Kinderkrankengeld ersetzt Ihren ausgefallenen Lohn oder Ihr Erwerbseinkommen, wenn Sie Ihr erkranktes Kind betreuen oder pflegen müssen. Dies gilt sowohl für den Fall, in dem Sie Ihr erkranktes Kind zu Hause betreuen, oderpflegen als auch, wenn Sie während einer stationären Behandlung Ihres erkrankten Kindes in einer Klinik mitaufgenommen werden.
Höhe Ihres Anspruchs
Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettogehalts. Haben Sie im Jahr vor der Erkrankung des Kindes Einmalzahlungen von Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber erhalten, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, beträgt das Kinderkrankengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts.
Für hauptberuflich Selbstständige wird Kinderkrankengeld in Höhe des Krankengeldes bei eigener Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Das Kinderkrankengeld bei schwerstkranken Kindern wird in Höhe des Krankengeldes bei eigener Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Aufgrund der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze ist die maximale Höhe des Kinderkrankengelds gedeckelt.
Kinderkrankengeld ist sozialversicherungspflichtig. Das heißt, Ihre Krankenkasse zieht automatisch Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ab. Krankenkassenbeiträge werden nicht fällig.
Dauer Ihres Anspruchs
Bei Betreuung Ihres erkrankten Kindes zu Hause können Sie 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind im Jahr erhalten. Dieser Anspruch gilt jeweils für beide Elternteile. Sind Sie alleinerziehend, erhöht sich Ihr Anspruch auf 20 Arbeitstage pro Kind im Jahr. Wenn Sie 3 oder mehr Kinder haben, können Sie bis zu 25 Arbeitstage pro Jahr Kinderkrankengeld bekommen, Alleinerziehende für bis zu 50 Arbeitstage pro Jahr.
Dieser Anspruch ist für das Jahr 2026 erhöht worden. Sie haben in diesem Zeitraum als Elternteil Anspruch auf Kinderkrankengeld für bis zu
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15 Arbeitstage pro Kind pro Jahr
- 30 Arbeitstage pro Kind pro Jahr, wenn Sie alleinerziehend sind
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35 Arbeitstage pro Jahr, wenn Sie 3 oder mehr Kinder haben
- 70 Arbeitstage pro Jahr, wenn Sie alleinerziehend sind
Werden Sie aus medizinischen Gründen während einer stationären Behandlung Ihres erkrankten Kindes in eine Klinik mitaufgenommen, besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Das gilt so lange wie die Mitaufnahme dauert und Ihre Begleitung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Bei der stationären Behandlung eines versicherten Kindes, das das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt die Mitaufnahme einer Begleitperson automatisch als medizinisch notwendig. Im Fall einer solchen Begleitung ist Ihr Anspruch auf Kinderkrankengeld zeitlich unbegrenzt.
Der Kinderkrankengeldanspruch für schwerstkranke Kinder unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung. Er besteht damit grundsätzlich bis zu dem Tag, an dem das Kind verstirbt.
Wenn Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr Arbeitgeber Sie bezahlt von der Arbeit freistellt, wird diese Zeit auf Ihre Anspruchstage auf Kinderkrankengeld angerechnet. Das heißt, Ihr Anspruch auf Kinderkrankengeld ruht, solange der Arbeitgeber Sie bezahlt freistellt. Hat Ihnen Ihr Unternehmen zum Beispiel 5 Tage lang Ihr Gehalt weitergezahlt, haben Sie 2026 noch für 10 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld.
Den Antrag auf Kinderkrankengeld können Sie per Post stellen sowie bei vielen gesetzlichen Krankenkassen persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.
Ist Ihr Kind erkrankt, gehen Sie wie folgt vor:
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Sie erhalten bei häuslicher Betreuung eine ärztliche Kindkrankschreibung (Muster 21) oder bei stationärer Mitaufnahme eine Bescheinigung von der stationären Einrichtung.
- Im Bedarfsfall kann Ihnen Ihre Krankenkasse eine Blankobescheinigung für die stationäre Einrichtung zusenden.
- Füllen Sie die Rückseite Ihrer Kindkrankschreibung aus. Gegebenenfalls fordert Ihre Krankenkasse weitere Angaben mit einem gesonderten Antrag.
- Reichen Sie die Kindkrankschreibung oder die Bescheinigung der stationären Einrichtung zusammen mit eventuell weiteren erforderlichen Unterlagen bei Ihrer Krankenkasse ein.
- Informieren Sie Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber über die Kindkrankschreibung oder die stationäre Mitaufnahme.
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Die Krankenkasse prüft Ihren Antrag und überweist Ihnen Ihr Kinderkrankengeld.
- für Arbeitnehmende: Ihre Krankenkasse zahlt Ihr Kinderkrankengeld erst, nachdem Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber der Krankenkasse die erforderlichen Angaben zu Ihrem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt mitgeteilt hat.
Es fallen keine Kosten an.
Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 4 bis 9 Werktage, kann jedoch im Einzelfall abweichen.
Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen.
- Formulare: ja
- Onlineverfahren möglich: Viele gesetzliche Krankenkassen bieten ein Onlineverfahren an.
- Schriftform erforderlich: nein
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Sind Sie selbst privat versichert und der andere Elternteil gesetzlich, hängt Ihr Anspruch davon ab, wo das Kind versichert ist. Ist das Kind gesetzlich versichert, kann der gesetzlich versicherte Elternteil Kinderkrankengeld beantragen.
Sind Sie arbeitslos gemeldet und können Ihre Stellensuche wegen der Erkrankung und dem daraus folgenden Betreuungsbedarf Ihres Kindes nicht fortführen, bezahlt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld für einen begrenzten Zeitraum fort.
Fachlich freigegeben am: 07.04.2026
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium für Gesundheit (BMG)