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Datum: 18.11.2025

Das Servicekonto des Landes Schleswig-Holstein

Das Servicekonto ist ein Online-Zugang für digitale Dienstleistungen.

Unsere Vorteile - Ihr Nutzen: Ihre Unterlagen liegen uns sofort vor. Wir können schneller reagieren und Ihnen Bescheide zügiger zusenden.

Und so geht's: Über den Bürger*innen-Service / Zuständigkeitsfinder des Landes (ZuFiSH) finden Sie unsere Serviceangebote zu Ihren Themen. Der ZuFiSH umfasst Kontakte, Dokumente, Anträge und Online-Dienste. Für die Online-Dienste benötigen Sie häufig das Servicekonto des Landes. Sie werden automatisch dorthin geleitet.


Informationsbeauftragte für Pharmazieunternehmen mitteilen

Nr. 99005019261000

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Volltext

Wenn Sie ein pharmazeutisches Unternehmen führen, müssen Sie eine Informationsbeauftragte oder einen Informationsbeauftragten benennen.

Das betrifft Sie, wenn Sie:

  • über die Zulassung oder Registrierung verfügen,
  • Arzneimittel vertreiben, dies beinhaltet Parallelimport und Parallelvertrieb, oder
  • Standardzulassungen oder -registrierungen nutzen.

Ausgenommen sind Apotheken im Rahmen des üblichen Apothekenbetriebs, Krankenhausträger und der Einzelhandel.

Informationsbeauftragte müssen gemäß Arzneimittelgesetz die nötige fachliche Sachkenntnis und Zuverlässigkeit besitzen. Sie sind unter anderem dafür verantwortlich, dass

  • keine Arzneimittel hergestellt oder in Verkehr gebracht werden, die mit einer irreführenden Bezeichnung, Angabe oder Aufmachung versehen sind
  • die Kennzeichnung, die Packungsbeilage, die Fachinformation und die Werbung - im Einklang mit heilmittelwerberechtlichen Vorgaben - mit dem Inhalt der Zulassung oder der Registrierung übereinstimmen
  • sofern das Arzneimittel von der Zulassung oder Registrierung freigestellt ist, die Vorgaben aus den Verordnungen über die Freistellung von der Zulassung oder Registrierung eingehalten werden  

Verfahrensablauf

Sie können Informationsbeauftrage per Post mitteilen:

  • Schicken Sie Ihre Mitteilung mit den erforderlichen Unterlagen an die zuständige Behörde.
  • Die Behörde prüft die Anzeige formell und auf Vollständigkeit.
  • Sollten Ihre Unterlagen unvollständig sein, bittet Sie die Behörde, fehlende Dokumente nachzureichen.
  • Nach bestandener formeller Prüfung entscheidet die Behörde: Sie kann die Mitteilung bestätigen oder ablehnen.
  • Die Behörde teilt Ihnen die Entscheidung mit.
  • Danach erstellt die Behörde eine Gebührenaufstellung und sendet sie Ihnen mit der Bitte um Zahlung zu.

Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG)

Voraussetzungen

  • Informationsbeauftragte besitzen die notwendige Zuverlässigkeit.
  • Informationsbeauftragte besitzen die notwendige Sachkenntnis, dies betrifft in der Regel folgende Personengruppen und wird im Einzelfall geprüft:
    • Apothekerinnen und Apotheker
    • Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium in Pharmazie, Chemie, Biologie, Human- oder Veterinärmedizin

Erforderliche Unterlagen

  • Arbeitszeugnisse (Kopie)
  • Ausbildungsnachweis  (Kopie)
  • Lebenslauf
  • Führungszeugnis (Kopie)
  • Formular »Erklärung zur Benennung«
  • Verpflichtungserklärung

Frist

Sie müssen neue Informationsbeauftragte sowie jeden Wechsel und Änderungen Ihrer Angaben im Voraus mitteilen. Unvorhergesehene Wechsel müssen Sie sofort mitteilen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, erhalten Sie mit der Entscheidung über Ihre Anzeige.

Hinweise (Besonderheiten)

Bei Verstoß droht ein Bußgeld.