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Jagdschein erstmalig beantragen

Nr. 99067004001000

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Urheber

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Volltext

Wenn Sie die Jagd ausüben wollen, müssen Sie einen auf Ihren Namen lautenden Jagdschein mit sich führen. Diesen können Sie nach erfolgreicher Absolvierung der Jägerprüfung beantragen. Der Jagdschein gilt befristet und kann im Anschluss verlängert werden. Er ist im gesamten Bundesgebiet gültig.

Falls Sie in Besitz eines ausländischen Jagdscheins sind und in Deutschland jagen wollen, gelten je nach Lage des Einzelfalls besondere Regelungen.

Verfahrensablauf

  • Sie beantragen erstmalig die Erteilung des Jagdscheins.
  • Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag.
  • Sie erhalten Ihren Jagdschein oder die zuständige Behörde teilt Ihnen die Hinderungsgründe mit.

Ansprechpunkt

Untere Jagdbehörde der Kreise und kreisfreien Städte

Voraussetzungen

  • Sie haben die erforderliche Sachkunde (durch eine bestandene Jägerprüfung)
  • Sie haben eine Jagdhaftpflichtversicherung.

Erforderliche Unterlagen

  • Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original
  • Lichtbild
  • Nachweis des Vorhandenseins der gesetzlichen Jagdhaftpflichtversicherung mit den vorgeschriebenen Deckungssummen (500.000 Euro für Personenschäden und 50.000 Euro für Sachschäden)

Kosten

Zu den Jagdscheingebühren werden noch Kosten für die Jagdabgabe erhoben.



  • Jahresjagdschein für 1 Jagdjahr

    Gebühr: 55,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • Jahresjagdschein für 2 Jagdjahre

    Gebühr: 65,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • Jahresjagdschein für 3 Jagdjahre

    Gebühr: 75,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • Tagesjagdschein

    Gebühr: 25,00 EUR (Vorkasse: nein)
  • Jahresjagdschein für Jugendliche

    Gebühr: 20,00 EUR (Vorkasse: nein)

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.

Rechtsgrundlage(n)

§ 15 Absatz 1  - 3 und 5 Bundesjagdgesetz (BJagdG)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
  • Klage

Hinweise (Besonderheiten)

Die Jagdbehörde beantragt zusätzlich eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Bestimmte Eintragungen nach einem streng angelegten Maßstab verbieten die Ausstellung des Jagdscheines.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 09.01.2025
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein