Verwahrstellen dienen zur Verwahrung von Vermögensgegenständen von Investmentvermögen. Als Kapitalverwaltungsgesellschaft können Sie frei wählen, welche Verwahrstellen Sie für Ihre Dienstleistungen nutzen, sofern die Verwahrstelle die gesetzlichen Anforderungen erfüllt. Allerdings müssen Sie grundsätzlich jede Wahl und jeden Wechsel einer neuen Verwahrstelle von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) genehmigen lassen.
Außerdem kann die BaFin Ihnen einen Wechsel der Verwahrstelle auferlegen, wenn die Verwahrstelle ihre gesetzlichen und vertraglichen Pflichten nicht ordnungsgemäß erfüllt oder ihr Anfangskapital die vorgeschriebene Mindesthöhe unterschreitet.
Wenn Sie die Wahl oder den Wechsel zu einer neuen Verwahrstelle beantragen wollen, nutzen Sie hierfür online die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) der BaFin:
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Melden Sie sich hierzu mit Ihren Zugangsdaten auf der MVP an.
- Wenn Sie noch keinen Zugang haben: Registrieren Sie sich zuerst auf der MVP.
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Wählen Sie das Fachverfahren "Anzeigeverfahren KAGB - Fonds".
- Beachten Sie, dass Sie zum Fachverfahren angemeldet sein müssen. Wenn Sie noch nicht angemeldet sind, können Sie dies in der Rubrik "Fachverfahren" ("Fachverfahren beantragen") nachholen.
- Wählen Sie "Meldung einreichen" und füllen Sie den OnlineAntrag aus.
- Laden Sie nach erfolgter Freischaltung die erforderlichen Dokumente hoch. Übermitteln Sie alle Dokumente ausschließlich über die MVP.
- Nach erfolgreicher Übermittlung der Dokumente erhalten Sie eine elektronische Eingangsbestätigung der BaFin.
- Die BaFin prüft Ihr Anliegen.
- Wenn die Unterlagen vollständig sind und die Wahl oder der Wechsel der Verwahrstelle den gesetzlichen Anforderungen entspricht, erhalten Sie eine schriftliche Genehmigung der BaFin.
Sie wollen ein neues Investmentvermögen auflegen beziehungsweise für ein bestehendes Investmentvermögen die Verwahrstelle wechseln.
Sie müssen die Genehmigung haben, bevor Sie die Verwahrstelle beauftragen.
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben am: 05.07.2023
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium der Finanzen (BMF)