Eine Erlaubnis ist immer dann erforderlich, wenn Sie Versicherungsleistungen anbieten möchten. Das gilt zum Beispiel, wenn Sie Risiken absichern, Beiträge erheben und im Versicherungsfall Leistungen auszahlen wollen.
An das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein,
wenn ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit gegründet werden soll und die Tätigkeit nur in Schleswig-Holstein, in Teilen davon oder in bis zu drei angrenzenden Bundesländern erfolgt.
An die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin),
wenn die Tätigkeit bundesweit ausgeübt wird oder über diese regionalen Grenzen hinausgeht.
- Erlaubnisantrag mit Geschäftsplan und Mehrjahresplanung
- Gründungsunterlagen und Angaben zu den Organen
- Nachweise zur fachlichen Eignung und Zuverlässigkeit der Geschäftsleiter
- Darstellung der Geschäftsorganisation einschließlich Risikomanagement
- Nachweis des Gründungsstocks
- Versicherungsbedingungen und Produktinformationen
- Satzung des Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit (kurz: VVAG) (bei Sterbekassen mit Beitrags- und Leistungstabelle)
- Gegebenenfalls Rückversicherungsvertrag (bei Sachversicherung)
- Versicherungsmathematisches Gutachten (bei Sterbekassen)
Die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall weitere Unterlagen anfordern.
Die zuständige Aufsichtsbehörde entscheidet verbindlich, ob die Voraussetzungen für kleinere Vereine erfüllt sind und damit die Landesaufsicht zuständig ist. Stimmen Sie sich deshalb frühzeitig mit der zuständigen Stelle ab.
Sie möchten ein Versicherungsunternehmen eröffnen.
Fachlich freigegeben am: 09.03.2026
Fachlich freigegeben durch:
Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Arbeit, Technologie und Tourismus des Landes Schleswig-Holstein