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Wenn Sie eine Eintragung im Grundbuch löschen lassen möchten, benötigen Sie in den meisten Fällen eine beglaubigte Erklärung von der Person oder Institution, die im Grundbuch als Berechtigter eingetragen beziehungsweise von der Löschung betroffen ist.
Wenn Sie zum Beispiel eine Grundschuld löschen lassen möchten, weil die gesicherte Forderung beglichen wurde, benötigen Sie hierfür die beglaubigte Löschungsbewilligung des Gläubigers, in der Regel eine Bank. Soll ein Wohnungsrecht gelöscht werden, brauchen Sie die beglaubigte Löschungsbewilligung der Person, zu deren Gunsten das Wohnungsrecht besteht.
Wichtig ist, dass die Löschungsbewilligung notariell beglaubigt sein muss.
Amtsgericht (Grundbuchabteilung) bei Löschung der Eintragung
Notariat bei Beglaubigungen der Löschungsbewilligung
Die zugrunde liegende Forderung ist vollständig erfüllt beziehungsweise erloschen.
Die Kosten für die Beglaubigung und Beurkundung richten sich nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG). Erkundigen Sie sich für die konkreten Kosten bei einem Notar Ihrer Wahl.
Die Bearbeitungsdauer hängt vom jeweiligen Notariat ab.
Beim Amtsgericht findet keine Rechtsberatung statt. Wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beziehungsweise eine Notarin oder einen Notar.
Eine kostengünstige Rechtsberatung für Menschen mit niedrigem Einkommen bietet die Öffentliche Rechtsauskunft (ÖRA) an.
Fachlich freigegeben am: 26.08.2025
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein