Schulische Leistungen Bewertung
Nr. 99088025204000Volltext
Zeugnisse mit/ohne Noten in den einzelnen Schularten
Schülerinnen und Schüler in Schleswig-Holstein haben am Ende des ersten Schulhalbjahres, am Ende des ganzen Schuljahres, nach Beendigung des letzten Unterrichtsblocks im Schulhalbjahr bei Blockunterricht an Berufsschulen sowie beim Verlassen der Schule Anspruch auf Aushändigung eines Zeugnisses. Abschlusszeugnisse werden erteilt, soweit die Schülerin oder der Schüler einen in der Sekundarstufe I und II möglichen Abschluss erlangt hat und den Schulbesuch nicht fortsetzen kann oder will. Ein Abschlusszeugnis verleiht bei Erfüllung der erforderlichen Leistungsvoraussetzungen die Berechtigung für den Besuch weiterer schulischer oder beruflicher Bildungsgänge, soweit dies für den jeweiligen Zugang erforderlich ist.
In dem Zeugnis werden die im Unterricht erbrachten Leistungen durch beteiligte Lehrkräfte und durch Schulleitungen im Rahmen ihrer Aufgaben in eigener pädagogischer Verantwortung bewertet und erreichte Abschlüsse beurkundet.
Zeugnisse können in Textform (Berichtszeugnisse), durch Noten (Notenstufen 1 bis 6) oder - in der Oberstufe - durch Punkte (0 bis 15 Punkte) erteilt werden. In Gemeinschaftsschulen besteht in den Jahrgängen 5 bis 7 die Möglichkeit eines Portfolio basierten Zeugnisses. . Über die Grundsätze der Anwendung einheitlicher Maßstäbe für die Leistungsbewertung und die Zeugniserteilung beschließt die Schulkonferenz.
Ansprechpunkt
- An die Schule,
- an die jeweiligen Schulämter der Kreise und kreisfreien Städte oder
- an das Ministerium für Allgemeine und Berufliche Bildung, Wissenschaft, Forschung und Kultur (MBWFK).
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen zu den pädagogischen und rechtlichen Grundsätzen für die Leistungsbeurteilung und Zeugniserstellung in Schleswig-Holstein finden Sie im Landesportal "Bildung Schleswig-Holstein".
Urheber
Rechtsgrundlage(n)
- § 16 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Landesverordnung über die Erteilung von Zeugnissen, Noten und anderen ergänzenden Angaben in Zeugnissen (Zeugnisverordnung - ZVO)
- § 63 Abs. 1 Nr. 5 Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- §8 Landesverordnung über Gemeinschaftsschulen (GemVO)