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Registrierung als Berufsbetreuerin bzw. Berufsbetreuer

Nr. 99046006061000

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Volltext

Wenn Sie erstmals rechtliche Betreuungen übernehmen möchten, müssen Sie ein Registrierungs- und Zulassungsverfahren durchlaufen. Zuständig ist die sogenannte Stammbehörde - das ist die Betreuungsbehörde in dem Bezirk, in dem Sie künftig tätig sein werden. Die Behörde prüft vor der Registrierung, ob ein Bedarf an weiteren beruflichen Betreuerinnen und Betreuern besteht, ob Sie grundsätzlich geeignet sind, rechtliche Betreuungen zu übernehmen, und ob Sie für konkrete Betreuungsfälle persönlich geeignet erscheinen.

Den Antrag auf Registrierung stellen Sie bei Ihrer Stammbehörde. Dafür müssen Sie verschiedene Unterlagen einreichen: ein Führungszeugnis und eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis, jeweils nicht älter als drei Monate, den Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung sowie eine Erklärung darüber, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren gegen Sie anhängig ist. Zudem müssen Sie erklären, ob Ihnen in den letzten drei Jahren eine Registrierung als beruflicher Betreuerin versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde. Darüber hinaus ist ein Nachweis der erforderlichen Sachkunde vorzulegen.

Ansprechpunkt

Stammbehörde (zuständige Betreuungsbehörde bei den Kreisen oder kreisfreien Städten)

Erforderliche Unterlagen

  • ein Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate),

  • eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (ebenfalls nicht älter als drei Monate),

  • ein Nachweis über eine bestehende Berufshaftpflichtversicherung,

  • eine Erklärung, ob ein Insolvenzverfahren, ein Ermittlungsverfahren oder ein Strafverfahren gegen Sie anhängig ist,

  • eine Erklärung, ob in den letzten drei Jahren eine Registrierung als Berufsbetreuerin bzw. Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde,

  • ein Nachweis über die erforderliche Sachkunde (Sachkundenachweis).

Da weitere Unterlagen erforderlich sein können, wird empfohlen, sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Behörde in Verbindung zu setzen.

Rechtsgrundlage(n)

Urheber

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