Der Beruf Tierärztin oder Tierarzt ist in Deutschland reglementiert.
Das bedeutet, dass Sie in Deutschland als Tierärztin oder Tierarzt ohne Einschränkung arbeiten können, wenn Sie eine Approbation haben.
Wenn Sie eine abgeschlossene Ausbildung als Tierärztin oder Tierarzt aus einem Drittstaat besitzen, jedoch keine Approbation und den tierärztlichen Beruf nur vorübergehend ausüben wollen, benötigen Sie hierfür nur eine Erlaubnis.
Die Erlaubnis berechtigt Sie, die Berufsbezeichnung »Tierärztin« beziehungsweise »Tierarzt« zu führen.
Die Erlaubnis kann auf bestimmte Tätigkeiten und Beschäftigungsstellen beschränkt werden.
Sie darf nur widerruflich und nur bis zu einer Gesamtdauer der tierärztlichen Tätigkeit von höchstens 4 Jahren erteilt oder verlängert werden.
Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein
- Antrag auf Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs.
- Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
- Gegebenenfalls Geburts- beziehungsweise Eheurkunde, falls der Name in den Dokumenten vom jetzigen Namen abweicht
- Nachweis Ihrer Berufsqualifikation (tierärztliches Diplom, Prüfungszeugnis oder ein sonstiger tierärztlicher Befähigungsnachweis/Ausbildungsnachweis)
- Nachweise über Inhalt und Dauer Ihrer Ausbildung (zum Beispiel Diploma Supplement, Transcript of Records)
- Handschriftlich unterschriebener Lebenslauf mit Schwerpunkt auf der bisherigen beruflichen Ausbildung und Tätigkeit
- Arbeitsvertrag
- Nachweis Ihrer persönlichen Eignung: Strafregisterauszug beziehungsweise amtliches Führungszeugnis. Das amtliche Führungszeugnis darf nicht früher als einen Monat vor der Vorlage ausgestellt worden sein.
- Nachweis Ihrer gesundheitlichen Eignung: Ärztliche Bescheinigung. Dieser Nachweis darf bei Antragstellung maximal 1 Monat alt sein.)
- Gegebenenfalls Nachweis über die für die Ausübung des tierärztlichen Berufs erforderlichen Sprachkenntnisse
Hinweis: Fremdsprachige Unterlagen müssen Sie in deutscher Übersetzung beifügen. Die Übersetzung muss durch einen amtlich vereidigten Übersetzer oder eine amtlich vereidigte Übersetzerin erfolgen.
Klage vor dem Verwaltungsgericht
Ein tierärztliches Tätigwerden vor Erteilung der Erlaubnis zur vorübergehenden Ausübung des tierärztlichen Berufs kann zu strafrechtlichen Folgen führen.