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Datum: 18.11.2025

Das Servicekonto des Landes Schleswig-Holstein

Das Servicekonto ist ein Online-Zugang für digitale Dienstleistungen.

Unsere Vorteile - Ihr Nutzen: Ihre Unterlagen liegen uns sofort vor. Wir können schneller reagieren und Ihnen Bescheide zügiger zusenden.

Und so geht's: Über den Bürger*innen-Service / Zuständigkeitsfinder des Landes (ZuFiSH) finden Sie unsere Serviceangebote zu Ihren Themen. Der ZuFiSH umfasst Kontakte, Dokumente, Anträge und Online-Dienste. Für die Online-Dienste benötigen Sie häufig das Servicekonto des Landes. Sie werden automatisch dorthin geleitet.

Mehr Infos über das Serviceportal


Wahlrecht zur Besteuerung von Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR im Import-One-Stop-Shop (IOSS) beantragen

Nr. 99102128058000

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Volltext

Das Verfahren Import-One-Stop-Shop (IOSS) ist eine Sonderregelung der Umsatzsteuer. Es ermöglicht Ihnen, Ihre Umsätze aus der Einfuhr von Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR in die Europäische Union (EU) zentral in einem EU-Mitgliedstaat zu versteuern. Dadurch werden Sie von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Sie müssen nur in einem EU-Mitgliedstaat eine Steuererklärung für alle Ihre Umsätze abgeben, die unter diese Sonderregelung fallen. Das fällt unter das Prinzip der einzigen Anlaufstelle. Danach können Sie die sich hieraus ergebende Steuer komplett in einem Schritt entrichten.

Sofern Sie eine Vertreterin oder einen Vertreter für die Teilnahme am IOSS-Verfahren beauftragt haben, gibt diese oder dieser für Sie die Steuererklärung ab und entrichtet die zu zahlende Umsatzsteuer. Wenn Sie das IOSS-Verfahren nutzen, können Sie für die Zollabfertigung eine Zollanmeldung mit reduziertem Datensatz verwenden.

Das Verfahren können Sie nutzen, sobald Sie registriert sind und Ihre individuelle Identifikationsnummer erhalten haben.


Nehmen Sie nicht an der Sonderregelung IOSS teil, müssen Sie das übliche Verfahren für die Zollanmeldung durchlaufen. Sie müssen dann die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr entrichten.

Wenn Sie in der EU ansässig sind, können Sie Ihre Teilnahme am IOSS-Verfahren in Ihrem Sitzland beantragen.
Wenn Sie nicht in der EU ansässig sind, können Sie Ihre Teilnahme in einem EU-Mitgliedstaat Ihrer Wahl beantragen.
Sofern Sie eine in der EU ansässige Vertreterin oder einen in der EU ansässigen Vertreter beauftragt haben, muss Ihre Teilnahme durch die Vertreterin oder den Vertreter in dessen Sitzland beantragt werden.

Sie dürfen sich nur in einem EU-Mitgliedstaat für die Teilnahme am Verfahren registrieren.
Als registrierter Unternehmer müssen Sie sich in den folgenden Fällen vom Verfahren abmelden:

  • wenn Sie keine Waren mehr aus Drittgebieten oder Drittländern einführen
  • wenn Sie die Teilnahmevoraussetzungen am IOSS-Verfahren nicht mehr erfüllen

Beantragen Sie oder Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter die Teilnahme am IOSS-Verfahren in Deutschland, müssen Sie Ihre Steuererklärung elektronisch über das BZSt Online Portal (BOP) abgeben. Stellen Sie fest, dass eine bereits übermittelte Steuererklärung nicht korrekt ist, müssen Sie dies über das BOP zu einem späteren Zeitpunkt korrigieren.

Verfahrensablauf

Sie oder Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter müssen Ihre Teilnahme im Verfahren Import-One-Stop-Shop (IOSS) online über das BZSt-Online-Portal (BOP) beantragen. Dafür müssen Sie oder Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter sich im ersten Schritt für die Teilnahme am Verfahren im BOP registrieren.

Nach erfolgreicher Registrierung im Verfahren Import-One-Stop-Shop sind folgende Schritte zu erledigen:

  • Sie oder Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter melden sich im BOP an.
  • Sie oder Ihre Vertreterin oder Ihr Vertreter reichen Ihre Steuererklärung online im BOP ein.
  • Sie überweisen die erklärten Steuerbeträge auf das Ihnen mitgeteilte Bankkonto.

Hinweis
Sofern Sie bereits über ein EOP-Zertifikat verfügen, entfällt der angegebene Registrierungsprozess für das BOP.

Voraussetzungen

Am IOSS-Verfahren können teilnehmen:

  • Unternehmer, die
    • in der Europäischen Union (EU) ansässig sind oder
    • nicht in der EU ansässig sind und aus einem Land kommen, mit dem die EU ein Abkommen über gegenseitige Amtshilfe geschlossen hat oder
    • nicht in der EU ansässig sind und eine in der EU ansässige Vertreterin oder einen Vertreter beauftragt haben und
    • nicht verbrauchssteuerpflichtige Waren mit einem Sachwert von bis zu 150 EUR in die EU einführen.
  • Sie sind im BZSt-Online-Portal (BOP) registriert und besitzen ein BOP- oder EOP-Zertifikat.

Erforderliche Unterlagen

  • keine

Kosten

  • Es fallen keine Kosten an.

Frist

  • Abgabe von Steuererklärungen: innerhalb eines Monats nach Ablauf eines jeden Besteuerungszeitraums
    • Beispiel: Sie müssen die Steuererklärung für Juli bis zum 31.August abgeben.
  • Zahlung der Steuer: bis zum letzten Tag des auf den Besteuerungszeitraum folgenden Monats
    • Beispiel: Sie müssen die Steuer für Juli bis zum 31.08. bezahlen.
  • Berichtigung inkorrekter Steuererklärungen: innerhalb von 3 Jahren ab dem Tag, an dem Sie die ursprüngliche Steuererklärung abgeben mussten.
  • Abmeldung vom Verfahren im Regelfall: vor Beginn eines neues Besteuerungszeitraums beziehungsweise Monats.
  • Abmeldung vom Verfahren im Sonderfall bei Änderung des Mitgliedstaats der Identifizierung: spätestens am 10. Tag des auf den Eintritt der Änderung folgenden Monats.
  • Elektronische Mitteilung von Änderungen an Registrierungsdaten: spätestens am 10. Tag des Monats, der auf die Änderung der Verhältnisse folgt.
    • Beispiel: Änderung von Adressdaten

Bearbeitungsdauer

  • 6 Woche(n)
    • Registrierungsdauer im BOP
  • 2 — 14 Werktag(e)
    • Bearbeitungsdauer Anzeige zur Teilnahme am Verfahren Import-One-Stop-Shop.

Rechtsgrundlage(n)

Formulare

  • Formulare: ja
  • Onlineverfahren möglich: ja
  • Schriftform nötig: nein
  • persönliches Erscheinen: nein

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 13.03.2026
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium der Finanzen (BMF)

Rechtsbehelf

  • Einspruch
    • Weitere Informationen, wie Sie Einspruch einlegen, finden Sie im jeweiligen Bescheid
  • Klage vorm Finanzgericht