Wer selbstständig als Gewerbetreibender Finanzanlagen vermittelt oder über Finanzanlagen berät, bedarf einer Erlaubnis nach § 34f GewO.
Neben der Erlaubnis muss der Finanzanlagenvermittler im Finanzanlagenvermittlerregister eingetragen werden. Die Erlaubniserteilung mit der Eintragung ins Register werden auf Antrag von der Industrie- und Handelskammer vorgenommen.
Finanzanlagen im Sinne des § 34f GewO sind:
- Anteilsscheine einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen;
- Anteile an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft;
-
sonstige Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Abs. 2 des Vermögensanlagengesetzes (z.B. im Inland öffentlich angebotene Anteile an sonstigen geschlossenen Fonds, Genussrechte).
An die jeweils zuständige Industrie- und Handelskammer in Schleswig-Holstein.
Wichtiger Hinweis:
Für die Beantragung einer Erlaubnis "Finanzanlagenvermittler und Finanzanlagenberater" über den Einheitlichen Ansprechpartner Schleswig-Holstein steht Ihnen ein
elektronischer Antrag (Antragsassistent)
zur Verfügung.
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 9)
- Polizeiliches Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart 0)
- Bescheinigung über den Bestand einer Vermögenschadenhaftpflichtversicherung (Versicherungsbestätigung)
-
Sachkundenachweis:
- erfolgreich abgelegte IHK-Sachkundeprüfung oder
- gleichgestellte Berufsqualifikation gemäß § 4 FinVermV oder
- Bestandsschutz »Alte-Hasen-Regelung« (kein Sachkundenachwies erforderlich für Vermittler, die seit dem 1. Januar 2006 ununterbrochen als Finanzanlagenvermittler tätig waren; Nachweis durch z.B. Vorlage lückenloser Prüfberichte nach § 16 Abs. 1 MaBV)
- Bescheinigung in Steuersachen vom Finanzamt (im Original)
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramtes / der Gemeindekasse (im Original)
- Zusätzlich, wenn Antragsteller/in eine juristische Person ist: Auszug aus dem Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister bzw. falls sich die Gesellschaft in Gründung befindet, der Gesellschaftsvertrag
Außerdem wird von der IHK eine Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis und Insolvenzregister beim Amtsgericht eingeholt.
§ 34f Abs. 1 Gewerbeordnung (GewO)
- §§ 34c, 34f, 157 Abs. 3 Gewerbeordnung (GewO)
- Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung (Finanzanlagenvermittlungsverordnung - FinVermV)
- Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts (Novellierung VermAnlG)
- Gebührentarif der Industrie- und Handelskammer zu Kiel vom 9.Dezember 2009 mit den Änderungen vom 3. Dezember 2012 (Veröffentlichung Bundesanzeiger am 21.Januar 2013, Nr.: 130112036851)
Antragsformulare finden Sie auf den Internetseiten der IHK.
Weitere Informationen finden Sie auf den Internetseiten der IHK Schleswig-Holstein.
Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal