Wenn in Ihrem Kindergarten, Ihrer Schule oder einer ähnlichen Gemeinschaftseinrichtung betreute Personen oder neue Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in diesen Einrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen oder Einrichtungen für Asylsuchende und Geflüchtete keinen Nachweis über einen Schutz vor Masern haben, müssen Sie dies dem Gesundheitsamt melden.
Ein Nachweis über einen Masernschutz ist:
- eine Impfdokumentation über einen ausreichenden Impfschutz
- ein ärztliches Zeugnis über eine Immunität gegen Masern
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Die Nachweispflicht gilt für Betreute und Tätige in folgenden Gemeinschaftseinrichtungen:
- Kindergärten
- Kindertageseinrichtungen
- Kindertagespflegen
- Horte
- Schulen
- Sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen minderjährige Personen betreut werden
- Kinderheime
Die Nachweispflicht gilt für Tätige in folgenden Einrichtungen:
- Einrichtungen für Asylsuchende und Geflüchtete
- Krankenhäuser
- Einrichtungen für ambulantes Operieren
- Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
- Dialyseeinrichtungen
- Tageskliniken
- Entbindungseinrichtungen
- Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
- Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
- Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
- Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
- Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes
Ihrer Meldepflicht kommen Sie wie folgt nach:
- Als Einrichtung kontrollieren Sie vor Beginn einer neuen Anstellung oder Betreuung, ob ein Schutz gegen Masern vorliegt.
- Ohne Nachweis ist eine Betreuung oder Einstellung nicht möglich. Das Gleiche gilt, wenn nicht sicher ist, ob das Dokument echt oder inhaltlich korrekt ist.
- Wenn die Person schon betreut oder beschäftigt wird, informieren Sie das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt prüft den Fall einzeln.
- Das Gesundheitsamt erlässt eine Frist, dass der Masernschutz nachgeholt werden kann. Die Frist beträgt mindestens zehn Tage.
- Wird der Schutz nicht nachgereicht, wird die betroffene Person zu einer Beratung in das Gesundheitsamt eingeladen.
- Das Gesundheitsamt entscheidet, ob die Person bei Ihnen arbeiten oder betreut werden kann.
Gesundheitsamt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt
Betreute Personen oder neue Mitarbeitende Ihrer Einrichtung, die nach 1970 geboren sind, haben keinen Schutz gegen Masern oder ihr Nachweis ist zweifelhaft.
Sie müssen unverzüglich eine Meldung über den fehlenden Schutz vor Masern beim Gesundheitsamt machen.
Die Bearbeitung erfolgt, nachdem Ihre Meldung eingegangen ist.
Der Nachweis über den Schutz vor Masern kann in folgender Form vorlegt werden:
- eine Impfdokumentation über einen ausreichenden Impfschutz
- ein ärztliches Zeugnis über eine Immunität gegen Masern
- ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal
Ihre Meldung des Nachweis über den Schutz vor Masern an das Gesundheitsamt ist kostenfrei. Das zuständige Gesundheitsamt entscheidet, ob und in welcher Höhe Sie ein Bußgeld zahlen müssen, wenn Sie die Benachrichtigung gar nicht, unvollständig, fehlerhaft oder zu spät machen.