Wenn Ihnen jemand Geld oder eine Leistung schuldet, ist das Ihre Schuldnerin oder Ihr Schuldner. Wenn die Person verstirbt, werden die Schulden vererbt. Die Erbin oder der Erbe beziehungsweise die Erben sind jetzt Ihre Schuldnerin oder Ihr Schuldner. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn Sie eine Wohnung vermieten und die Mietzahlungen nach dem Tod der Mieterin oder des Mieters ausbleiben, obwohl die Wohnung nicht geräumt ist.
Wenn Sie Ihre Ansprüche gegen den Nachlass geltend machen wollen und die Erbinnen und Erben unbekannt sind, können Sie eine Nachlasspflegschaft beantragen. Die sorgt dafür, dass das Erbe gesichert wird. Somit können Sie gegenüber der Nachlasspflegschaft das Mietverhältnis kündigen und in weiteren Schritten die Räumung der Wohnung erreichen.
Das Erbe wird so lange verwaltet, bis die Erbschaft angenommen wurde. Das gilt auch, wenn keine Erbinnen oder Erben vorhanden sind oder das Erbe ausgeschlagen wird. In diesen Fällen geht das Erbe auf den Staat über. Dieser begleicht dann die Schulden bis zur Höhe des Erbschaftswerts aus dem Erbe.
Die Nachlasspflegschaft endet mit Annahme des Erbes und grenzt sich damit von der Nachlassverwaltung ab.
Das örtlich zuständige Nachlassgericht. Dies ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk der/die Verstorbene seinen/ihren letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte.
Der Antrag auf Einrichtung einer Nachlasspflegschaft ist für Sie, die Gläubigerin oder den Gläubiger, kostenfrei. Die Kosten des Verfahrens trägt die Erbin oder der Erbe.
Sie sollten Ihren Antrag zeitnah nach dem Tod Ihrer Schuldnerin oder Ihres Schuldners stellen.
Die Bearbeitungsdauer des Antrags richtet sich nach dem Einzelfall.
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