Wenn Sie berufstätig sind und ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben. In dieser Zeit können Sie die Pflege organisieren oder sicherstellen, dass Ihr Angehöriger versorgt wird.
Darüber hinaus können Sie sich ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause zu pflegen.
Sobald Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie eine solche Freistellung, entweder wegen einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung oder für eine Pflegezeit, in Anspruch nehmen möchten, besteht grundsätzlich Kündigungsschutz. Dieser beginnt frühestens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn der Freistellung und endet mit dem Ende der kurzfristigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit.
In besonderen Ausnahmefällen kann eine Kündigung dennoch für zulässig erklärt werden. Darüber entscheidet die jeweils zuständige oberste Landesbehörde für den Arbeitsschutz. Ohne eine solche behördliche Zustimmung ist eine Kündigung in diesen Fällen unwirksam.
Fachlich freigegeben am: 18.03.2026
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein
Die Mitteilung an den Arbeitgeber sollte so früh wie möglich, idealerweise unverzüglich nach Bekanntwerden der Pflegesituation erfolgen.
Die Bearbeitungsdauer hängt davon ab, wie schnell die notwendigen Unterlagen vorliegen. In der Regel erfolgt die Freistellung sofort nach Mitteilung an den Arbeitgeber, sobald alle Nachweise vorliegen.