Bei akuten Notfällen können Sie an der Grenze einen Notreiseausweis beantragen, damit Sie aus Deutschland aus- und gegebenenfalls wieder einreisen können. Akute Notfälle bestehen, wenn eine unbillige beziehungsweise unzumutbare Härte vermieden werden soll oder ein besonderes öffentliches Interesse besteht.
Sie können mit dem Notreiseausweis nur in einen anderen Staat einreisen, wenn dieser das Dokument anerkennt. Eine Verpflichtung zur Anerkennung durch andere Staaten besteht nicht. Auch Fluggesellschaften sind nicht verpflichtet, Sie mit einem Notreiseausweis mitzunehmen.
Der Notreiseausweis kann beantragt werden von:
- Staatsangehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sowie deren freizügigkeitsberechtigten Familienangehörige,
- Staatsangehörigen eines in Anhang II zur EU-Visumverordnung aufgeführten Staates,
- Drittstaatsangehörigen, die zur Rückkehr in die oben genannten Staaten berechtigt sind, das heißt Inhaber eines Aufenthaltstitels (Schengen-Visa der Kategorie C sind davon ausgenommen) oder eines Visums für den längerfristigen Aufenthalt zum Aufenthalt in Deutschland,
- ziviles Schiffspersonal eines in der See oder Küstenschifffahrt oder in der Rheinschifffahrt verkehrenden Schiffes für den Landgang oder
- ziviles Flugpersonal für einen Aufenthalt auf dem Flugplatzgelände, in der Flughafengemeinde oder für einen Wechsel auf einen anderen Flughafen, um von dort abzufliegen.
Ein Rechtsanspruch auf die Ausstellung eines Notreiseausweises besteht nicht. Ob Ihnen das Notfalldokument ausgestellt wird, liegt im Ermessen der zuständigen Grenzbehörde. Die Behörde kann die Ausstellung zum Beispiel verweigern, wenn Sie in ein Land reisen wollen, von dem bekannt ist, dass es den Notreiseausweis nicht anerkennt oder wenn Sie bei Ihrem Konsulat oder der Ausländerbehörde einen Pass oder Passersatz beantragen können.
Für Minderjährige können Sorgeberechtigte oder eine bevollmächtigte Person den Notreiseausweis beantragen.
Der Notreiseausweis wird von einer Grenzbehörde, beispielsweise am Flughafen bei der Bundespolizei, ausgestellt. Grenzbehörden sind die Bundespolizei und weitere Landes- und Bundesbehörden, die mit der Wahrnehmung der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragt sind.
Der Notreiseausweis gilt grundsätzlich nur für die Dauer der jeweiligen Reise, längstens jedoch für einen Monat. Er ist kein vollwertiger Ersatz für den Reisepass.
Den Notreiseausweis können Sie persönlich bei der Grenzbehörde beantragen, beispielweise am Flughafen bei der Bundespolizei.
- Sie erhalten ein Antragsformular, dass Sie ausfüllen und unterschreiben müssen. Alternativ können Sie den Antrag vorab online ausfüllen und an die Grenzbehörden versenden, um das Verfahren zu beschleunigen.
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Bevor Sie Ihre Reise antreten, müssen Sie persönlich bei der Grenzbehörde erscheinen, um:
- den ausgefüllten Antrag zu unterschreiben,
- Ihre Identität nachzuweisen,
- ein aktuelles, biometrisches Foto vorzulegen oder es bei der Behörde anfertigen zu lassen und
- die Bearbeitungsgebühr zu bezahlen.
- Sie erhalten den Notreiseausweis anschließend direkt bei der Grenzbehörde.
Der Antrag kann nur kurze Zeit vor Reiseantritt gestellt werden, da andernfalls die Ausstellung eines Reisedokuments in der Auslandsvertretung oder der Ausländerbehörde möglich ist.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Fachlich freigegeben am: 13.06.2025
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium des Innern (BMI)