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Wenn Ihr Reisepass verloren gegangen ist, können Sie dies bei Ihrer zuständigen Passbehörde melden. Die Behörde nimmt Ihre Angaben auf, prüft die Unterlagen und vermerkt den Verlust im Passregister, um eine missbräuchliche Verwendung zu verhindern.
Antragstellung bei der Behörde:
- Sie vereinbaren einen Termin bei der Passbehörde.
- Sie erscheinen persönlich und melden den Verlust.
- Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter nimmt Ihre Angaben auf, prüft die Unterlagen und dokumentiert den Vorfall.
- Die Meldung wird im Passregister erfasst.
- Sie erhalten eine Bestätigung über die erfolgte Meldung sowie Hinweise zu weiteren Schritten, zum Beispiel zur Beantragung eines neuen Reisepasses.
Antragstellung über einen Onlinedienst:
- Sie prüfen zunächst auf der Internetseite Ihrer Passbehörde, ob für die Meldung Ihres Reisepasses wegen Verlust ein Onlinedienst angeboten wird.
- Wenn ein Onlinedienst verfügbar ist, benötigen Sie für die Anmeldung ein hoheitliches Dokument mit aktivierter elektronischer Identitätsfunktion (eID). Dies kann Ihr Personalausweis oder die elektronische Identitätskarte für Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sein.
- Sie wählen den Onlinedienst zum Verlust des Reisepasses aus.
- Sie füllen das digitale Formular aus und ergänzen die erforderlichen Angaben. Falls nötig, können Sie Nachweise oder Dokumente hochladen.
- Nachdem Sie alle Informationen geprüft haben, senden Sie die Verlustmeldung elektronisch an die Behörde.
- Ihre Angaben werden von der Passbehörde entgegengenommen, geprüft und im Passregister vermerkt.
- Sie erhalten eine digitale Rückmeldung, die bestätigt, dass Ihre Verlustmeldung eingegangen ist und welche nächsten Schritte für Sie wichtig sind.
Passbehörde der Gemeinde-, Amts- oder Stadtverwaltung
Die Verlustmeldung ist in der Regel kostenfrei. Für zusätzliche Bescheinigungen oder besondere Leistungen können Gebühren anfallen.
Melden Sie den Verlust möglichst unverzüglich, um Missbrauch zu verhindern.
In der Regel wird die Meldung sofort aufgenommen und dokumentiert. Bei weiteren Prüfungen kann es etwas länger dauern.
Fachlich freigegeben am: 24.11.2025
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport des Landes Schleswig-Holstein