Wenn Sie für Ihre Pensionskasse einen neuen technischen Geschäftsplan einführen möchten oder einen technischen Geschäftsplan ändern möchten, müssen Sie dies von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) prüfen und genehmigen lassen. Erst dann darf der neue beziehungsweise geänderte technische Geschäftsplan in Kraft gesetzt werden.
Der technische Geschäftsplan enthält unter anderem Angaben zu
- den Grundsätzen für die Berechnung der Prämien und der versicherungstechnischen Rückstellungen sowie
- den verwendeten mathematischen Formeln und anderen Berechnungsgrundlagen.
Um elektronisch den Antrag auf Genehmigung der Neueinführung oder Änderung eines Geschäftsplans bei der BaFin zu stellen, gehen Sie folgendermaßen vor:
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Rufen Sie die Melde und Veröffentlichungsplattform (MVP Portal) der BaFin auf.
- Um für das Fachverfahren »Versicherungsaufsicht« Einreichungen vornehmen zu können, müssen Sie sich zuerst im MVP Portal registrieren und sich anschließend mit einem Antrag für das MVP-Fachverfahren anmelden.
- Nähere Informationen zur Benutzung des MVP Portals entnehmen Sie dem »Informationsblatt zum Fachverfahren Versicherungsaufsicht«.
- Wählen Sie das Fachverfahren »Versicherungsaufsicht« aus und laden Sie alle erforderlichen Unterlagen hoch und schicken Sie diese ab.
- Nach Eingang prüft die BaFin Ihre Einreichung.
- Sie erhalten elektronisch oder postalisch einen Bescheid über Ihren Antrag.
Es gibt keine Frist. Die neuen oder geänderten technischen Geschäftspläne dürfen erst nach Genehmigung in Kraft gesetzt werden.
§ 233 Absatz 3 Satz 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b in Verbindung mit § 9 Absatz 2 Nummer 2 und § 12 Absatz 1 Satz 1 VAG; § 234 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbindung mit § 233 Absatz 5 Satz 2, in Verbindung mit § 336 VAG
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Nein
Formlose Antragsstellung möglich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Fachlich freigegeben am: 29.11.2022
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium der Finanzen (BMF)