorme Stärkung ihrer Rolle, denn die Einführung des "Führerprinzips" auf Kreisebene bedeutete zunächst die Entmachtung des Kreistags, dessen Befugnisse im Juli 1933 auf die Kreisausschüsse übertragen wurde. Auch die Kreisausschüsse verloren bereits im Dezember 1933 ihre Beschlussfunktion und besaßen nur noch eine beratende Rolle. Verbliebende Sozialdemokraten und andere Republikaner oder NS-Gegner waren ohnehin im Sommer 1933 ausgeschlossen worden. Demokratische Mitwirkung war damit fast vollständig erledigt. Der Landrat verfügte über die alleinige Entscheidungsbefugnis, erst recht im Krieg, nachdem im Dezember 1939 die letzten Reste von Anhörungsrechten beseitigt worden waren: "Der Staat hatte die Kontrolle über die Kreise übernommen." (Fuchs)

Diese rechtliche Konstruktion entsprach allerdings nur selten auch der Praxis, denn mit dem Kreisleiter der NSDAP war auf der Kreisebene ein vollkommen neuartiger Machtfaktor erschienen, der den absoluten nationalsozialistischen Führungsanspruch verkörperte. Landrat und NSDAP-Kreisleiter handelten nebeneinander, als oberste Repräsentanten des Kreises und der Partei. Kreisleiter der NSDAP empfanden es vielfach als ganz selbstverständlich, direkt in die Geschäfte der Kreisverwaltung einzugreifen und dafür im Konfliktfall Unterstützung durch übergeordnete Parteidienststellen zu erhalten. Da eine genaue Abgrenzung der Befugnisse gegenüber den Landräten bewusst unterblieb, hing es in den meisten Fällen von dem Verhalten und den Persönlichkeiten des jeweiligen Landrats und Kreisleiters der NSDAP ab, wie sich die Zusammenarbeit gestaltete, ob sie auf Kreisebene konfliktreich oder –arm verlief. Dabei setzte sich keineswegs immer die regionale NSDAP durch. In Schleswig-Holstein war der mächtigste Parteifunktionär, der Gauleiter der NSDAP Hinrich Lohse, zugleich auch Oberpräsident der Provinz Schleswig-Holstein. Er stand also an der Spitze von Partei und Staat und entschied je nach Situation unterschiedlich.

Personell bedeutete die Machtübernahme der Nationalsozialisten, dass eine weitere "Säuberungswelle" (Stelbrink) durch die Landratsämter brandete: Zwischen Dezember 1932 und Ende 1934 wurden siebzig Prozent aller preußischen Landräte ausgetauscht. Die Provinz Schleswig-Holstein übertraf die Zahlen sogar noch leicht: In Dreiviertel aller Landkreise saß Ende 1933 ein anderer Landrat als noch ein Jahr zuvor, wobei in vier Landkreisen im Laufe des Jahres 1933 der Landrat sogar zweimal wechselte.

Häufige Amtswechsel waren während der gesamten NS-Zeit an der Tagesordnung: In Schleswig-Holstein verblieb mit dem Segeberger Landrat von Mohl nur ein einziger zwischen 1933 und 1945 durchgängig in ‚seinem’ Landkreis in Amt und Würden. In zahlreichen Fällen hatten lokale NSDAP-Funktionäre im Zuge der Machtübernahme die Ablösung der jeweiligen Landräte gefordert und erreicht, teilweise hatten Kreisleiter der NSDAP selbst den Landratsposten zusätzlich mitübernommen – eine Personalunion, die 1937 grundsätzlich untersagt wurde. Die Zahl der Nicht-Fachleute unter den Landräten blieb prinzipiell hoch: 1939 betrug ihr Anteil in Preußen fast die Hälfte, in Schleswig-Holstein bildete dies indes eher eine Ausnahme.

Allerdings stieg der Anteil derjenigen, die Mitglieder der NSDAP waren. Nichtmitglieder holten dies nach, beispielsweise 1937 nach Lockerung der im Mai 1933 erlassenen NSDAP-Mitgliedersperre, andere, meist ältere deutschnational Gesinnte, wurden in den Ruhestand versetzt, obwohl sie ganz im Sinne der Machthaber gehandelt hatten. Für ganz Preußen ist nur ein einziger Landrat nachweisbar, der sich als Nicht-Parteigenosse bis in die Kriegsendphase auf seinem Posten hielt. In Schleswig-Holstein hatte mehr als die Hälfte der während der NS-Zeit amtierenden Landräte bereits zum Teil deutlich vor der Machtübernahme den Weg in die NSDAP gewählt, ein weiteres rundes Drittel hatte diesen Schritt im Jahre 1933 nachgeholt, viele wohl eher, um sich anzupassen als aus tiefster Überzeugung. Die übrigen mussten zum Teil bis 1937 warten oder schieden aus.

Die Zahl der Sonderbehörden auf Kreisebene nahm in der NS-Zeit noch einmal zu. Tatsächlich war der NS-Staat generell nicht diktatorisch eindeutig durchstrukturiert, sondern zu den eigenartigen Bedingungen der Herrschaftsordnung gehörte es, dass Einrichtungen miteinander in ungeklärter Konkurrenz standen. Das bedeutete auch für Landräte, sich in einem immer komplizierteren Geflecht an Zuständigkeiten gegenüber den verschiedensten Interessen behaupten zu müssen. Obwohl sie formal enorm gestärkt waren, befanden sich die Landräte im NS-Staat unter erheblichen Druck durch vorgesetzte Stellen, Parteifunktionäre und Dienststellen der NSDAP sowie konkurrierende Behörden. Ihr traditionelles Selbstverständnis der Allzuständigkeit im Kreis mussten sie aufgeben. In aller Regel passten sie sich an, stellten sie sich in den Dienst des Regimes, indem sie sich selbst ‚gleichschalteten’, auch bei möglicherweise vorhandener innerer Distanz zur Ideologie nationalsozialistische Maßnahmen umsetzten.

Der Landrat in der Britischen Besatzungszone (1946-1949)

Mit der bedingungslosen Kapitulation im Mai 1945 und der Besetzung Deutschlands durch alliierte Truppen entfiel die staatliche Gewalt in Deutschland. Allein die kommunale Verwaltung blieb bestehen. Die Besatzungsmächte nutzten sie zur Aufrechterhaltung des öffentlichen Lebens.

In der britischen Besatzungszone, die neben Schleswig-Holstein und Hamburg auch die späteren Bundesländer Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen umfasste, setzte die Besatzungsmacht zunächst alle bisherigen Landräte als politisch belastet ab, was in der Regel mit ihrer Verhaftung einherging, und an ihrer Stelle neue Landräte ein, die direkt und ausschließlich auf Anweisung der Militärregierung handelten. In einem zweiten Schritt bildeten die Briten Anfang 1946 in allen Kreisen so genannte "Räte", die wenig später durch gewählte Kreistage ersetzt wurden. Ihnen saß zwar ein Landrat vor, der vom Kreistag gewählt wurde, aber nicht viel mit dem preußischen Modell des Landrats gemeinsam hatte, denn seine Aufgabe beschränkte sich vor allem darauf zu überwachen, ob die Verwaltung die Entscheidungen des Kreistags auch entsprechend umsetzte. Er wurde aus den Mitgliedern des Kreistags für jeweils ein Jahr gewählt. Die tatsächliche Leitung der Kreisverwaltung verantwortete nun ein Kreisdirektor beziehungsweise Oberkreisdirektor als wichtigster Beamter. Zwar bildete man auch Kreisausschüsse, aber der Kreistag war während der Besatzungsherrschaft der Briten die wichtigste Einrichtung im Kreis.

Diese Verwaltungsstruktur glich dem englischen Vorbild und verzichtete ganz auf die traditionelle Doppelgesichtigkeit des Kreises, die in der doppelten Funktion der preußischen Kreise als unterste Ebene der Staatsverwaltung und gleichzeitig Teil der kommunalen Selbstverwaltung bestand.

In Schleswig-Holstein gaben sich im Laufe des Jahres 1946 alle Kreise neue, zum Teil sehr unterschiedliche Satzungen zur Regelung der Abläufe und Zuständigkeiten. Der Versuch, 1948 eine neue Kreisordnung als neue gemeinsame Grundlage zu schaffen, scheiterte am Einspruch der britischen Militärregierung und konnte erst nach der Gründung der Bundesrepublik beziehungsweise der Verabschiedung des Grundgesetzes umgesetzt werden.

Die Aufgaben der Kreise im Zeitraum von 1945 bis 1949 veränderten sich gemäß der Grundanlage, dass sie entweder Anweisungen umsetzten oder andere Aufgaben in die eigene Hand nahmen. Zu diesen gehörten nun die Veterinär-, Gesundheits- und Schulverwaltung.

Grundsätzlich lastete auf den Kreisen ein großer Teil jener Lasten und Aufgaben, die als unmittelbare Folgen des Zweiten Weltkriegs und des Kriegsendes die gesellschaftlichen Verhältnisse der Besatzungszeit prägten. Dazu zählten die Trümmerbeseitigung, die Wiederherstellung der Verkehrswege, die Sicherstellung der Ernährung und die Beschaffung von Heizmaterial und Energieträgern. Neben Unterstützungen zur Alltagbewältigung der Einheimischen und der Grundversorgung von ‚displaced persons‘, also ehemaligen ausländischen Zwangsarbeitenden, beherrschten vor allem Unterbringung und Ernährung der sehr hohen Zahl an Flüchtlingen und Vertriebenen direkt und intensiv den oft chaotischen Alltag der Verwaltungen in Schleswig-Holstein. Zukunftsaufgaben wie die Entnazifizierung, der Neubeginn der Schulen und so weiter kamen hinzu. Oft wurde diese Arbeit anfangs maßgeblich mitgetragen von nicht verwaltungserfahrenen, aber engagierten Demokraten und ausgewiesenen NS-Gegnern, die einen Neubeginn suchten.

Der Landrat / die Landrätin in der Bundesrepublik (1950-1990)

Mit der Gründung der Bundesrepublik Deutschland, dem Inkrafttreten des Grundgesetzes und der Übergabe der (noch beschränkten) Souveränität von den alliierten Besatzungsmächten konnte auch die Regelung der Verwaltungsstrukturen in deutscher Verantwortung erfolgen. Die inhaltliche Ausgestaltung in den Kreisen war Sache der einzelnen Bundesländer, die dabei durchaus unterschiedliche Wege einschlugen.

Schleswig-Holstein beschloss im Februar 1950 die zunächst von den Besatzungsbehörden abgelehnte Kreisordnung in leicht veränderter Fassung. In Teilen führte sie die von den Briten abgeschaffte traditionelle Mittlerrolle des Kreises, die in der doppelten Funktion der Kreise als unterste Ebene der Staatsverwaltung und gleichzeitig Teil der kommunalen Selbstverwaltung bestanden hatte, wieder ein. Dabei stärkte man vor allem den Kreisausschuss und rückte ihn als eigentliches Verwaltungsorgan in den Mittelpunkt. Der Landrat ist seither aber nicht wie in Preußen staatlicher Beamter oder Landesbeamter, sondern leitender kommunaler Verwaltungsbeamter, der dem Kreisausschuss vorsitzt. Dem Kreistag gehört er nicht an, sondern hat lediglich beratende Funktion. Staatliche Aufgaben werden von ihm und der Kreisverwaltung als Auftrag umgesetzt. Landräte sind zugleich Wahlbeamte, gewählt (und abwählbar) durch den Kreistag, wobei die gesetzlichen Vorgaben für die Dauer einer Amtszeit zwischen sechs und zwölf Jahren variieren und eine Bestätigung durch den Landesinnenminister notwendig ist. Der Kreistag unter der Vorsitz des Kreispräsidenten kontrolliert den Kreisausschuss.

Eine Neuerung war 1950, dass es auf Kreisebene keine Sonderbehörden mehr geben sollte; sie wurden in die Kreisverwaltung eingegliedert. Diese Regelung hob das Land mit der Neufassung der Kreisordnung 1977 wieder auf. Die Kreisreform 1990 brachte nach dem einschneidenden Regierungswechsel zwei Jahre zuvor einen erheblichen Zuwachs an möglichen Bürgerbeteiligungen mit sich. Die neue Kreisordnung machte kommunale Verwaltungserfahrung für das Landratsamt nicht mehr zur Vorbedingung, öffnete das Amt also auch für Außenseiter. Außerdem führte sie als Amtsbezeichnung nun ‚den Landrat‘ respektive ‚die Landrätin‘ ein.

Die Entwicklungen zwischen 1950 und 1990 lassen sich am besten als massive Steigerung des Leistungsvermögens der Verwaltungen beschreiben – nicht zuletzt auch durch Gebietsreformen, die in Schleswig-Holstein zwischen 1969 und 1973 die Zahl der Landkreise von 17 auf elf reduzierten und die durchschnittliche Fläche und Einwohnerzahl beträchtlich erhöhten. Einher ging das mit einem massiven Ausbau der Aufgaben der Landräte. Sie spiegeln die zunehmende Zahl an öffentlichen Angelegenheiten, die in einer modernen Gesellschaft geregelt werden müssen. Auf Kreisebene reichen sie von Wirtschaftsförderung und Fremdenverkehr über das Sozial- und Gesundheitswesen, die Jugend- beziehungsweise Familienfürsorge, das Schul- und Bildungswesen, die Ordnungspolitik bis hin zu Naturschutz und Abfallwirtschaft sowie dem Öffentlichen Personennahverkehr. Zudem sehen sich die Landkreise zunehmend in Konkurrenz untereinander um Einwohner, Unternehmen und Fördermittel, so dass Politikwissenschaftler wie Georg Fuchs Landräte in diesem umfassenden Aufgabenfeld als "Manager" ihres Kreises begreifen.


Aufgaben und Service des Kreisarchivs

Was macht ein Archiv?

Das Kreisarchiv ist das kommunale Archiv für den Kreis Segeberg in Schleswig-Holstein, für dessen Überlieferung es seit 1950 zuständig ist. Die ältere Aktenüberlieferung des Kreises aus der Zeit von 1867 bis 1950 liegt im Landesarchiv Schleswig-Holstein in der Abteilung 320.16 Segeberg. Doppelte Überlieferung, zum Beispiel Zweitexemplare der Kreisausschussprotokolle und andere kleine Funde sind im Kreisarchiv in Abteilung 2  zusammengefasst. Darüber hinaus verwahrt es Überlieferungen der  vorpreußischen Verwaltungen und Fremdprovenienzen, die teilweise noch weiter zurückreichen.

Das Archiv hat die Aufgabe, diese Unterlagen zu bewerten und dauerhaft zu verwahren, durch geeignete Maßnahmen in Ihrer Substanz zu erhalten, durch Ordnung und Verzeichnung zu erschließen und für die Benutzung bereitzustellen und zu präsentieren.

Wer kann das Archiv nutzen?

Alle Bürger*innen haben das Recht, Archivgut des Kreisarchivs zu nutzen. Das können insbesondere wissenschaftliche Zwecke, heimat- und familiengeschichtliche Forschung, amtliche und rechtliche Belange aber auch persönliche Interessen sein. Die Archivmitarbeiter*innen erteilen Auskünfte zur Quellenlage und zur Benutzbarkeit des Archivs und seiner Bestände und beraten vor Einsichtnahmen in das Archivgut. Für die Archivsichtung empfiehlt sich eine vorherige Anmeldung.

Bitte beachten Sie die Satzung über die Nutzung des Archivs des Kreises Segeberg.

Bestände zur Benutzung

Das Kreisarchiv des Kreises Segeberg umfasst einen Gesamtumfang von 162 laufenden Metern sowie 147 laufende Meter Zweitbücher der Standesämter des Kreises.


  • Datum: 09.12.2021

    Bestandsübersicht des Kreisarchives

Archive im Kreis Segeberg

Am 11. August 1992 trat das Landesarchivgesetz über die Sicherung und Nutzung öffentlichen Archivgutes in Schleswig-Holstein in Kraft.

Öffentliche Archive dienen der Forschung und Bildung, der Verwaltung und Rechtssicherung und ermöglichen die Auseinandersetzung mit Geschichte, Kultur und Politik. Sie schützen das öffentliche Archivgut gegen Vernichtung und Zersplitterung und sind der Öffentlichkeit für die Nutzung zugänglich.

Regelmäßig  findet ein Treffen mit den einzelnen Archiven im Kreis Segeberg statt. Es ist ein Austausch und wichtig  für die  Vernetzung der Archive miteinander.

  • Datum: 09.12.2021

    Archive im Kreis Segeberg (Übersicht)

Ansprechpartner*innen

Informationen über Rechtsextremismus

"Wer aber vor der Vergangenheit die Augen verschließt, wird blind für die Gegenwart.

Hitler hat stets damit gearbeitet, Vorurteile, Feindschaften und Haß zu schüren.
Die Bitte an die jungen Menschen lautet:
Lassen Sie sich nicht hineintreiben in Feindschaft und Haß
gegen andere Menschen,
gegen Russen oder Amerikaner,
gegen Juden oder gegen Türken,
gegen Alternative oder gegen Konservative,
gegen Schwarz oder gegen Weiß.
Lernen Sie, miteinander zu leben, nicht gegeneinander."

Richard von Weizsäcker, aus der Rede zum 8. Mai 1985 im Deutschen Bundestag (zur Quelle).

Kreis Segeberg: Gegen Hass und Ausgrenzung!

Als Menschen in einer wehrhaften Demokratie müssen wir alle der Gefahr des rechten Terrors gemeinsam ins Auge blicken, miteinander und füreinander Gegenwart und Zukunft dieses Landes gestalten.

Fake-Nachrichten, Verschwörungsideologien, Rechtspopulismus und Rechtsextremismus, vermeintlich einfache Lösungen und Hassrede werden vor allem in den sozialen Netzwerken verbreitet.

Die folgenden Links sollen Ihnen und Euch helfen, rechtsextremen Positionen entschieden und mutig zu begegnen.

Lassen Sie uns gemeinsam friedlich in Freiheit leben und Hass sowie Ausgrenzung keine Chance bieten!


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