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Datum: 18.11.2025

Das Servicekonto des Landes Schleswig-Holstein

Das Servicekonto ist ein Online-Zugang für digitale Dienstleistungen.

Unsere Vorteile - Ihr Nutzen: Ihre Unterlagen liegen uns sofort vor. Wir können schneller reagieren und Ihnen Bescheide zügiger zusenden.

Und so geht's: Über den Bürger*innen-Service / Zuständigkeitsfinder des Landes (ZuFiSH) finden Sie unsere Serviceangebote zu Ihren Themen. Der ZuFiSH umfasst Kontakte, Dokumente, Anträge und Online-Dienste. Für die Online-Dienste benötigen Sie häufig das Servicekonto des Landes. Sie werden automatisch dorthin geleitet.


Hundesteuer bezahlen

Nr. 99102013002000

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Formulare

Rechtsgrundlage(n)

Spezielle Hinweise für Norderstedt:

Hundesteuersatzung

Volltext

Spezielle Hinweise für Norderstedt:

Hundesteuerbefreiung

In § 5 der Satzung der Stadt Norderstedt über die Erhebung einer Hundesteuer vom 20.12.2024 ( Hundesteuersatzung ) finden Sie die Voraussetzungen, die für eine Steuerbefreiung erfüllt sein müssen.

Die Steuerbefreiung wird unter anderem gewährt für:

  • Blindenführhunde,
  • Hunde, die aus dem Tierheim Henstedt-Ulzburg erstmalig aufgenommen werden - für die ersten zwölf Monate der Haltung,
  • Hunde, die vom Tierheim Henstedt-Ulzburg an Pflegestellen übergeben worden sind,
  • Hunde, die als Melde-, Sanitäts-, Schutz-, Fährten- oder Rettungshunde verwendet werden und eine Prüfung vor anerkannten Leistungsrichtern abgelegt haben,
  • ...

Für gefährliche Hunde nach § 3 der Hundesteuersatzung wird grundsätzliche keine Steuerbefreiung gewährt!

Hundesteuerermäßigung

In § 6 der Hundesteuersatzung finden Sie die Voraussetzungen, die für eine Steuerermäßigung der Hundesteuer um 50% erfüllt sein müssen.

Sie können zum Beispiel von der 50%igen Steuerermäßigung profitieren, wenn Sie Inhaber*in des Sozialpasses sind.

Für gefährliche Hunde nach § 3 der Hundesteuersatzung wird grundsätzliche keine Steuerermäßigung gewährt!

Die Steuerermäßigung ist von Ihnen immer aktiv zu beantragen. Beachten Sie hierbei bitte auch, dass ggfs. ergänzend Unterlagen einzureichen sind.

Meldefristen

Bei der Anmeldung sind Name und Anschrift des bisherigen Halters sowie tierbezogene Daten, insbesondere die Hunderasse, mitzuteilen. Bei Mischlingen sind mindestens zwei der Hunderassen anzugeben.

  • Hunde sind innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme in den Haushalt anzumelden.
  • Welpen der eigenen Hündin sind erst zum ersten eines Monats, nachdem der Hund drei Monate alt geworden ist, anzumelden.
  • Wer einen Hund in Pflege oder Verwahrung genommen hat oder auf Probe oder zum Anlernen hält, muss den Hund innerhalb von zwei Wochen anmelden, wenn die Pflege, Verwahrung, Probe- oder Anlernzeit den Zeitraum von zwei Monaten überschreitet.
  • Bei Zuzug eines Hundehalters aus einer anderen Kommune ist der Hund innerhalb der ersten zwei Wochen des Monats nach dem Zuzug anzumelden.

Bei der Abmeldung ist eine eventuell noch vorhandene Hundesteuermarke zurückzugeben. Im Falle der Abgabe an eine andere Person sind bei der Abmeldung immer auch der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

  • Hunde sind innerhalb von einem Monat nach der Veräußerung oder sonstigen Abschaffung, nachdem der Hund abhandengekommen oder gestorben ist oder der Halter aus der Stadt Norderstedt weggezogen ist, schriftlich abzumelden.

Höhe der Hundesteuer

Die Höhe der Hundesteuer finden Sie in § 2 der Hundesteuersatzung.

Die Steuer wird für ein Kalenderjahr oder - wenn die Steuerpflicht erst während des Kalenderjahrs beginnt - für den Rest des Kalenderjahres festgesetzt.