Schulen in freier Trägerschaft
Nr. 99088017006000Volltext
Im Gegensatz zu öffentlichen Schulen haben Privatschulen einen freien Träger - und werden deshalb auch »Schulen in freier Trägerschaft" genannt.
Das Grundgesetz (GG) gewährleistet in Art. 7 Abs. 4, 5 GG ausdrücklich das Recht zur Errichtung privater Schulen. Die »Schulen in freier Trägerschaft« unterliegen der staatlichen Schulaufsicht (Rechtsaufsicht).
Zu unterscheiden ist zwischen Ersatz- und Ergänzungsschulen:
- Ersatzschulen sind genehmigungspflichtige Schulen, die - nach dem mit ihrer Errichtung verfolgten Gesamtzweck - die allgemeinen Bildungsziele und -abschlüsse anstreben.
- Ergänzungsschulen sind nicht genehmigungspflichtige, aber anzeigepflichtige Schulen.
Ansprechpunkt
- An die Schule (in freier Trägerschaft), wenn es um den Schulbesuch geht,
- an das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (MBWFK), wenn es um eine Genehmigung oder Anzeige von Schulen (in freien Trägerschaft) geht.
Erforderliche Unterlagen
Eine Checkliste für die Genehmigung der Errichtung und des Betriebes einer Ersatzschule oder einer Ergänzungsschule können Sie sich im Landesportal "Bildung Schleswig-Holstein" herunterladen.
Kosten
- Für die Genehmigung einer Ersatzschule werden Gebühren zwischen 200,00 und 1.200,00 Euro erhoben. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
- Die Anzeige einer Ergänzungsschule ist nicht gebührenpflichtig.
Frist
Der vollständige Antrag auf Genehmigung der Errichtung und des Betriebs einer Ersatzschule ist mit den erforderlichen Unterlagen für Anträge zur Aufnahme des Schulbetriebes zum kommenden Schuljahr (also zum 1. August) spätestens am 31. März eines Jahres beim für Bildung zuständigen Ministerium des Landes Schleswig-Holstein einzureichen. Alle Antragsunterlagen sind bevorzugt ausschließlich elektronisch einzureichen. Bei unvollständig eingereichten Anträgen kann nicht gewährleistet werden, dass die Entscheidung zum von der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller geplanten Termin des Schulbeginns erfolgt. Nach dem 01.04. eingegangene Anträge gelten deshalb grundsätzlich als zum darauffolgenden Schuljahr gestellt.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 7 Abs. 4, 5 Grundgesetz (GG),
- §§ 115 - 118 Schulgesetz (SchulG).
Hinweise (Besonderheiten)
Schulen des Gesundheitswesens fallen nicht in den Zuständigkeitsbereich des Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur, sondern in den des Ministeriums für Justiz und Gesundheit (MJG).
Informationen zu Privatschulen und zu Gesundheitsfachberufen in Schleswig-Holstein finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung.