Waren für bestimmte ausländische Streitkräfte können nach den Regelungen des Truppenzollrechts ohne Zollabgaben nach Deutschland eingeführt werden. Die Waren müssen bestimmt sein
- für die Streitkräfte anderer NATO-Staaten,
- NATO-Hauptquartiere in Deutschland oder
- für die Streitkräfte von Staaten, die am NATO-Programm »Partnerschaft für den Frieden« (PfP) teilnehmen.
Die Waren können durch die ausländischen Streitkräfte selbst oder private Dienstleister befördert werden. Im Rahmen der Übergabe an die ausländischen Streitkräfte müssen die Waren bei der Zollstelle zur Truppenverwendung angemeldet werden.
Auch nach der Beförderung bleiben die Waren während der gesamten Verwendung durch die Streitkräfte unter zollamtlicher Überwachung. Sollen sie zu anderen Zwecken verwendet werden, etwa an nicht begünstigte Personen oder Firmen weitergegeben werden, müssen weitere zollrechtliche Regelungen beachtet werden.
Die Zollanmeldung müssen Sie schriftlich einreichen:
- Zur Anmeldung verwenden Sie das Formblatt 302. Sie müssen der Zollstelle mindestens 2 Ausfertigungen vorlegen.
- Eine zuständige Transport- oder Zolloffizierin oder ein -offizier füllt die obere Hälfte der Vorderseite des Formblatts einschließlich der Warenbeschreibung komplett aus. Dabei muss bestätigt werden, dass die Sendung im Auftrag der Streitkräfte befördert wird und nur Waren enthält, die für diese bestimmt sind.
- Das Speditionsunternehmen unterschreibt die Verpflichtungserklärung oben auf der Rückseite des Formblatts.
- Das Formblatt müssen Sie bei Ein-, Aus- oder Durchfuhr an der Zollstelle vorlegen.
- Die Zollstelle vermerkt die Abfertigung der Waren auf der Rückseite und setzt eine Frist zur Vorlage der Bestätigung der Streitkräfte über den Empfang des Gutes.
- Sie erhalten ein Exemplar zurück.
- Nachdem die Streitkräfte den Empfang der Waren unten auf der Vorderseite des Formulars bestätigt haben, erhält die Zollstelle dieses Exemplar als Rückschein. Das Verfahren ist damit erledigt.
Sie müssen keine zusätzlichen Unterlagen einreichen.
Die Zollanmeldung können Sie kostenlos vornehmen.
Da das deutsche Truppenzollrecht keine besonderen Fristen vorsieht, gelten die Fristen des EU-Zollrechts.
Formular: Formblatt 302
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben am: 07.05.2021
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium der Finanzen