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Datum: 06.11.2025

Das Servicekonto des Landes Schleswig-Holstein

Das Servicekonto ist ein Online-Zugang für digitale Dienstleistungen.

Unsere Vorteile - Ihr Nutzen: Ihre Unterlagen liegen uns sofort vor. Wir können schneller reagieren und Ihnen Bescheide zügiger zusenden.

Und so geht's: Über den Bürger*innen-Service / Zuständigkeitsfinder des Landes (ZuFiSH) finden Sie unsere Serviceangebote zu Ihren Themen. Der ZuFiSH umfasst Kontakte, Dokumente, Anträge und Online-Dienste. Für die Online-Dienste benötigen Sie häufig das Servicekonto des Landes. Sie werden automatisch dorthin geleitet.

Nicht vorgelegter beziehungsweise zweifelhafter Nachweis einer Immunität an das Gesundheitsamt melden

Nr. 99003104261000

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Volltext

Wenn in Ihrem Kindergarten, Ihrer Schule oder einer ähnlichen Gemeinschaftseinrichtung betreute Personen oder neue Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter in diesen Einrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen oder Einrichtungen für Asylsuchende und Geflüchtete keinen Nachweis über einen Schutz vor Masern haben, müssen Sie dies dem Gesundheitsamt melden.

Ein Nachweis über einen Masernschutz ist:

  • eine Impfdokumentation über einen ausreichenden Impfschutz
  • ein ärztliches Zeugnis über eine Immunität gegen Masern
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Die Nachweispflicht gilt für Betreute und Tätige in folgenden Gemeinschaftseinrichtungen:

  • Kindergärten
  • Kindertageseinrichtungen
  • Kindertagespflegen
  • Horte
  • Schulen
  • Sonstige Ausbildungseinrichtungen, in denen minderjährige Personen betreut werden
  • Kinderheime

Die Nachweispflicht gilt für Tätige in folgenden Einrichtungen:

  • Einrichtungen für Asylsuchende und Geflüchtete
  • Krankenhäuser
  • Einrichtungen für ambulantes Operieren
  • Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt
  • Dialyseeinrichtungen
  • Tageskliniken
  • Entbindungseinrichtungen
  • Behandlungs- oder Versorgungseinrichtungen, die mit einer der in den Nummern 1 bis 6 genannten Einrichtungen vergleichbar sind
  • Arztpraxen, Zahnarztpraxen, psychotherapeutische Praxen
  • Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe
  • Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, in denen medizinische Untersuchungen, Präventionsmaßnahmen oder ambulante Behandlungen durchgeführt werden
  • Rettungsdienste und Einrichtungen des Zivil- und Katastrophenschutzes

Verfahrensablauf

Ihrer Meldepflicht kommen Sie wie folgt nach:

  • Als Einrichtung kontrollieren Sie vor Beginn einer neuen Anstellung oder Betreuung, ob ein Schutz gegen Masern vorliegt.
  • Ohne Nachweis ist eine Betreuung oder Einstellung nicht möglich. Das Gleiche gilt, wenn nicht sicher ist, ob das Dokument echt oder inhaltlich korrekt ist.
  • Wenn die Person schon betreut oder beschäftigt wird, informieren Sie das Gesundheitsamt. Das Gesundheitsamt prüft den Fall einzeln.
  • Das Gesundheitsamt erlässt eine Frist, dass der Masernschutz nachgeholt werden kann. Die Frist beträgt mindestens zehn Tage.
  • Wird der Schutz nicht nachgereicht, wird die betroffene Person zu einer Beratung in das Gesundheitsamt eingeladen.
  • Das Gesundheitsamt entscheidet, ob die Person bei Ihnen arbeiten oder betreut werden kann.

Ansprechpunkt

Gesundheitsamt Ihres Kreises oder Ihrer kreisfreien Stadt

Voraussetzungen

Betreute Personen oder neue Mitarbeitende Ihrer Einrichtung, die nach 1970 geboren sind, haben keinen Schutz gegen Masern oder ihr Nachweis ist zweifelhaft.

Erforderliche Unterlagen

  • Personenbezogene Angaben der nicht gegen Masern geschützten Person

Frist

Sie müssen unverzüglich eine Meldung über den fehlenden Schutz vor Masern beim Gesundheitsamt machen.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung erfolgt, nachdem Ihre Meldung eingegangen ist.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Hinweise (Besonderheiten)

Der Nachweis über den Schutz vor Masern kann in folgender Form vorlegt werden:

  • eine Impfdokumentation über einen ausreichenden Impfschutz
  • ein ärztliches Zeugnis über eine Immunität gegen Masern
  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Impfung aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich ist.

Urheber

Kosten

Ihre Meldung des Nachweis über den Schutz vor Masern an das Gesundheitsamt ist kostenfrei. Das zuständige Gesundheitsamt entscheidet, ob und in welcher Höhe Sie ein Bußgeld zahlen müssen, wenn Sie die Benachrichtigung gar nicht, unvollständig, fehlerhaft oder zu spät machen.