Der schulpsychologische Dienst
In Schleswig-Holstein gibt es in jedem Kreis und jeder kreisfreien Stadt eine schulpsychologische Beratungsstelle. Der schulpsychologische Dienst arbeitet auf der Grundlage eines landesweiten Konzeptes, welches die verbindliche Arbeitsgrundlage darstellt (2024_Konzept schulpsychologischer Dienst).
Folgende Tätigkeitsfelder gehören zum Aufgabenspektrum des schulpsychologischen Dienstes:
- Schulpsychologische Beratung: Eine schulpsychologische Beratung kann von allen an Schule Beteiligten (in Schule Tätige, Eltern, Schülerinnen und Schüler) bei schulbezogenen Problemen in Anspruch genommen werden.
- Supervision und Coaching: Als berufsbegleitende Reflexion stehen zur Unterstützung und professionellen Weiterentwicklung der in Schule Tätigen Supervision und Coaching zur Verfügung.
- Lehrkräftefortbildungen: Der schulpsychologische Dienst bietet Lehrkräftefortbildungen zu Themen aus seinem Aufgaben- und Methodenspektrum an. Die Ausschreibung erfolgt über Formix (formix).
- Unterstützung von Schulen in der Krisennachsorge: In schulischen Krisenfällen unterstützen die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen die Schulleitung bzw. das schulische Krisenteam im Krisenmanagement (Nachsorge) und die in Schule Tätigen sowie die Schülerinnen und Schüler bei der Bewältigung und Stabilisierung. Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen unterliegen als Berufspsychologen der Schweigepflicht nach § 203 Strafgesetzbuch und sind ausschließlich beratend tätig. Alle potenziellen Klientinnen und Klienten wenden sich direkt an die zuständige schulpsychologische Beratungsstelle. Die Inanspruchnahme des schulpsychologischen Dienstes erfolgt auf freiwilliger Basis und setzt das Einverständnis der Beteiligten voraus. Die Angebote sind unentgeltlich. Die Schulpsychologinnen und Schulpsychologen sind zur Neutralität und Unabhängigkeit verpflichtet und kooperieren bei Bedarf und unter Berücksichtigung der Schweigepflicht sowie der datenschutzrechtlichen Vorgaben mit anderen Beratungsdiensten.
Für die Klientinnen und Klienten fallen keine Gebühren an. Die Kosten werden vom Land und dem Träger, der jeweiligen kreisfreien Stadt bzw. dem jeweiligen Kreis, getragen.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Schulgesetz (SchulG)
Aufgaben des schulpsychologischen Dienstes § 132 SchulG, Landesnorm Schleswig-Holstein
Träger des schulpsychologischen Dienstes § 133 SchulG, Landesnorm Schleswig-Holstein