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Datum: 18.11.2025

Das Servicekonto des Landes Schleswig-Holstein

Das Servicekonto ist ein Online-Zugang für digitale Dienstleistungen.

Unsere Vorteile - Ihr Nutzen: Ihre Unterlagen liegen uns sofort vor. Wir können schneller reagieren und Ihnen Bescheide zügiger zusenden.

Und so geht's: Über den Bürger*innen-Service / Zuständigkeitsfinder des Landes (ZuFiSH) finden Sie unsere Serviceangebote zu Ihren Themen. Der ZuFiSH umfasst Kontakte, Dokumente, Anträge und Online-Dienste. Für die Online-Dienste benötigen Sie häufig das Servicekonto des Landes. Sie werden automatisch dorthin geleitet.


Schwerbehinderte Menschen: Unentgeltliche ÖPNV-Nutzung

Nr. 99000139

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Volltext

Sie möchten die unentgeltliche Beförderung im öffentlichen Personennahverkehr in Anspruch nehmen?

«Freifahrt« im öffentlichen Personennahverkehr erhalten schwerbehinderte Menschen, die in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos sind sowie blinde und gehörlose Menschen. Voraussetzung für die »Freifahrt« ist, dass man beim Versorgungsamt ein mit einer Wertmarke versehenes Beiblatt erwirbt.

Ansprechpunkt

An das Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)

Erforderliche Unterlagen

Nachweis über den Erhalt von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, VIII oder XII oder nach den §§ 27a /27d Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG).

Die Beantragung der Beiblätter erfolgt formlos.

Kosten

  • Schwerbehinderte Menschen mit dem Ausweismerkzeichen »G« oder »aG« und gehörlose Menschen müssen in der Regel für die Wertmarke 72,00 Euro pro Jahr bezahlen.
  • Schwerbehinderte Menschen mit Merkzeichen »H« und/oder »Bl« erhalten die Wertmarke kostenlos.
  • Schwerbehinderte Menschen, die Leistungen nach dem Vierten Kapitel des SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung) oder ALG II, Leistungen nach dem Dritten Kapitel des SGB XII oder dem SGB VIII (laufende Leistungen für den Lebensunterhalt) oder entsprechende Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) beziehen erhalten die Wertmarke kostenlos.

Frist

Bitte beachten Sie, dass die entgeltliche Wertmarke noch für den laufenden Monat nur dann ausgestellt werden kann, wenn der zu entrichtende Geldbetrag in den ersten Tagen des Monats eingegangen ist.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal