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Datum: 18.11.2025

Das Servicekonto des Landes Schleswig-Holstein

Das Servicekonto ist ein Online-Zugang für digitale Dienstleistungen.

Unsere Vorteile - Ihr Nutzen: Ihre Unterlagen liegen uns sofort vor. Wir können schneller reagieren und Ihnen Bescheide zügiger zusenden.

Und so geht's: Über den Bürger*innen-Service / Zuständigkeitsfinder des Landes (ZuFiSH) finden Sie unsere Serviceangebote zu Ihren Themen. Der ZuFiSH umfasst Kontakte, Dokumente, Anträge und Online-Dienste. Für die Online-Dienste benötigen Sie häufig das Servicekonto des Landes. Sie werden automatisch dorthin geleitet.


Schlichtungsausschuss bei Streitigkeiten aus Berufsausbildungsverhältnissen anrufen

Nr. 99019017000000

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Volltext

In manchen Ausbildungsverhältnissen kann es zu Streitigkeiten zwischen der ausbildenden und der auszubildenden Person kommen. Dies kann zum Beispiel folgende Themen betreffen:

  • Rechtmäßigkeit von Kündigungen
  • Abmahnungen
  • Vergütung
  • Fehlzeiten
  • Ausbildungsinhalte

Um solche Streitigkeiten beizulegen, können Kammern beziehungsweise zuständige Stellen Schlichtungsausschüsse bilden. Sollte ein solcher bestehen, müssen Sie sich an diesen wenden, bevor Sie beim Arbeitsgericht klagen.

Schlichtungsausschüsse bestehen zu gleichen Teilen aus Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden und hören die Beteiligten mündlich an.

Das Verfahren kann enden durch folgende Ergebnisse:

  • ein Vergleich
  • ein Schlichtungsspruch
  • ein Säumnisspruch
  • die Feststellung, dass weder eine Einigung noch ein Spruch möglich war
  • die Rücknahme des Antrags durch den Antragsstellenden

Wird der vom Schlichtungsausschuss gefällte Spruch nicht innerhalb einer Woche von beiden Parteien anerkannt, kann innerhalb von 2 Wochen nach ergangenem Spruch Klage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden.

Folgendes wird zwangsvollstreckt:

  • Sprüche, die von beiden Seiten anerkannt wurden
  • Vergleiche, die vor einem Schlichtungsausschluss geschlossen wurden

Das gilt, sofern sie von einem Arbeitsgericht als vollstreckbar erklärt wurden.

Ein weiteres Streitthema kann sein:

  • Fehlende Unterstützung beziehungsweise mangelnde Erreichbarkeit des Ausbilders

Beendet werden kann das Verfahren auch durch: 

  • Die Fortführung der Ausbildung

Ansprechpunkt

An die für die Berufsausbildung zuständige Kammer. Diese kann sein:

  • die Handwerkskammer für die Berufsbildung in Berufen der Handwerksordnung,
  • die Industrie- und Handelskammer für die Berufsbildung in nichthandwerklichen Gewerbeberufen,
  • die Landwirtschaftskammer für die Berufsbildung in Berufen der Landwirtschaft und der ländlichen Hauswirtschaft,
  • die Rechtsanwalts-, Patentanwalts- und Notarkammer sowie die Notarkasse für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Rechtspflege,
  • die Wirtschaftsprüfer- und die Steuerberaterkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung,
  • die Ärzte-, Zahnärzte-, Tierärzte- und Apothekerkammer für die Berufsbildung der Fachangestellten im Bereich der Gesundheitsberufe.

Weitere Zuständigkeiten, z.B. für Stellen im Bereich des öffentlichen Dienstes sowie der Kirchen und sonstiger Religionsgemeinschaften, sind in §§ 72 - 75 Bundesbildungsgesetz (BBiG) geregelt.

Rechtsgrundlage(n)

Urheber

Frist

Sie müssen den Schlichtungsspruch innerhalb einer Woche annehmen. Wenn nicht, kann innerhalb von 2 Wochen Klage bei einem zuständigen Arbeitsgericht eingereicht werden. Die Klage kann von beiden Beteiligten eingereicht werden.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 04.12.2024
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)