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Datum: 18.11.2025

Das Servicekonto des Landes Schleswig-Holstein

Das Servicekonto ist ein Online-Zugang für digitale Dienstleistungen.

Unsere Vorteile - Ihr Nutzen: Ihre Unterlagen liegen uns sofort vor. Wir können schneller reagieren und Ihnen Bescheide zügiger zusenden.

Und so geht's: Über den Bürger*innen-Service / Zuständigkeitsfinder des Landes (ZuFiSH) finden Sie unsere Serviceangebote zu Ihren Themen. Der ZuFiSH umfasst Kontakte, Dokumente, Anträge und Online-Dienste. Für die Online-Dienste benötigen Sie häufig das Servicekonto des Landes. Sie werden automatisch dorthin geleitet.

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Kinderkrankengeld für gesetzlich Krankenversicherte beantragen

Nr. 99134014080002

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Volltext

Kinderkrankengeld ersetzt Ihren ausgefallenen Lohn oder Ihr Erwerbseinkommen, wenn Sie Ihr erkranktes Kind betreuen oder pflegen müssen. Dies gilt sowohl für den Fall, in dem Sie Ihr erkranktes Kind zu Hause betreuen, oderpflegen als auch, wenn Sie während einer stationären Behandlung Ihres erkrankten Kindes in einer Klinik mitaufgenommen werden.

Höhe Ihres Anspruchs

Das Kinderkrankengeld beträgt grundsätzlich 90 Prozent Ihres ausgefallenen Nettogehalts. Haben Sie im Jahr vor der Erkrankung des Kindes Einmalzahlungen von Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber erhalten, wie zum Beispiel Weihnachtsgeld, beträgt das Kinderkrankengeld 100 Prozent des ausgefallenen Nettogehalts.

Für hauptberuflich Selbstständige wird Kinderkrankengeld in Höhe des Krankengeldes bei eigener Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Das Kinderkrankengeld bei schwerstkranken Kindern wird in Höhe des Krankengeldes bei eigener Arbeitsunfähigkeit gezahlt. Aufgrund der gesetzlichen Beitragsbemessungsgrenze ist die maximale Höhe des Kinderkrankengelds gedeckelt.

Kinderkrankengeld ist sozialversicherungspflichtig. Das heißt, Ihre Krankenkasse zieht automatisch Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherungsbeiträge ab. Krankenkassenbeiträge werden nicht fällig.

Dauer Ihres Anspruchs

Bei Betreuung Ihres erkrankten Kindes zu Hause können Sie 10 Arbeitstage Kinderkrankengeld pro Kind im Jahr erhalten. Dieser Anspruch gilt jeweils für beide Elternteile. Sind Sie alleinerziehend, erhöht sich Ihr Anspruch auf 20 Arbeitstage pro Kind im Jahr. Wenn Sie 3 oder mehr Kinder haben, können Sie bis zu 25 Arbeitstage pro Jahr Kinderkrankengeld bekommen, Alleinerziehende für bis zu 50 Arbeitstage pro Jahr.

Dieser Anspruch ist für das Jahr  2026 erhöht worden. Sie haben in diesem Zeitraum als Elternteil Anspruch auf Kinderkrankengeld für bis zu

  • 15 Arbeitstage pro Kind pro Jahr
    • 30 Arbeitstage pro Kind pro Jahr, wenn Sie alleinerziehend sind
  • 35 Arbeitstage pro Jahr, wenn Sie 3 oder mehr Kinder haben
    • 70 Arbeitstage pro Jahr, wenn Sie alleinerziehend sind

Werden Sie aus medizinischen Gründen während einer stationären Behandlung Ihres erkrankten Kindes in eine Klinik mitaufgenommen, besteht der Anspruch auf Kinderkrankengeld. Das gilt so lange wie die Mitaufnahme dauert und Ihre Begleitung aus medizinischen Gründen erforderlich ist. Bei der stationären Behandlung eines versicherten Kindes, das das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, gilt die Mitaufnahme einer Begleitperson automatisch als medizinisch notwendig. Im Fall einer solchen Begleitung ist Ihr Anspruch auf Kinderkrankengeld zeitlich unbegrenzt.

Der Kinderkrankengeldanspruch für schwerstkranke Kinder unterliegt keiner zeitlichen Begrenzung. Er besteht damit grundsätzlich bis zu dem Tag, an dem das Kind verstirbt.

Wenn Ihre Arbeitgeberin beziehungsweise Ihr Arbeitgeber Sie bezahlt von der Arbeit freistellt, wird diese Zeit auf Ihre Anspruchstage auf Kinderkrankengeld angerechnet. Das heißt, Ihr Anspruch auf Kinderkrankengeld ruht, solange der Arbeitgeber Sie bezahlt freistellt. Hat Ihnen Ihr Unternehmen zum Beispiel 5 Tage lang Ihr Gehalt weitergezahlt, haben Sie 2026 noch für 10 Arbeitstage Anspruch auf Kinderkrankengeld.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Kinderkrankengeld können Sie per Post stellen sowie bei vielen gesetzlichen Krankenkassen persönlich in der Geschäftsstelle abgeben oder online einreichen.

Ist Ihr Kind erkrankt, gehen Sie wie folgt vor:

  • Sie erhalten bei häuslicher Betreuung eine ärztliche Kindkrankschreibung (Muster 21) oder bei stationärer Mitaufnahme eine Bescheinigung von der stationären Einrichtung.
    • Im Bedarfsfall kann Ihnen Ihre Krankenkasse eine Blankobescheinigung für die stationäre Einrichtung zusenden.
  • Füllen Sie die Rückseite Ihrer Kindkrankschreibung aus. Gegebenenfalls fordert Ihre Krankenkasse weitere Angaben mit einem gesonderten Antrag.
  • Reichen Sie die Kindkrankschreibung oder die Bescheinigung der stationären Einrichtung zusammen mit eventuell weiteren erforderlichen Unterlagen bei Ihrer Krankenkasse ein.
  • Informieren Sie Ihre Arbeitgeberin oder Ihren Arbeitgeber über die Kindkrankschreibung oder die stationäre Mitaufnahme.
  • Die Krankenkasse prüft Ihren Antrag und überweist Ihnen Ihr Kinderkrankengeld.
    • für Arbeitnehmende: Ihre Krankenkasse zahlt Ihr Kinderkrankengeld erst, nachdem Ihre Arbeitgeberin oder Ihr Arbeitgeber der Krankenkasse die erforderlichen Angaben zu Ihrem ausgefallenen Nettoarbeitsentgelt mitgeteilt hat.

Voraussetzungen

  • Sie und Ihr Kind sind gesetzlich krankenversichert.
  • Sie selbst haben einen Anspruch auf Krankengeld.
  • Ihr Kind ist erkrankt und unter 12 Jahre alt oder hat eine Behinderung und ist auf Hilfe angewiesen.
  • Sie bleiben Ihrer Arbeit wegen der Betreuung Ihres erkrankten Kindes fern und werden von Ihrer Arbeitgeberin beziehungsweise Ihrem Arbeitgeber unbezahlt freigestellt.
  • bei häuslicher Betreuung:
    • Ihr Arzt beziehungsweise Ihre Ärztin hat wegen einer Erkrankung Ihres Kindes einen Betreuungsbedarf festgestellt.
    • Ihr Arzt stellt Ihnen eine entsprechende Bescheinigung aus.
    • Es kann sich keine andere Person im Haushalt um das Kind kümmern.
  • bei stationärer Mitaufnahme:
    • Sie haben eine Bescheinigung des Krankenhauses beziehungsweise der Vorsorge- oder Rehaeinrichtung, die die Dauer der stationären Mitaufnahme sowie bei Kindern ab 9 Jahren die medizinischen Gründe bescheinigt.
  • bei schwerstkranken Kindern:
    • Ihr Kind ist tödlich erkrankt und hat eine Lebenserwartung von wenigen Wochen oder Monaten.
    • Die Erkrankung Ihres Kindes ist bereits weit fortgeschritten und erfordert eine palliativ-medizinische Behandlung oder Sie, Ihre Partnerin oder Ihr Partner wünschen diese Behandlung.
    • Sie erhalten von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt eine Bescheinigung, aus der die schwerwiegende Erkrankung Ihres Kindes und die voraussichtliche Lebenserwartung hervorgeht.

Erforderliche Unterlagen

  • für die häusliche Betreuung:
    • ärztliche Bescheinigung über die Erkrankung und den Betreuungsbedarf Ihres Kindes
  • für die stationäre Mitaufnahme eines Elternteils:
    • Bescheinigung der stationären Einrichtung wie zum Beispiel des Krankenhauses oder der Vorsorge- beziehungsweise Rehaeinrichtung
    • Bescheinigung muss enthalten:
      • medizinische Gründe für die stationäre Mitaufnahme bei zu begleitenden Kindern über 9 Jahren sowie
      • die Dauer der stationären Mitaufnahme
  • bei schwerstkranken Kindern gegebenenfalls zusätzlich:
    • ärztliches Zeugnis, dass Ihr Kind an einer schwerwiegenden, tödlich verlaufenden Krankheit leidet
    • Angabe der voraussichtlichen Lebenserwartung Ihres Kindes
  • bei Kindern mit Behinderung gegebenenfalls zusätzlich:
    • ärztliches Zeugnis, dass Ihr Kind eine Behinderung hat und auf Ihre Hilfe angewiesen ist

Kosten

Es fallen keine Kosten an.  

Frist

Es gibt keine Frist.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung dauert normalerweise etwa 4 bis 9 Werktage, kann jedoch im Einzelfall abweichen.

Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage vor dem Sozialgericht

Formulare

-    Formulare: ja 

-    Onlineverfahren möglich: Viele gesetzliche Krankenkassen bieten ein Onlineverfahren an. 

-    Schriftform erforderlich: nein

-    Persönliches Erscheinen nötig: nein
 

Hinweise (Besonderheiten)

Sind Sie selbst privat versichert und der andere Elternteil gesetzlich, hängt Ihr Anspruch davon ab, wo das Kind versichert ist. Ist das Kind gesetzlich versichert, kann der gesetzlich versicherte Elternteil Kinderkrankengeld beantragen.

Sind Sie arbeitslos gemeldet und können Ihre Stellensuche wegen der Erkrankung und dem daraus folgenden Betreuungsbedarf Ihres Kindes nicht fortführen, bezahlt die Agentur für Arbeit das Arbeitslosengeld für einen begrenzten Zeitraum fort.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 07.04.2026
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Gesundheit (BMG)