Kinder unterliegen einem besonderen Schutz. Das gilt auch für Fälle, in denen Kinder gegen Entgelt einer Tätigkeit nachgehen sollen.
Sie können Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche nur beschäftigen, wenn Ihnen eine Ausnahme vom Verbot der Kinderarbeit bewilligt wurde. Eine Bewilligung ist erforderlich für die Beschäftigung von:
- Kindern von 3 bis einschließlich 14 Jahren
- Jugendlichen von 15 bis einschließlich 17 Jahren, die noch schulpflichtig sind
Für Kinder unter 3 Jahren kann eine Ausnahme zur Beschäftigung nicht bewilligt werden.
Für Jugendliche, die noch der Vollzeitschulpflicht unterliegen, gelten die Vorschriften für Kinder.
Sie dürfen Kinder nur für gestaltende Tätigkeiten beschäftigen. Dazu gehört die Mitwirkung bei:
- Theatervorstellungen
- Musikaufführungen
- Werbeveranstaltungen
- Aufnahmen in Hörfunk und Fernsehen
- Film- und Fotoaufnahmen
Für die verschiedenen Arten von Veranstaltungen müssen Sie je nach Alter der Kinder verschiedene Beschäftigungsregeln beachten. Die maximal möglichen Arbeitszeiten sind:
-
bei Theatervorstellungen für Kinder über 6 Jahre
- bis zu 4 Stunden täglich
- in der Zeit zwischen 10.00 und 23.00 Uhr
-
bei Musikaufführungen und anderen Aufführungen, Werbeveranstaltungen sowie Aufnahmen im Hörfunk und im Fernsehen, auf Ton- und Bildträgern sowie bei Film- und Fotoaufnahmen:
-
für Kinder von 3 bis 6 Jahren
- bis zu 2 Stunden täglich
- in der Zeit zwischen 8.00 und 17.00 Uhr
-
für Kinder über 6 Jahren
- bis zu 3 Stunden täglich
- in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr
Proben zählen zur Arbeitszeit und werden in die Beschäftigungszeit eingerechnet. Sie erhalten die Bewilligung in der Regel für maximal 30 Tage pro Kalenderjahr und Kind. Wenn das Kind auch an anderen Orten beschäftigt ist, werden alle Arbeitstage zusammengerechnet.
Nach der Beschäftigung müssen Sie dem Kind eine freie Zeit von 14 Stunden bis zur nächsten Beschäftigung gewähren. Eine Teilnahme am Schulunterricht vor Ende dieser Zeitspanne ist von dieser Einschränkung nicht betroffen.
Sie müssen vor Beschäftigungsbeginn die erforderlichen Maßnahmen treffen, um die Gesundheit des Kindes zu schützen und eine nachteilige körperliche und seelisch-geistige Entwicklung zu vermeiden. Sie sind außerdem für Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes verantwortlich, auch wenn Sie diese Aufgabe einer Aufsichtsperson übertragen.
Sie erhalten keine Bewilligung für Schaustellungen und Darbietungen von Kindern:
- in Kabaretts
- in Tanzlokalen und ähnlichen Betrieben
- in Vergnügungsparks
- auf Kirmessen
- auf Jahrmärkten und ähnlichen Veranstaltungen
Den Antrag stellen Sie bei der örtlich zuständigen Behörde für Arbeitsschutz. Die Bewilligung ist befristet und jederzeit widerrufbar. Die Aufsichtsbehörde bestimmt, wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf. Ebenso werden die Dauer und Lage der Ruhepausen sowie die Höchstdauer der täglichen Beschäftigung festgelegt.
Wenn Sie Kinder ohne behördliche Bewilligung beschäftigen, machen Sie sich strafbar.
Die Erteilung der Bewilligung beziehungsweise die Ablehnung des Antrages ist gebührenpflichtig.
Sie stellen den Antrag rechtzeitig vor der Aufnahme der Beschäftigung. Eine rückwirkende Bewilligung ist nicht möglich.