Die zahnärztliche Vorsorge richtet sich an alle Versicherten und dient dazu, eventuelle Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten frühzeitig feststellen zu können und zu behandeln.
Für Kinder:
- bis zum 6. Lebensjahr: sechsmal, davon drei im Kleinkindalter (6. bis zum vollendeten 9. Lebensmonat 10. bis zum vollendeten 20. Lebensmonat 21. bis zum vollendeten 33. Lebensmonat)
- zwischen 6 bis 18 Jahren: einmal pro Halbjah
Für Erwachsene:
- ab 18 Jahren einmal im Jahr
- einige Krankenassen bieten abweichende Leistungen an
Die zahnärztlichen Prophylaxemaßnahmen bei Erwachsenen umfassen
- die Anleitung zu effektiver Mundhygiene,
- Hinweise zur Reduktion von Risikofaktoren sowie
- die Entfernung von harten Belägen und Karies oder von Reizfaktoren, die Zahnfleischentzündungen hervorrufen können.
Spezielle Hinweise für Nahe, Segeberg, Bühnsdorf, Neuengörs, Wakendorf I, Schmalensee, Krems II, Ellerau, Bad Segeberg, Travenhorst, Bad Bramstedt, Auenland Südholstein, Boostedt-Rickling, Blunk, Westerrade, Sievershütten, Wakendorf II, Henstedt-Ulzburg, Bahrenhof, Klein Gladebrügge, Winsen, Traventhal, Geschendorf, Oering, Wensin, Kisdorf, Oersdorf, Itzstedt, Gönnebek, Pronstorf, Stuvenborn, Schackendorf, Kaltenkirchen, Groß Rönnau, Tarbek, Trappenkamp, Weede, Bad Bramstedt-Land, Klein Rönnau, Nehms, Rohlstorf, Norderstedt, Leezen, Damsdorf, Schieren, Negernbötel, Kattendorf, Glasau, Fahrenkrug, Bornhöved, Tensfeld, Seedorf (Segeberg), Sülfeld, Kayhude, Wahlstedt, Seth, Dreggers, Hüttblek:
Terminpflicht
Sie benötigen einen Termin, wenn Sie die Kreisverwaltung besuchen wollen.
So entstehen keine langen Wartezeiten für Sie.
Zunehmend werden Online-Terminbuchungen angeboten.
Andernfalls melden Sie sich bitte zwecks Terminabsprache bei Ihren Ansprechpartner*innen.
Ansprechpersonen und digitale Angebote finden Sie im Bürger*innen-Service (ZuFiSH) unter "Zuständige Stelle":
Bürger*innen-Service
Die Zuständkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.
Keine
Maßnahmen, die eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung überschreiten, zahlen die Versicherten selbst.
Sie können gegen die Entscheidung der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, können Sie beim zuständigen Sozialgericht klagen.