Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Studium beantragen
Nr. 99010019020003Volltext
Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums ist befristet. Sie können die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis beantragen, wenn Sie den Studienabschluss noch nicht erreicht haben, diesen aber in einem angemessenen Zeitraum erreichen können. Die Aufenthaltsdauer ist in der Regel auf maximal 10 Jahre begrenzt.
Bei der Entscheidung über die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums kann die Ausländerbehörde Stellungnahmen der Hochschule oder sonstiger zur Aus- oder Weiterbildung zugelassenen Einrichtungen einholen und berücksichtigen. Das betrifft Fragen zu:
- Studienvoraussetzungen
- Studienverlauf
- Studienabschluss
- sonstigen akademischen Belangen
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere soll Ihr Lebensunterhalt für die Dauer des Studiums gesichert sein.
Eine Verlängerung ist nicht möglich, wenn die Ausländerbehörde dies bereits bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung ausgeschlossen hat.
Im Falle der Verlängerung wird Ihre Aufenthaltserlaubnis erneut befristet. Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums wird mindestens um ein Jahr und in der Regel um maximal 2 Jahre verlängert. Dauert das Studium weniger als 2 Jahre, wird sie für die Dauer des Studiums erteilt.
Sie dürfen mit Ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums eine Beschäftigung bis zu 140 Tage im Jahr oder eine studentische Nebentätigkeit unbegrenzt ausüben.
Zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Kosten
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung möglich.
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums für einen weiteren Aufenthalt von bis zu 3 Monaten.
Gebühr: 96,00 EUR (Vorkasse: nein)
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums für einen weiteren Aufenthalt von mehr als 3 Monaten.
Gebühr: 93,00 EUR (Vorkasse: nein)
Frist
Bei Teilnahme an einem unions- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (zum Beispiel ERASMUS+-Programm der Europäischen Union) oder wenn für die Person aus dem Ausland eine Vereinbarung zwischen 2 oder mehr Hochschuleinrichtungen gilt, wird die Aufenthaltserlaubnis für mindestens 2 Jahre oder für die Dauer des Studiums erteilt, wenn das Studium weniger als 2 Jahre dauert.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Urheber
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise und Besonderheiten.