Für die Einbehaltung der Kirchensteuer auf die Kapitalertragsteuer müssen die Kirchensteuerabzugsverpflichteten, zum Beispiel Banken, beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) anfragen, ob ihre Kundinnen und Kunden kirchensteuerpflichtig sind.
Für die Anfrage brauchen Sie die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) der oder des Steuerpflichtigen. Wenn Sie die steuerliche Identifikationsnummer nicht haben, können Sie diese gleichzeitig anfragen.
Ihre Anfrage stellen Sie über das BZSt-Online-Portal (BOP).
Um die Anfrage über das BOP stellen zu können, müssen Sie Ihr Unternehmen vorher dort registrieren. Der Registrierungsprozess kann bis zu 3 Wochen in Anspruch nehmen.
Sie müssen die Anfrage zur Ermittlung des Kirchensteuerabzugsmerkmals (KiStAM) über das BZSt-Online-Portal (BOP) stellen.
-
Sie brauchen zuerst ein Zertifikat für das BOP.
- Rufen Sie dazu über die die Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) den Antrag auf Registrierung online auf.
- Füllen Sie den Antrag online aus und drucken Sie ihn aus.
- Unterschreiben Sie den Antrag und senden Sie ihn per Post an das BZSt.
- Das BZSt übermittelt Ihnen dann per Post eine Anleitung zur Aktivierung Ihres BOP-Kontos.
-
Folgen Sie den Anweisungen und aktivieren Sie Ihr BOP-Konto auf dem BOP.
- Hinweis: Wenn Sie schon ein ELSTER-Zertifikat haben, können Sie auch dieses für das Login in das BOP benutzen.
- Danach müssen Sie über das BOP einen Antrag auf Zulassung zum Verfahren zur elektronischen Übermittlung von Daten im Verfahren nach § 51a Absatz 2c Einkommensteuergesetz (EStG) (Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer) stellen. Füllen Sie den Antrag online aus.
- Wenn Ihr Antrag bewilligt wird, bekommen Sie per Post vom BZSt Ihre Zulassungsnummer. Diese brauchen Sie für die KiStAM-Anfrage.
- Sie können jetzt über das BOP KiStAM-Anfragen stellen. Wenn Ihnen die steuerliche Identifikationsnummer (IdNr) der abzufragenden Person unbekannt ist, wählen Sie die kombinierte Anfrage »IdNr.-Recherche und KiStAM-Anfrage« aus.
- Füllen Sie den Antrag online im BOP aus und versenden Sie ihn elektronisch über das BOP.
- Sie erhalten dann eine Rückmeldung zu Ihrer Anfrage über Ihr Postfach in Ihrem BOP-Konto.
Es fallen keine Kosten an.
Für das Folgejahr maßgebliche Regelabfragen (§ 51a Absatz 2c Satz 1 Nummer 3 sowie Satz 1 EstG) sind im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober zu stellen. Andere Abfragen, wie Anlassabfragen, zum Beispiel bei Begründung der Geschäftsbeziehung, können jederzeit gestellt werden.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal