Die Förderung von Entwicklungsplänen im Bereich Sport und für Sportstätten in Schleswig-Holstein zielt darauf ab, langfristige und nachhaltige Konzepte für die Entwicklung und Modernisierung von Sportstätten zu unterstützen.
Sie können die Förderung für die Erstellung von kommunalen Entwicklungsplänen im Bereich Sport und für Sportstätten erhalten. Anträge auf die Landesförderung können Sie als schleswig-holsteinische Gemeinde/Amt, Kreis/kreisfreie Stadt, Zweckverband und Anstalt des öffentlichen Rechts stellen.
Durch diese Förderung sollen kommunale und regionale Sportinfrastrukturen verbessert werden, um die Qualität und Zugänglichkeit des Sportangebots für alle Bürgerinnen und Bürger zu erhöhen. Dies beinhaltet auch die Berücksichtigung von Aspekten der Inklusion und Nachhaltigkeit in Ihrer Planung und Umsetzung der Sportstättenprojekte.
Sie können eine Förderung von höchstens 80 % Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben erhalten. Sie müssen eine Eigenbeteiligung von mindestens 20 % erbringen. Die Maximalfördersumme beträgt 10.000,00 Euro pro Maßnahme. Sie müssen die personellen und sachlichen Folgekosten selbst zahlen.
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport - Referat IV 34
-
Sie beantragen die Förderung als:
- Gemeinde/kreisangehörige, kreisfreie Stadt/Amt/Kreis
- Zweckverband nach dem Gesetz der kommunalen Zusammenarbeit (GkZ)
- Anstalt des öffentlichen Rechts
- Sie haben das Vorhaben bereits vollständig geplant.
- Sie haben das Vorhaben noch nicht begonnen.
- Das Vorhaben findet in Schleswig-Holstein statt.
- Sie beantragen eine Förderung in Höhe von höchstens 10.000 Euro pro Maßnahme.
Falls Sie als Sportverein oder -verband eine Förderung beantragen wollen
- Müssen Sie Maßnahmen für die Prävention sexualisierter Gewalt und für die Dopingprävention im Sport nachweisen.
Sie müssen den Antrag bis zum 30.06. des Jahres, in dem die Maßnahme umgesetzt werden soll, stellen.
Bitte beachten Sie, dass Ausgaben für Reisekosten, Unterbringung, Verpflegung, Bekleidung und Verbrauchsmaterial nicht gefördert werden können.
Die Förderung wird nachrangig zu anderen Förderungen gewährt.
Bei einer Landesförderung ist durch öffentlichkeitswirksame Darstellung auf das »Sportland Schleswig-Holstein« hinzuweisen.
Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Förderung.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal