Bei folgenden Gewerbezweigen hat die Gewerbebehörde unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder -ummeldung die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen:
-
An- und Verkauf (Gebrauchtwarenhandel) von
- hochwertigen Konsumgütern, insbesondere Unterhaltungselektronik, Computer, Fotoapparate, Videokameras, Teppiche, Pelz- und Lederbekleidung
- Kraftfahrzeugen und Fahrrädern
- Edelmetallen und edelmetallhaltigen Legierungen oder entsprechender Waren
- Edelsteine, Perlen und Schmuck
- Altmetallen
- Auskunfteien, Detekteien
- Vermittlung von Eheschließungen, Partnerschaften und Bekanntschaften
- Betrieb von Reisebüros und Vermittlung von Unterkünften
- Schlüsseldienste, Vertrieb und Einbau von Gebäudesicherungseinrichtungen
- Herstellung und Vertreib spezieller diebstahlbezogener Öffnungswerkszeuge
Gewerbebehörde
Wichtiger Hinweis:
Für die Anzeige eines überwachungsbedürftigen Gewerbes über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein
elektronischer Antrag (Antragsassistent)
zur Verfügung.
Gegebenenfalls landesrechtliche Gebühr
1. Melden Sie Ihr
überwachungsbedürftiges Gewerbe an- oder um.
2. Beantragen Sie
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde und
eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde und reichen Sie diese bei der Gewerbebehörde ein.
3.
Die Gewerbebehörde prüft Ihre Zuverlässigkeit.
Anmeldung oder Ummeldung eines
überwachungsbedürftigen Gewerbes
Unverzüglich nach der An- oder Ummeldung eines überwachungsbedürftigen Gewerbes
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal