Das Verfahren Import-One-Stop-Shop (IOSS) ist eine Sonderregelung der Umsatzsteuer. Es ermöglicht Ihnen, Ihre Umsätze aus der Einfuhr von Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR in die Europäische Union (EU) zentral in einem EU-Mitgliedstaat zu versteuern. Dadurch werden Sie von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Sie müssen nur in einem EU-Mitgliedstaat eine Steuererklärung für alle Ihre Umsätze abgeben, die unter diese Sonderregelung fallen. Das fällt unter das Prinzip der einzigen Anlaufstelle. Danach können Sie die sich hieraus ergebende Steuer komplett in einem Schritt entrichten.
Sofern Sie eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Teilnahme am IOSS-Verfahren beauftragt haben, gibt diese oder dieser für Sie die Steuererklärung ab und entrichtet die zu zahlende Umsatzsteuer. Wenn Sie das IOSS-Verfahren nutzen, können Sie für die Zollabfertigung eine Zollanmeldung mit reduziertem Datensatz verwenden.
Das Verfahren können Sie nutzen, sobald Sie registriert sind und Ihre individuelle Identifikationsnummer erhalten haben.
Nehmen Sie nicht an der Sonderregelung IOSS teil, müssen Sie das übliche Verfahren für die Zollanmeldung durchlaufen. Sie müssen dann die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr entrichten.
Wenn Sie in der EU ansässig sind, können Sie Ihre Teilnahme am IOSS-Verfahren in Ihrem Sitzland beantragen.
Wenn Sie nicht in der EU ansässig sind, können Sie Ihre Teilnahme in einem EU-Mitgliedstaat Ihrer Wahl beantragen.
Sofern Sie eine in der EU ansässige Vertreterin oder einen in der EU ansässigen Vertreter beauftragt haben, muss Ihre Teilnahme durch die Vertreterin oder den Vertreter in dessen Sitzland beantragt werden.
Sie dürfen sich nur in einem EU-Mitgliedstaat für die Teilnahme am Verfahren registrieren.
Als registrierter Unternehmer müssen Sie sich in den folgenden Fällen vom Verfahren abmelden:
- wenn Sie keine Waren mehr aus Drittgebieten oder Drittländern einführen
- wenn Sie die Teilnahmevoraussetzungen am IOSS-Verfahren nicht mehr erfüllen
Beantragen Sie oder Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter die Teilnahme am IOSS-Verfahren in Deutschland, müssen Sie Ihre Steuererklärung elektronisch über das BZSt Online Portal (BOP) abgeben. Stellen Sie fest, dass eine bereits übermittelte Steuererklärung nicht korrekt ist, müssen Sie dies über das BOP zu einem späteren Zeitpunkt korrigieren.
Sie oder Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter müssen Ihre Teilnahme im Verfahren Import-One-Stop-Shop (IOSS) online über das BZSt-Online-Portal (BOP) beantragen. Dafür müssen Sie oder Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter sich im ersten Schritt für die Teilnahme am Verfahren im BOP registrieren.
Nach erfolgreicher Registrierung im Verfahren Import-One-Stop-Shop sind folgende Schritte zu erledigen:
- Sie oder Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter melden sich im BOP an.
- Sie oder Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter reichen Ihre Steuererklärung online im BOP ein.
- Sie überweisen die erklärten Steuerbeträge auf das Ihnen mitgeteilte Bankkonto.
Hinweis
Sofern Sie bereits über ein EOP-Zertifikat verfügen, entfällt der angegebene Registrierungsprozess für das BOP.
Am IOSS-Verfahren können teilnehmen:
-
Unternehmer, die
- in der Europäischen Union (EU) ansässig sind oder
- nicht in der EU ansässig sind und aus einem Land kommen, mit dem die EU ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat oder
- nicht in der EU ansässig sind und eine in der EU ansässige Vertreterin oder einen Vertreter beauftragt haben und
- nicht verbrauchssteuerpflichtige Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR in die EU einführen.
- Sie sind im BZSt-Online-Portal (BOP) registriert und besitzen ein BOP- oder EOP-Zertifikat.
Fachlich freigegeben am: 13.03.2026
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium der Finanzen (BMF)